Entscheidungsstichwort (Thema)

Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei Vermietung einer teilweise selbstgenutzten Ferienwohnung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Einkünfte aus VuV bei Ferien-ETW, die zeitweise vermietet und zeitweise selbstgenutzt werden, sind lediglich für die Zeit der tatsächlichen Fremdvermietung anzusetzen. Zur Selbstnutzung gehört auch der Zeitraum, in dem die Wohnung dem Stpfl. zu jederzeitigen Nutzung zur Verfügung steht.
  2. Hat der Stpfl. die Entscheidung, wann er vermieten und wann er selbst nutzen will, liegt kein ständiges Bereithalten zur Vermietung vor. Die Leerstandszeiten werden zur Selbstnutzung.
  3. Bei der Beurteilung der Überschusserzielungsabsicht ist von einem Prognosezeitraum von 50 Jahren auszugehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Immobilien als Vermietungsobjekt nach der Lebenserfahrung auch mit Blick auf die nächste Generation angeschafft werden, sodass der Beurteilungszeitraum auch den Rechtsnachfolger des Stpfl. umfasst.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1, § 21 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1992

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 15.10.2002; Aktenzeichen IX R 58/01)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger erzielte im Streitjahr als Geschäftsführer bei der…Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die Kläger sind seit 1988 Eigentümer einer Ferienwohnung in X.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten sie u.a. aus der Vermietung der Ferienwohnung einen Verlust in Höhe von 12.000 DM geltend. Das Finanzamt (FA) kürzte die Werbungskosten um geleistete Umsatzsteuerzahlungen in Höhe von ... DM und berücksichtigte die übrigen Kosten, die anteilig auf die Tage der Vermietung entfielen. Ausgehend von 150 Vermietungstagen errechnete es anzuerkennende Werbungskosten in Höhe von 11.000 DM. Im Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr vom 19.09.1994 legte es dementsprechend Einkünfte aus der Vermietung der Ferienwohnung in Höhe von 5.000 DM zugrunde.

Mit dem hiergegen eingelegten Einspruch wandten die Kläger sich gegen die Kürzung der Werbungskosten. Die Vermietungsdauer der Ferienwohnung betrage im Streitjahr mehr als 100 Tage; somit seien die Werbungskosten in voller Höhe anzuerkennen. Tatsächlich sei die Ferienwohnung im Jahre 1992 an 161 Tagen vermietet worden. Die Kläger hätten die Wohnung im Streitjahr der Appartementverwaltung M zwecks Vermietung, Überwachung und Pflege übergeben. Sie legten den entsprechenden Vertrag vom .....1989 vor, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 86 bis 88 Einkommensteuerakte1992). Aufgrund dessen habe kein Mitspracherecht der Kläger bei der Vermietung der Ferienwohnung bestanden. Deshalb sei es nicht ohne weiteres möglich gewesen, die Wohnung für eigene Zwecke zu nutzen. Die Kläger hätten sich im Streitjahr nur zweimal in der Ferienwohnung aufgehalten. An diesen Tagen seien Instandhaltungsmaßnahmen u.ä. durchgeführt worden. Außerdem hätten sie an den jährlich stattfindenden Eigentümerversammlungen teilgenommen. Die von ihnen gezahlte Zweitwohnungssteuer sei kein Indiz für eine Selbstnutzung.

Der Einspruch blieb zum größten Teil erfolglos. Das FA blieb bei seiner Auffassung, die Werbungskosten seien nur anteilig für die Zeit der Vermietung zu berücksichtigen. Die Leerstandszeiten der Wohnung seien als Zeiten der Eigennutzung zu behandeln. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger frei hätten entscheiden können, zu welchen Zeiten vermietet werden solle. In dem Vermietungsvertrag mit der Appartementverwaltung M werde die Selbstnutzung nicht ausdrücklich ausgeschlossen. In § 7 des Vertrages werde die übermäßige Eigenbelegung durch die Eigentümer als Kündigungsgrund für die Appartementverwaltung genannt. Auch die Tatsache, dass eine Zweitwohnungssteuer entrichtet worden sei, spreche gegen eine ausschließliche Vermietungsabsicht der Wohnung. Die Kläger hätten auch nicht nachgewiesen bzw. glaubhaft gemacht, dass keine Selbstnutzung stattgefunden habe. Das FA kürzte die geltend gemachten Werbungskosten um die Zweitwohnungssteuer und legte bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Ferienwohnung anstelle von 150 Tagen 161 Tage Vermietungszeit zugrunde. Es ergaben sich Einkünfte in Höhe von 4.453 DM, die Einkommensteuer wurde mit Einspruchsbescheid vom .... auf ...... DM herabgesetzt.

Hiergegen richtet sich die Klage, zu deren Begründung die Kläger zum Teil ihr vorprozessuales Vorbringen wiederholen und ergänzend vortragen: Nicht zutreffend sei es, die Zweitwohnungssteuer als Indiz für die Selbstnutzung anzusehen. Die Zweitwohnungssteuer werde zwar für eine reine Kapitalanlage nicht erhoben; dies sei nur der Fall bei Bestehen eines Dauermietverhältnisses. Die Kläger hätten die Wohnung selbst nicht genutzt. Der Kläger habe seinen Jahresurlaub in der Zeit vom .... bis .... 1992 angetreten. In dieser Zeit sei die Wohnung an Fremde vermietet gewesen. Sie hätten die Wohnung ...

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