vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften im Rahmen der Anwendung der §§ 34, 24 Nr. Nr. 1 EStG kommt es auf die Verhältnisse der Vorjahre an

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Eine Entschädigung i. S. des § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG ist nur dann tarifbegünstigt i. S. des § 34 EStG, wenn die zu begünstigenden Einkünfte in einem VZ zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen.
  2. Für die Frage der Zusammenballung ist hinsichtlich der Vergleichsberechnung der Einkünfte, die ein Stpfl. bei Fortbestand des Dienstverhältnisses im VZ mutmaßlich bezogen hätte, auf die Einkünfte der Vorjahre abzustellen. Maßgeblich ist der Durchschnitt der vergangenen Jahre.
  3. Für die Frage der Zusammenballung von Einkünften u. a. ist § 34 Abs. 1 EStG ohne Bedeutung, ob es im Einzelfall tatsächlich zu einer Erhöhung der Steuerprogression kommt.
 

Normenkette

EStG §§ 24, 34

 

Streitjahr(e)

2003

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.01.2010; Aktenzeichen IX R 31/09)

 

Tatbestand

In dem Verfahren streiten die Beteiligten darüber, ob es sich bei einer vom Kläger erlangten Abfindung in Höhe von 135.729,01 € um außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 des Einkommensteuergesetzes (EStG) handelt.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist Anlageberater und erzielte neben Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit auch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Klägerin erzielte als Friseurin Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Der Kläger war Angestellter bei der A. Finanzplanung AG. Aus dieser Tätigkeit erzielte er in den Jahre 1999 bis 2002 folgende Einkünfte bzw. Einnahmen:

1999

2000

2001

2002

Durchschnitt

Einkünfte i.S. § 19 EStG

98.314

102.058

111.963

242.345

138.670

übrige Einkünfte

0

0

0

0

0

Summe

98.314

102.058

111.963

242.345

138.670

Einnahmen i.S. § 19 EStG

119.009

124.448

131.459

259.045

158.490

davon Provisionen

Abschlagzahlungen

43.050

56.000

46.067

Bonifikationsabrechnung Vorjahr

42.032

35.447

148.501

85.082

91.447

194.568

Mit am 22. April 2003 bzw. 28. April 2003 unterzeichnetem Abwicklungsvertrag beendeten der Kläger und die A. Finanzplanung AG das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. April 2003. Gleichzeitig verpflichtete sich die A. Finanzplanung AG, dem Kläger eine Abfindung in Höhe von:

Altersvorsorge

12.773,34 €

Gehalt

44.820,68 €

Provisionen

78.197,99 €

insgesamt

135.729,01 € (brutto)

zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der geschlossenen Vereinbarung wird auf die zu den Gerichtsakten gelangte Kopie des Abwicklungsvertrages verwiesen (Bl. 19, 20 der Gerichtsakte).

Seit dem 1. Mai 2003 war der Kläger bei der A-Bank angestellt. Seit April 2008 ist er als selbständiger Anlageberater tätig.

Die Kläger reichten beim Beklagten am 27. September 2004 ihre Erklärung zur Einkommensteuer 2003 ein. Darin erklärten sie u. a. Einnahmen aus nicht selbstständiger Arbeit des Klägers in Höhe von 34.477 € (8.404 € Fixgehalt, 26.073 € Provisionen) aus seinem Arbeitsverhältnis zur A. Finanzplanung AG, 38.179 € aus seinem Arbeitsverhältnis zur A-Bank sowie nach der Lohnsteuerbescheinigung der A. Finanzplanung AG geleistete Abfindung in Höhe von 127.548,01 €.

Der Beklagte setzte die Einkommensteuer 2003 durch Bescheid vom 23. Juli 2005 fest, ohne die – um den nach § 3 Nr. 9 EStG 2003 steuerfreien Betrag in Höhe von 8.181 € geminderte – Abfindungsleistung als außerordentliche Einkünfte gemäß § 34 EStG zu berücksichtigen. Als Begründung beinhaltete der Steuerbescheid die Erläuterung, es läge keine Zusammenballung von Einkünften vor.

Gegen diesen Bescheid legten die Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein. Zur Begründung trugen sie u. a. vor, die Frage nach der Zusammenballung von Einkünften sei nicht nur unter Berücksichtigung der Einkünfte des Jahres 2002 zu beantworten. Vielmehr müsse man auch die Daten der Vorjahre betrachten. Das Jahr 2002 sei ein Jahr mit ungewöhnlich hohen Provisionen gewesen.

Der Einspruch hatte nur zum Teil Erfolg. Der Beklagte setzte durch Einspruchsentscheidung vom 10. Juli 2006 die Einkommensteuer 2003 aus einem anderen Grunde gemindert fest. Im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Den Klägern sei insoweit zuzustimmen, als eine Entschädigung im Sinne des § 24 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG vorläge, allerdings mangele es an der vom Bundesfinanzhof (BFH) in seinem Urteil vom 4. März 1998 (XI R 46/97, BStBl II 1998, 787) geforderten Zusammenballung von Einkünften innerhalb eines Veranlagungszeitraums. Der Vergleich der Einkünfte des Jahres 2003 mit denen des Jahres 2002 in Höhe von 242.345 € mache deutlich, dass eine Zusammenballung in diesem Sinne nicht gegeben sei.

Hiergegen richtet sich die erhobene Klage, mit der die Kläger begehren, die erhaltene Entschädigung des Klägers als außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 EStG der Besteuerung zu unterwerfen. Sie v...

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