Entscheidungsstichwort (Thema)

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verzicht auf Schadensersatzanspruch

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zu den Voraussetzungen einer verdeckten Gewinnausschüttung.
  2. Verzichtet eine Kapitalgesellschaft auf die Durchsetzung eines Schadensersatzanspruches gegenüber ihrem früheren Geschäftsführer, der zugleich Gesellschafter war, kann darin eine verdeckte Gewinnausschüttung liegen.
 

Normenkette

KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1987

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Ansatz von Einkünften aus Kapitalvermögen aus der Veruntreuung zu Lasten der GmbH, an der der Kläger als Gesellschafter beteiligt war, sowie um die Anerkennung eines Veräußerungsverlustes gem. § 17 EStG.

Die Kläger sind Eheleute, die im Streitjahr 1987 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Beklagte erließ am 07.01.1994 einen Einkommensteuerbescheid, in dem er eine verdeckte Gewinnausschüttung in Höhe von 346.633 DM sowie eine anrechenbare Körperschaftsteuer in Höhe von 194.981 DM, also insgesamt 541.614 DM als Einnahmen aus Kapitalvermögen berücksichtigte.

Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand des Rechtsstreits I R 14/92 beim BFH war:

Im Streitjahr 1987 waren der Kläger (H) mit 37,5 v.H., dessen Ehefrau, die Klägerin (E) mit 12,5 v.H. und deren gemeinsamer Sohn (G) mit 50 v.H. an der E GmbH beteiligt. Im Streitjahr waren G und E unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführern bestellt. E hatte ihrem Ehemann H ab dem 30.Juni 1985 eine Vollmacht erteilt, wonach er berechtigt war, ihre Rechte als Geschäftsführerin nach den Grundsätzen eines ordnungsmäßigen und gewissenhaften Kaufmanns auszuüben.

In der Zeit vom 12. August 1987 bis 26.Oktober 1987 verfügte H aufgrund der ihm erteilten Vollmacht über insgesamt 492.280 DM zu seinen Gunsten. Er verwendete diese Beträge für Warentermingeschäfte auf eigene Rechnung. Die Mittel gingen verloren.

H zahlte einen Teil der Mittel in Höhe von 100.215 DM an die Klägerin zurück. Am 04.12.1987 schlossen H und die GmbH einen Darlehensvertrag über 392.065 DM, in dem der Kläger den Empfang des Geldes bestätigt. Zugleich heißt es in dem Vertrag, dass das Darlehen durch Abtretung einer Eigentümergrundschuld gesichert ist. Am selben Tag gab er ein notariell beurkundetes Schuldanerkenntnis ab, wonach er der GmbH seit dem 17. September 1987 458.680 DM schulde. Er unterwarf sich darin der sofortigen Zwangsvollstreckung. Zur Sicherung der Forderungen der GmbH trat ihr H am gleichen Tage eine Eigentümergrundschuld in Höhe von 500.000 DM an einem ihm gehörigen Grundstück ab. Der Grundschuld gingen Grundpfandrechte in Höhe von 667.600 DM vor.

Mit Gesellschafterbeschluss vom 4. Dezember 1987 wurde E als Geschäftsführerin abberufen. Am 28. Dezember 1987 übertrug H seinen Anteil auf G zum Kaufpreis von 1 DM.

Am 31. Dezember 1987 stand noch ein zwischen den Beteiligten unstreitiger Schuldbetrag von 392.065,03 DM offen. Das FA behandelte den Abfluss der Beträge von 492.280 DM als verdeckte Gewinnausschüttung. Den zwischen den Beteiligten unstreitigen Rückzahlungsbetrag von 100.215 DM wertete es als Einlage.

Der Beklagte berücksichtigte neben den Einnahmen aus Kapitalvermögen den von den Klägern begehrten Veräußerungsverlust nicht.

Den Einspruch gegen den Einkommensteuerbescheid wies der Beklagte durch Entscheidung vom 31. August 1994 als unbegründet zurück. Mit ihrer hiergegen erhobenen Klage begehren die Kläger vom Ansatz von Einnahmen aus Kapitalvermögen aus der verdeckten Gewinnausschüttung abzusehen und aus der Veräußerung der Anteile einen Verlust von 74.999 DM anzuerkennen. Zur Begründung tragen sie im wesentlichen vor, dass die Entscheidung auf der Ebene der Gesellschaft nicht zu einer Übertragung auf die Gesellschafterebene zwinge. Eine vGA iSd. § 20 EStG liege nicht vor, weil einerseits eine durch Grundschulden gesicherte Forderung der GmbH bestanden habe und andererseits könne aus einer Veruntreuung, also einer kriminellen Handlung ohne Wissen und gegen den Willen der Gesellschaft, keine Ausschüttung folgen. Die kriminellen Handlungen seien nicht durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst. Im Übrigen sei aus der Veräußerung der Anteile ein Verlust in Höhe von 74.999 DM entstanden. Die Annahme des Beklagten, der gemeine Wert sei zu Grunde zu legen, weil es sich um eine unentgeltliche Übertragung handele, sei unzutreffend, da aufgrund der erheblichen finanziellen Probleme infolge der Veruntreuung die Anteile praktisch wertlos gewesen seien. Im übrigen hätten bei einer Liquidation Sozialplanansprüche in Höhe von ca. 786.000 DM bestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze vom 19.12.1994 (Bl. 17 ff. FG-Akte), vom 27.03.1995 (Bl. 30 ff. FG-Akte), vom 04.05.1995 (Bl. 35 ff. FG-Akte) sowie vom 05.09.1995 (Bl. 43 ff. FG-Akte) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

unter Änderung des Einkommensteuerbescheides für 1987 vom 07.01.1994 und Au...

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