vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [XI R 16/17)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Umsatzsteuer: Garantiezusage als einheitliche untrennbare Leistung beim Gebrauchtwagenkauf

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Umsätze aus einer Garantiezusage anlässlich des Verkaufs von Kfz an Käufer (erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt) sind umsatzsteuerpflichtig.
  2. Bei einem Umsatz, der ein Leistungsbündel darstellt, ist i.d.R. davon auszugehen, dass jede Leistung als eine selbstständige Leistung anzusehen ist.
  3. Eine einheitliche Leistung liegt nur vor, wenn zwei oder mehr Handlungen oder einzelne Leistungen so eng miteinander verbunden sind, das sie objektiv eine einzige untrennbare wirtschaftliche Leistung bilden.
  4. Nach diesen Maßstäben ist die Garantiezusage eines Händlers beim Gebrauchtwagenkauf als einheitliche untrennbare Leistung aufzufassen (sog. Kombinationsmodell beim Gebrauchtwagenkauf).
 

Normenkette

UStG § 3 Abs. 9, § 4 Nr. 10 Buchst. b

 

Streitjahr(e)

2012, 2013

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 14.11.2018; Aktenzeichen XI R 16/17)

 

Tatbestand

Die Klägerin betreibt ein Autohaus, das beim Verkauf von Kraftfahrzeugen den Käufern anbietet, eine erweiterte Gebrauchtwagengarantie gegen gesondert berechnetes Entgelt abzuschließen. Diese Garantiezusage ist rückversichert über die Mapfre Asistencia S.A., Niederlassung Deutschland. Die Garantiezusage erfolgt als Vertrag zwischen der Klägerin als Autohaus (Garantiegeber) und dem Käufer des Pkw (Garantienehmer) über die erweiterte Garantie „MW Topline”. Sofern der Garantiefall eintritt, muss entweder der Händler oder Mapfre Warranty benachrichtigt werden. Der Garantienehmer kann wählen, ob er die Reparatur durch seinen Händler ausführen lässt (Reparaturanspruch) oder den durch den Händler darüber hinaus verschafften Versicherungsschutz in Anspruch nimmt und die Reparatur durch eine andere Werkstatt vornehmen lässt (Reparaturkostenersatzanspruch). Sowohl das Garantiezertifikat als auch die Garantievereinbarung weisen die Klägerin als Garantiegeberin aus und enthalten folgende Erklärung:

„Dem Käufer ist bekannt, dass der Vertrag über die Garantiezusage zwischen ihm dem Verkäufer/Garantiegeber zustande kommt. Die Mapfre Warranty ist vom Garantiegeber mit der Abwicklung der Garantie gegenüber dem Kunden beauftragt und bevollmächtigt.”

Nach dem von der Klägerin mit der Mapfre Asistencia S.A. abgeschlossenen Händlerrahmenvertrag für die die Garantieversicherung von Kraftfahrzeugen handelt es sich bei der Mapfre Asistencia S.A. um den Versicherer, wobei Mapfre Warranty eine Marke der Mapfre Asistencia ist. Die Klägerin als der Versicherungsnehmer stellt gegenüber ihren Käufern als Garantienehmern über die Zusatzgarantie eine Rechnung aus, die von diesen ihr gegenüber beglichen wird. Die Rückvergütungen aus dem Vertrag über die Rückversicherung mit der Mapfre Aistencia S.A. werden sodann an die Klägerin ausgezahlt.

Bei der Klägerin fand für die Jahre 2012 und 2013 eine Betriebsprüfung statt. Der Betriebsprüfer vertrat dabei die Ansicht, die Garantiezusage stelle eine unselbständige Nebenleistung zum Gebrauchtwagenkauf dar. Auch seien die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 8g UStG oder § 4 Nr. 10b UStG nicht gegeben. Der Beklagte, das Finanzamt (FA), schloss sich dieser Beurteilung an und erließ am 5. Januar 2016 entsprechende Umsatzsteuerbescheide für die Streitjahre. Die Einsprüche hiergegen wies das FA mit Bescheid vom 2. Mai 2016 als unbegründet zurück. Die Klägerin gewähre ihren Kunden beim Autoverkauf eine zusätzliche Gebrauchtwagengarantie gegen Entgelt, die dem Begünstigten ein Wahlrecht auf einen Reparaturanspruch oder einen Reparaturkostenersatzanspruch gewähre. In einem solchen Fall stelle die Garantiezusage des Händlers eine einheitliche sonstige Leistung eigener Art im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG dar. Eine Aufteilung der Leistung - in eine solche nach § 4 Nr. 8g UStG und nach § 4 Nr. 10b UStG - sei entgegen der früheren Rechtsprechung des BFH nicht zulässig. Diese einheitliche sonstige Leistung sei aus der maßgeblichen Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht durch die nach § 4 Nr. 10b UStG steuerfreie Verschaffung von Versicherungsschutz, sondern durch das Versprechen der Einstandspflicht des Händlers geprägt.

Mit ihrer Klage macht die Klägerin geltend, bei der Garantiezusage handele es sich um zwei getrennt zu beurteilende Leistungen, wobei die Versicherungsleistung als eigenständige sonstige Leistung von der Umsatzsteuer befreit sei. Die Gewährleistungspflicht sei Bestandteil des Kaufvertrags über ein Kfz. Das FA löse unzulässig die Gewährleistungspflicht aus dem Kaufvertrag und fasse diese mit der gesonderten Versicherungsleistung zu einem fiktiven neuen „Leistungsbündel” zusammen. Außerdem beruft die Klägerin sich auf das Urteil des EuGH in Sachen Mapfre warranty vom 16. Juli 2015 C-584/13. Hier habe der EuGH in einem vergleichbaren Fall zum Ausdruck gebracht, dass er in der Gewä...

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