vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 10/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieb einer Photovoltaikanlage zum überwiegenden Eigenverbrauch keine unternehmerische Tätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betrieb einer auf dem eigenen Einfamilienhaus errichteten Photovoltaikanlage, bei der der Großteil des erzeugten Stroms selbst verbraucht und nur der (sonnenscheinabhängige) überschüssige Strom an ein Stromversorgungsunternehmen geliefert wird, begründet keine Unternehmereigenschaft (im Sinne des Umsatzsteuergesetzes).

 

Normenkette

UStG § 2 Abs. 1 S. 1

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.04.2008; Aktenzeichen V R 10/07)

 

Tatbestand

Die Klägerin ließ auf ihrem Einfamilienhaus eine Photovoltaikanlage errichten. Die Anlage hat eine Nennleistung von 2.970 Kilowattstunden (kWp) und produziert durchschnittlich 2.000 kWh im Jahr.

Die Klägerin behandelte die Stromeinspeisung als unternehmerische Tätigkeit. Sie machte die Vorsteuern aus der Abschlagsrechnung vom 21. Mai 1997 (35.000 DM zzgl. 15 % USt = 5.250;-- DM) und der Schlussrechnung vom 16. Juni 1997 (9.198,24 DM zzgl. 15 % USt = 1.379,74 DM) in der Umsatzsteuererklärung 1997 geltend. Sie erklärte steuerpflichtige Einnahmen aus der Stromeinspeisung in Höhe von 130,05 DM und einen Eigenverbrauch in Höhe von 276,85 DM.

Aus den Gutschriften für die Stromeinspeisungen ergeben sich folgende Zahlen:

Jahr

Gesamtstromproduktion

Einspeisung

In v.H.

1997

1117

872

78

1998

2000 (geschätzt)

1136

57

1999

2000 (geschätzt)

1381

69

2000

2000 (geschätzt)

1600

80

Für die Jahre 1997 bis Mai 2000 wurde der von der Photovoltaikanlage produzierte Strom zunächst selbst verbraucht und nur die überschießende Strommenge eingespeist. Ab Mai 2000 wurde der gesamte Solarstrom eingespeist. Hintergrund ist die Einführung des Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) vom 29. März 2000 (BGBl. I S. 305), welches eine höhere Einspeisevergütung von zunächst 0,99 DM/kWh vorsah.

Die tatsächlich produzierte Strommenge für den Zeitraum Juni 1997 bis Mai 2000 konnte nicht ermittelt werden, weil der Zähler nicht in jedem Jahr abgelesen wurde. Bei der Umstellung auf die Gesamteinspeisung des produzierten Solarstroms (Mai 2000) wurde der Zählerstand abgelesen und einen durchschnittliche Jahresproduktion von 2.000 kWh ermittelt. Das deckt sich mit den ermittelten Werten für die Jahre 2001 – 2004 und der vom Hersteller angegebenen durchschnittlichen Jahresleistung der Photovoltaikanlage.

Der Beklagte lehnte die beantragte Veranlagung zur Umsatzsteuer 1997 mit der Begründung ab, es liege keine Unternehmereigenschaft vor, weil nicht der gesamte Strom an die Stadtwerke geliefert worden sei.

Hiergegen wendet sich die Klägerin nach erfolglosem Einspruchsverfahren mit der Klage. Sie trägt vor, dass durch den Betrieb ihrer Photovoltaikanlage dauerhaft überschüssiger Strom erzeugt und gegen Entgelt eingespeist werde. Damit sei bereits nach den von der Verwaltung selbst aufgestellten Grundsätzen (OFD Hannover v. 29.10.1999, UR 1999, 90) von einer unternehmerischen Tätigkeit des Betreibers auszugehen.

Eine Photovoltaikanlage produziere Strom bei Helligkeit bzw. Sonneneinstrahlung – also tagsüber. Eine Speicherung des produzierten Stroms sei nicht möglich. Bei Planung der Anlage habe festgestanden, dass beide Eheleute berufstätig seien und die zwei Kinder zur Schule gehen würden. Folglich seien die ersten Familienangehörigen frühestens ab etwa 14.00 Uhr zu Hause gewesen. Erst ab diesem Zeitpunkt hätte der Solarstrom verbraucht werden können. Aber auch ab diesem Zeitpunkt habe es immer wieder Zeiten gegeben, in denen nicht genügend Stromverbraucher zur Abnahme des produzierten Stroms angeschaltet gewesen seien. Es habe damit von vornherein festgestanden, dass der überwiegende Teil des Solarstroms in das öffentliche Netz eingespeist werden würde.

Es sei nicht nachzuvollziehen, warum der Beklagte die Unternehmereigenschaft der Betreiber von Photovoltaikanlagen erst mit Inkrafttreten des EEG (Mai 2000) anerkenne. Die Unternehmereigenschaft werde nicht vom EEG vorgegeben. Sie sei nach § 2 UStG vielmehr eigenständig zu prüfen und hier auch für die Zeiträume vor dem Inkrafttreten des EEG zu bejahen.

Die Klägerin beantragt,

die Umsatzsteuer 1997 entsprechend der abgegebenen Umsatzsteuererklärung auf ./. 6.436,12 DM festzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor, das Betreiben einer Photovoltaikanlage, bei der nur der überschüssige Strom an ein Stromversorgungsunternehmen geliefert werde, begründe mangels nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeit keine Unternehmereigenschaft (Urteil des Hess. FG vom 4. April 2001, EFG 2001, 930).

Nach den Informationen des Verbandes der Deutschen Elektrizitätswirtschaft (VDEW) betrage der durchschnittliche Stromverbrauch für einen 4-Personen-Haushalt in Deutschland ca. 4.500 kWh. Aus der Tatsache, dass die Klägerin mit ihrer Anlage durchschnittlich 2.000 kWh im Jahr produziert hätten, werde deutlich, dass die Stromproduktion der Anlage o...

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