vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erteilung einer Steuernummer nicht abhängig von Unternehmereigenschaft

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Für die Frage der Erteilung einer Steuernummer kommt es auf die Unternehmereigenschaft nicht an.
  2. Es besteht grundsätzlich ein öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer. Hat ein Kl. über seinen steuerlichen Berater mitgeteilt, er werde demnächst eine „gewerbliche” Tätigkeit aufnehmen, so kommt es nicht darauf an, ob es sich hierbei tatsächlich um eine unternehmerische Tätigkeit i. S. des § 2 Abs. 1 UStG handeln sollte, sondern darauf, dass der Stpfl. ohne die Erteilung einer Steuernummer im Rechtsverkehr nicht handlungsfähig ist.
  3. Ein „Bearbeitungsfall” i. S. des § 8 Abs. 1 BuchO ist bereits dann gegeben, wenn der Finanzbehörde Anhaltspunkte für ein steuerliches Tätigwerden einer natürlichen/juristischen Person bekannt werden.
 

Normenkette

BuchO § 8 Abs. 1, 5; UStG § 14 Abs. 4, § 2 Abs. 1; AO § 118 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2006

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.09.2009; Aktenzeichen II R 66/07)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Erteilung einer Steuernummer hat.

Mit Schreiben an den Beklagten (Finanzamt – FA –) vom 02.08.2005 bat der Kläger um Übersendung eines Betriebseröffnungsfragebogens, da er am 12.01.2005 eine gewerbliche Betätigung als Fliesen, Platten- und Estrichleger aufgenommen habe. Darin gab er an, dass er im Januar 2005 aus Polen zugezogen sei. Die Unternehmensanschrift befinde sich „G- Weg 1, in G”. Das Unternehmen habe er am 12.01.2005 gegründet, eine Zugehörigkeit zur IHK bestehe nicht. Eine Eintragung ins Handelsregister sei nicht erfolgt. Die Umsätze schätzte er für 2005 auf 12.000 EUR und für 2006 auf 16.000 EUR. In einem Zusatzfragebogen gab er an Werkverträge abschließen zu wollen. Er beantragte die Zuteilung einer Steuernummer, um diese auf entsprechenden Handwerkerrechnungen ausweisen zu können. Eine Überprüfung des FA durch einen Beamten der Vollstreckungsstelle im November 2005 ergab, dass es an der angegebenen Adresse in G keinen Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung des Klägers gebe. Mit Bescheid vom 04.01.2006 lehnte das FA deshalb die Vergabe einer Steuernummer ab.

Hiergegen hat der Kläger Einspruch eingelegt. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens führte das FA am 16.02.2006 eine Umsatzsteuernachschau beim Kläger durch. Ausweislich des Protokolls der Nachschau gab der Kläger gegenüber dem FA an, er besäße keine Betriebsstätte und kein Materiallager. In seiner Wohnung sei ein PC vorhanden, mit dem er künftig Angebote erstellen könne. Sein Werkzeug umfasse eine Fliesenschneidemaschine, eine Kelle und einen Glätter. Dafür benötige er keinen zusätzlichen Raum. Wegen des weiteren Inhalts wird auf das in den Steuerakten befindliche Protokoll der USt-Nachschau verwiesen.

In der Folge konnte der Kläger dem FA weder einen Mietvertrag über angemietete Räumlichkeiten noch Zahlungsnachweise über gezahlten Mietzins vorlegen.

Im weiteren Verlauf des Einspruchsverfahrens legte der Kläger ein Angebot an die Fa. "R, G- Weg 1, in G” vom 20.01.2006 vor. Gegenstand des Angebots war eine Balkonsanierung in H. Die Angebotssumme belief sich auf 904,10 EUR. Das Angebot wurde von der Fa. R am 24.01.2006 angenommen.

Mit Einspruchsbescheid vom 29.03.2006 wies das FA den Einspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger – so das FA im Einspruchsbescheid – habe nicht nachweisen können, dass er eine unternehmerische Betätigung beabsichtige. Der Kläger habe lediglich ein Angebot – das an die Fa. R vom 20.01.2006 – vorlegen können. Es sei nicht auszuschließen, dass es sich bei der Annahme des Angebots durch die Fa. R lediglich um eine Gefälligkeit gehandelt habe. Insgesamt sei kein Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung des Klägers zu erkennen. Seine angebliche Betriebsstätte sei in einem Wohngebiet belegen. Ein Firmenschild oder ein sonstiger Hinweis auf eine unternehmerische Betätigung seien nicht vorhanden. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass die beantragte Steuernummer lediglich dazu dienen solle, nach außen den Anschein einer selbstständigen Tätigkeit zu erwecken.

Das FA hat zwischenzeitlich auch bei der Fa. R eine Umsatzsteuernachschau durchgeführt. Auf das – auszugsweise – zu den Akten gereichte Protokoll (Bl. 24 – 28 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen.

Daneben hat das FA bei der Fa. R am 12.03.2007 eine LSt-Außenprüfung durchgeführt. Gegenstand dieser Prüfung war u.a. auch die (lohn-)steuerliche Behandlung des Klägers. Es wurde festgestellt, dass Herr R den Kläger als Subunternehmer behandelt hatte und demgemäß für die gezahlten Vergütungen keine Lohnsteuer abgeführt hatte. Im Rahmen der LSt-Außenprüfung wurde der Kläger als Arbeitnehmer behandelt. Die Lohnsteuer wurde insofern von Herrn R nachgefordert. Wegen des weiteren Inhalts der LSt-Außenprüfung wird auf den zu den Gerichtsakten gereichten Prüfungsbericht vom 12.03.2007 (Bl. 80 – 84 der Gerichts...

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