vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 32/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Überbetrieblicher Maschineneinsatz als Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Erzielung von Einkünften aus dem Betrieb von Land- und Forstwirtschaft gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  2. Verwendet ein Land- und Forstwirt Wirtschaftgüter auch außerhalb seines Betriebes, indem er sie Dritten überlässt oder mit ihnen für Dritte Dienstleistungen erbringt, so stellt diese Betätigung entweder eine land- und forstwirtschaftliche oder eine gewerbliche Tätigkeit dar.
  3. Bei der Frage, ob ein überbetrieblicher Maschineneinsatz im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfällt oder als Gewerbebetrieb zu beurteilen ist, stellt die Umsatzgrenze von 100.000 DM eine mögliche und angemessene Typisierung dar. Diese durch R 135 Abs. 9 Satz 3 EStR 1996 eingeführte Grenze ist auch für alte Streitjahre (1986 bis 1990) anwendbar.
 

Normenkette

EStG § 13 Abs. 1, § 15 Abs. 2 S. 1; GewStG § 2 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

1990, 1991, 1992, 1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen IV R 32/06)

BFH (Urteil vom 20.09.2007; Aktenzeichen IV R 32/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob überbetriebliche Maschineneinsätze im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes anfallen oder als Gewerbebetrieb zu beurteilen sind.

Der Kläger ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes. Im Wirtschaftsjahr 1994/95 bewirtschaftete er eine Eigentumsfläche zur Größe von 105 ha, davon werden als landwirtschaftliche Fläche ca. 70 ha genutzt. Eine Fläche von 22,5 ha stellt Geringstland u.ä. dar. Zu seinem Landwirtschaftsbetrieb gehört auch eine umfangreiche Tierhaltung.

Viele der im Landwirtschaftsbetrieb eingesetzten Maschinen und Fahrzeuge überlässt der Kläger auch anderen Land- und Forstwirten oder führt für andere Landwirte damit Dienstleistungen aus, in den Streitjahren im Wesentlichen Fuhrleistungen, daneben auch Häcksel- und Mähdrescharbeiten. Im August 1990 erwarb der Kläger eine Lkw-Zugmaschine, der benötigte Lkw-Anhänger war bereits im Betrieb vorhanden. Außerdem wurde im Jahr 1990 ein Rübenreinigungsband angeschafft, mit dem die zu transportierenden Rüben verladen und gereinigt wurden. Im Jahr 1991 wurde die Lkw-Zugmaschine durch eine größere ersetzt. In den Jahren 1992 und 1993 wurden weitere, größere Lkw-Anhänger erworben.

Nach dem Kauf der Lkw-Zugmaschine 1990 führte der Kläger Zuckerrübentransporte und Rückfrachten mit Carbo-Kalk aus. Dadurch erhöhten sich die Umsätze aus dem überbetrieblichen Maschineneinsatz gegenüber dem vorherigen Wirtschaftsjahr um 107.000 DM (79.080 DM im Wirtschaftsjahr 1989/90, 186.091 DM lt. Betriebsprüfung im Wirtschaftsjahr 1990/91). Der Umsatz aus der überbetrieblichen Maschinenverwendung wurde also mehr als verdoppelt. Insgesamt erzielte der Kläger in den streitbefangenen Wirtschaftsjahren folgende Umsätze aus überbetrieblicher Maschinenverwendung:

Wj. 1990/91

Wj. 1991/92

Wj. 1992/93

Wj. 1993/94

Wj. 1994/95

182.273 DM

192.305 DM

217.615 DM

226.053 DM

234.704 DM

Die Eigentransporte des Klägers betrugen in den Streitjahren:

Wj. 1990/91

Wj. 1991/92

Wj. 1992/93

Wj. 1992/93

Wj 1993/94

Wj. 1994/95

3.818 DM

4.762 DM

2.824 DM

4.595 DM

4.595 DM

4.215 DM

(vgl. Einspruchsbescheid Seite 9).

Im Wirtschaftsjahr 1995/96 hat der Kläger die Transportleistungen eingestellt, nachdem er seine Lkw-Zugmaschine im Januar 1995 veräußert hatte.

Der Beklagte beurteilte die überbetriebliche Maschinenverwendung für den Zeitraum vom 01.07.1990 bis zum 30.06.1995 als Gewerbebetrieb. Nach seiner Auffassung war die sogenannte Drittelgrenze nach Abschnitt 135 Abs. 6 EStR 1990 bzw. nach R 135 Abs. 4 EStR 1993 überschritten. Der Beklagte ermittelte den Anteil der Umsätze aus überbetrieblichen Maschineneinsatz am Gesamtumsatz für die streitbefangenen Wirtschaftsjahre mit Prozentsätzen von 33,76 bis 40,39. Der Kläger bezog in seine Berechnung die Umsätze aus Maschinen-Anlageverkäufen sowie die Einnahmen aus staatlichen Subventionen ein und kam demgemäß zu anderen Ergebnissen (zu den Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 7 und 6 des Einspruchsbescheides).

In den nicht streitbefangenen Wirtschaftsjahren 1987/88 und 1989/90 unterschritt der Kläger die nach den Einkommensteuerrichtlinien schädliche Drittelgrenze noch deutlich (23,85 %; 14,48 %). Für die folgenden streitbefangenen Wirtschaftsjahre sind folgende unterschiedliche Prozentsätze des überbetrieblichen Maschineneinsatzes am Gesamtumsatz von den Beteiligten ermittelt worden:

1990/91

1991/92

1992/93

1993/94

1994/95

lt. Finanzamt

33,76 %

34,69 %

39,19 %

42,89 %

40,39 %

lt. Kläger

30,51 %

29,51 %

34,85 %

40,65 %

35,82 %.

Der Beklagte sah, da nach seiner Berechnung die Drittelgrenze deutlich überschritten war, den überbetrieblichen Maschineneinsatz als Gewerbebetrieb an und erließ entsprechende Gewerbesteuermessbescheide.

Dagegen wendet sich der Kläger im vorliegenden Verfahren. Seiner Ansicht nach besteht kein Gewerbebetrieb. Aufgrund gesetzlic...

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