Entscheidungsstichwort (Thema)

Revision e. Urteils w. Schadensersatz. gesonderter und einheitlicher Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 1991

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.11.1997; Aktenzeichen IV R 95/96)

 

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob eine von dem Kläger in seiner Sonderbilanz gebildete Rückstellung für eine Regreßverpflichtung im Streitjahr gewinnerhöhend aufzulösen war.

Der Kläger war Mitglied der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O.. 1988 war der Kläger im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer von der A. Beteiligungs GmbH auf Schadensersatz in Anspruch genommen worden. Mit Schreiben vom 9. Januar 1990 an das Finanzamt beantragte der Kläger daher für 1988, eine Rückstellung von 2.454.800 DM wegen dieser Regreßverpflichtung zu bilden. Eine entsprechende Rückstellung wurde in die Sonderbilanz des Klägers eingestellt. Durch Urteil des Oberlandesgerichts O. vom 21. Februar 1991 1 K 116/90 wurde die Klage der A. Beteiligungs GmbH gegen den Kläger als unbegründet abgewiesen. Die Revision der A. Beteiligungs GmbH wurde durch Beschluß des BGH vom 25. Juni 1992 nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser Beschluß ist den Prozeßvertretern des Klägers am 16. Juli 1992 III ZR 72/91 bekanntgeworden. Der Kläger selbst erfuhr nach der Rückkehr aus seinem Urlaub am 3. August 1992 von dem genannten Beschluß des BGH.

Am 11. Juni 1992 ging beim Finanzamt die Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für die Einkommenbesteuerung nebst Bilanz der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. bei dem Beklagten ein. Auf der Erklärung war u.a. vermerkt:

„Die Erklärung ist hinsichtlich der Sonderbetriebsausgaben und der Zusatzbilanz des Herrn F. vorläufig; Herr F. wird diese Unterlagen dem Finanzamt unmittelbar einreichen …”

Am 25. Juni 1992 ging bei dem Beklagten ein Schreiben des Klägers ein, das wie folgt lautet:

„… in der vorbezeichneten Angelegenheit gebe ich Ihnen meine Sonderbetriebsausgaben 1991 wie folgt auf:

Zinsaufwendungen

4.810,26 DM

Beitrag zur gesetzl. Unfallvers.

450,72 DM

vorläufig insgesamt

5.260,98 DM

Nicht erfaßt sind alle Vorgänge, mein Ausscheiden aus der Sozietät K. betreffend. Nachdem nun die Angelegenheit abgeschlossen ist, bin ich derzeit damit befaßt, die Daten für die Veranlagungszeiträume 1987–1992 aufzubereiten.

Nachrichtlich teile ich mit, daß die gegen mich erhobene Schadensersatzklage der Firma A. bis zum heutigen Tage nicht abgeschlossen ist. Derzeit ist das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof anhängig …”.

Mit Schreiben vom 3. August 1992 übersandte der Kläger dem Beklagten die Zusatz- und Ergänzungsbilanz zum 31. Dezember 1991. Diese Zusatz- und Ergänzungsbilanz hatte der Kläger nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung am 3. August 1992 unterschrieben, nachdem er von dem Beschluß des BGH vom 25. Juni 1992 III ZR 72/91 Kenntnis erlangt hatte, mit dem die Revision der A. Beteiligungs GmbH nicht zur Entscheidung angenommen worden war. In der Zusatz- und Ergänzungsbilanz 1991 führte der Kläger die Rückstellung für die Regreßverpflichtung fort.

Der Beklagte löste mit Gewinnfeststellungsbescheid vom 16. März 1994 die Rückstellung für Regreßverpflichtung in dem Sonderbetriebsvermögen des Klägers zum 31. Dezember 1991 gewinnerhöhend auf. Der Beklagte war der Auffassung, daß nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag und dem bis zur Aufstellung der Bilanz bekanntgewordenen Tatsachen nicht mehr mit einer Inanspruchnahme des Klägers durch die A. Beteiligungs GmbH zu rechnen gewesen sei. Insoweit sei der Beschluß des BGH vom 25. Juni 1992 III ZR 72/91, der bei Aufstellung der Bilanz bekannt gewesen sei, zu berücksichtigen.

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Der Kläger trägt vor, daß die Rückstellung für die Regreßverpflichtung im Streitjahr fortzuführen gewesen sei, weil der Ausgang des Revisionsverfahrens vor dem BGH ungewiß gewesen sei. Diese Ungewißheit habe auch im Zeitpunkt der Bilanzaufstellung fortbestanden. Maßgeblicher Zeitpunkt sei insoweit der Tag der Aufstellung der Bilanz der Sozietät. Die Bilanz der Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. sei aber bereits am 11. Juni 1992, also vor dem Beschluß des BGH, bei dem Beklagten eingegangen. Selbst wenn es auf die von ihm aufgestellte Sonderbilanz ankomme, sei auf einen Zeitpunkt vor dem Beschluß des BGH abzustellen, denn mit Schreiben vom 25. Juni 1992 habe er dem Beklagten materiell-rechtlich seine Sonderbilanz mitgeteilt. Er habe dem Beklagten nämlich dargelegt, daß das Revisionsverfahren noch vor dem Bundesgerichtshof anhängig sei. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß die Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatersozietät O. am 29. Mai 1992 gemäß § 20 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG) zum Teilwert in die C. Treuhand GmbH (CT-GmbH) gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht worden sei. Als Umwandlungsstichtag sei der 1. Januar 1992 festgesetzt worden. Spätest...

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