Entscheidungsstichwort (Thema)

kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i. S. des § 3c EStG zwischen der für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gezahlten Aufwandsentschädigung und den dem betreffenden Landesbediensteten dabei erwachsenen - üblichen - Reisekosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Als Werbungskosten gemäß § 9 EStG sind auch Reisekosten anlässlich einer Tätigkeit im Beitrittsgebiet abzugsfähig.
  2. Da eine für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet gewährte Aufwandsentschädigung mit den Reisekosten nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang steht, ist der Abzug der Reisekosten nicht nach § 3c EStG ausgeschlossen.
  3. Mit der Aufwandsentschädigung sollen die über die üblichen Reisekosten hinausgehenden durch den Einsatz im Beitrittsgebiet entstehenden besonderen Aufwendungen ausgeglichen werden.
 

Normenkette

EStG §§ 9, 3c

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.03.2002; Aktenzeichen VI R 45/00)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob bei der Einkommensteuerfestsetzung 1991 ein sonst bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigender Werbungskostenbetrag auch dann - unter Beachtung des § 3 c Einkommensteuergesetz (EStG) - abziehbar bleibt, wenn eine mit der Einkunftsquelle verbundene einkommensteuerpflichtige Aufwandsentschädi-gung aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts - BVerfG - (rückwirkend) im Streitjahr 1991 (noch) nicht zu besteuern ist.

Der Kläger ist verheiratet und wird zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger bezieht als Steuerbeamter Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Der Kläger war im Streitjahr zunächst Bediensteter des Landes Niedersachsen und seit 10. Juni 1991 bis zu seiner Versetzung (am 11. Februar 1992) an das Finanzamt Sach-sen-Anhalt abgeordnet.

Bei der Einkommensteuerfestsetzung 1991 berücksichtigte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) folgende Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit:

1. Kosten für Dienstreisen innerhalb Niedersachsens:

1.963 DM

Erstattung des Arbeitgebers:

./. 688 DM

= 1.275 DM

2. Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Niedersachsen:

1.951 DM

Erstattung des Arbeitgebers:

./. 1.009 DM

= + 942 DM

3. Beitrag an die Steuergewerkschaft

+ 191 DM

4. Aufwendungen für diverse Arbeitsmittel:

+ 72 DM

5. Kontoführungsgebühr:

+ 30 DM

6. Kosten für Fachliteratur:

+ 275 DM

7. Aufwendungen für ein beruflich genutztes Arbeitszimmer

+ 785 DM

8. Reisekosten (Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen) aus Anlass einer Abordnung an das Finanzamt im Beitrittsgebiet:

8.369 DM. Erstattung des Arbeitgebers:

./. 3.407 DM

Steuerfreie Aufwandsentschädigung für die Tätigkeit im Beitrittsgebiet:

./. 3.061 DM

+ 1.901 DM

Gesamtbetrag:

5.471 DM

Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein.

Er meinte, die Kürzung der ihm durch die Tätigkeit im Beitrittsgebiet entstandenen Werbungskosten von (8.369 DM ./. 3.407 DM =) 4.962 DM um die vom Land Niedersachsen gewährte Aufwandsentschädigung von 3.061 DM sei rechtswidrig.

Die nach (§ 5 des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes - NBesG - i.V. mit dem Haushaltsgesetz 1991 - HG 1991 - und) dem RdErl. d. MF v. 13. Juli 1990 - 441940 (fortan MF-Erlass 1990), Nds.MBl. S. 888, und dem Gem.RdErl. d. MI, d. MF u. d. übr. obersten Landesbehörden vom 18. Juni 1991 - 15.3-03040.30 - (fortan Gem.RdErlass 1991), Nds. MBl. S. 778 (vgl. jeweils auch Lohnsteuer - LSt-Kartei der OFD Hannover zu § 3 EStG, Fach 3 Nr. 11), gemäß § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG steuerfrei gezahlte pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung sei entsprechend dem Erlass-Wortlaut allein "wegen der mit dem Aufenthalt in der DDR verbundenen besonderen Aufwendungen..." geleistet worden. Für die Anwendung des § 3 c EStG mit der Folge der Kürzung der Werbungskosten um den vollen Betrag der Entschädigung sei daher kein Raum. Die Aufwandsentschädigung habe Anreiz für die Aufnahme einer Tätigkeit in den neuen Bundesländern sein, zusätzliche Überstunden abgelten, schlechtere Arbeitsbedingungen (Arbeitsmittel, Unterbringung, usw.), außergewöhnliche Arbeitsbelastungen, besondere Risiken (z.B. Unfallrisiko durch die 100 km lange Hin- und Rückfahrt) und den Zeitverlust durch die langen Wegstrecken ausgleichen sollen.

Dass die Aufwandsentschädigung in keinem Zusammenhang mit den entstandenen Reisekosten stünde, werde besonders dadurch deutlich, dass sie auch solchen Bediensteten zu zahlen war, denen keine Reisekosten entstanden waren. Außerdem seien die üblichen Reisekosten unabhängig von der Aufwandsentschädigung nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes zu erstatten gewesen.

Nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 9. Juni 1989 VI R 154/86, BStBl II 1990, 121, und VI R 27/88, BStBl II 1990, 123 (zu § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG ergangen), könnten daher die - von der Aufwandsentschädigung nicht erfassten - streitigen Reisekosten zusätzlich - ungekürzt - berücksichtigt werden.

Doch selbst wenn man der Auffassung der Finanzverwaltung folgte, dürfe nach dem Wortlaut des MF-Erlasses vom 21. Mai 1991 - S 2338 -...

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