vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 23/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Aufteilungsverbot für häusliches Arbeitszimmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen für die Annahme eines häuslichen Arbeitszimmers.
  2. Aufgrund der neuen Rechtsprechung des BFH zur Abkehr vom sog. Aufteilungsverbot (vgl. BFH-Beschl. GrS 1/06) kommt auch bei Aufwendungen für ein Arbeitszimmer eine Aufteilung in Betracht, sofern der Charakter als „Arbeitszimmer” trotz privater Mitbenutzung zu bejahen ist.
  3. Daher sind die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei einer gemischten Nutzung jedenfalls teilweise abziehbar, soweit das Arbeitszimmer büromäßig eingerichtet ist und eine Aufteilung zumindest im Schätzungswege möglich ist. § 12 Nr. 1 EStG steht dem nicht entgegen.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 5 Nr. 6b, § 9 Abs. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 16.02.2016; Aktenzeichen IX R 23/12)

BFH (Urteil vom 16.02.2016; Aktenzeichen IX R 23/12)

BFH (Beschluss vom 21.11.2013; Aktenzeichen IX R 23/12)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des Klägers abziehbar sind.

Der Kläger bewohnte mit seiner Ehefrau in dem beiden Ehegatten gehörenden Objekt „R in X”. Die Eheleute wurden zusammen veranlagt. Der Kläger erhielt eine Altersrente in Höhe von … € sowie eine Leibrente aus der privaten Rentenversicherung in Höhe von … €, daneben inländische Zinsen in Höhe von … € und inländische Erträge aus Aktien in Höhe von … €.

Er ist Eigentümer der Objekte „A” und „B”. In den zuletzt genannten Objekten in … befinden sich insgesamt neun Wohnungen, im Objekt „A” … fünf Wohneinheiten; außerdem befanden sich in … fünf Garagen. Die Garagen waren nicht an die Mieter der Wohneinheiten vermietet.

Der Kläger erklärte aus der Vermietung der Wohnungen „A” … Mieteinnahmen für das Streitjahr (einschließlich Umlagen) in Höhe von 35.301 €. Er machte insoweit Werbungskosten in Höhe von 8.137 € für Gartenarbeiten und die Errichtung eines Gartenhauses geltend. In den erklärten sonstigen Kosten sind Anzeigekosten von 57,87 €, ein Kostenvorschuss für eine Klage in Höhe von 243 € sowie pauschale Fahrtkosten mit dem Pkw für 60 km in Höhe von 18 € enthalten.

Hinsichtlich des Objekts B in … erklärte der Kläger Mieteinnahmen (einschließlich Umlagen) in Höhe von 55.792 € sowie 2.954 € aus der Vermietung sonstiger Flächen. In diesem Zusammenhang machte der Kläger Aufwendungen für Kleinreparaturen 3.307,33 € … sowie Erhaltungsaufwendungen in Höhe von 20.956,77 € … geltend, von denen 16.020,10 € auf Fremdarbeiten (Elektro-, Maler- und Sanitärarbeiten) entfielen. Zu den sonstigen Kosten zählten Aufwendungen für Anzeigen in Höhe von 172,90 €, Maklergebühren von 226,20 € sowie Kosten für Telefon und Porto von zusammen 84,95 € sowie pauschale Fahrtkosten mit dem Pkw für 600 km von 180 €.

Mit dem Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid vom 18. Oktober 2007 machte der Kläger - neben anderen Punkten - erstmals geltend, ihm seien Aufwendungen in Höhe von 804 € für ein häusliches Arbeitszimmer im Objekt „A” in … entstanden. Diese Aufwendungen seien als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, da das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit darstelle. Ergänzend verwies er insoweit auf einen „Tätigkeitsbericht” über die Arbeiten, die er im häuslichen Arbeitszimmer verrichtet habe, sowie auf Fotos vom Arbeitszimmer. Auf dem Foto befinden sich u. a. ein Schreibtisch, Büroschränke und Regale sowie diverse Leitzordner. Im Arbeitszimmer steht ein Computer. Die Aufwendungen in Höhe von 804 € setzen sich zusammen aus 218 € AfA zuzüglich 586 € der anteiligen sonstigen Kosten (Gebäudeversicherung, Niederschlagswasser, Grundbesitzabgaben, Zinsen, Energiekosten).

Das Finanzamt ließ die Aufwendungen nicht zum Abzug zu und half dem Einspruch lediglich hinsichtlich der übrigen geltend gemachten Streitpunkte ab.

Hiergegen richtet sich nunmehr die Klage, mit der der Kläger nach wie vor geltend macht, die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien als Werbungskosten abziehbar. Er, der Kläger, habe seit seiner Erkrankung bis auf die Vermietungstätigkeit keine aktive Erwerbstätigkeit mehr ausgeübt. Der prozentuale Anteil des häuslichen Arbeitszimmers an der Gesamtfläche betrage 8,14%; dies entspreche einer Fläche von 10,30 m² für das Arbeitszimmer. Bei Gesamtaufwendungen in Höhe von 7.204,36 € seien daher 586 € zuzüglich anteiliger Abschreibungen in Höhe von 218 € abziehbar. Der Kläger habe mit der Verwaltung der Objekte keine gewerbliche Hausverwaltung beauftragt und habe daher sämtliche organisatorische Tätigkeiten selbst durchführen müssen. Im Rahmen der Hausverwaltung seien zahlreiche Verwaltungstätigkeiten angefallen. Diese ließen sich im Allgemeinen nicht vom Wohnzimmer- oder Küchentisch aus bewältigen. Im Einzelnen habe der Kläger folgende...

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