Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindergeld Änderungsbescheid vom 26.09.1996

 

Leitsatz (redaktionell)

Kindergeldanspruch eines türkischen Kindes, das die deutsche Staatsangehörigkeit erlangte, für Studienzeit im Ausland.

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 23.11.2000; Aktenzeichen VI R 107/99)

 

Tenor

Unter Änderung des Bescheides vom 3. Juli 1996 in der Fassung vom 26. August 1997 wird das Kindergeld fürdas Kind M ab September 1996 auf 200 DM monatlich und ab Januar 1997 bis einschließlich Juli 1997 auf 220 DM monatlich festgesetzt.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der zu erstattenden Kosten abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in der selben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Kindergeldanspruch des Klägers für seine Tochter M, die im streitigen Zeitraum in der Türkei studierte.

Der Kläger und seine Ehefrau sind gebürtige Türken, die im Februar 1995 die deutsche Staatsangehörigkeit erwarben. Ihre am 26. Mai 1976 in H geborene Tochter M. besitzt seit dem 24. Februar 1995 ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Einige Tage zuvor, am 8. Februar 1995 wurde M. auf eigenen Antrag aus der türkischen Staatsbürgerschaft entlassen.

M. hielt sich von ihrer Geburt an bis November 1984 in der Bundesrepublik Deutschland auf und besuchte anschließend die Schule in der Türkei. In der Zeit vom September 1987 bis Juli 1990 lebte sie bei ihren Eltern in Deutschland und besuchte dort die Schule. Im September 1990 kehrte sie zum Zwecke des Schulbesuchs in die Türkei zurück. Dort erwarb sie die allgemeine Hochschulreife. Auf ihre Bewerbung um einen Studienplatz für Physik, vorrangig für die Universitäten Ankara und Instanbul, erhielt sie einen Studienplatz in Konya zugewiesen. In Konya studierte M. in der Zeit von 1993 bis Juli 1997 Physik. Das Studium schloß sie mit dem Diplom Fizikci (TR) im Juli 1997 ab. Dieser Hochschulgrad wurde durch Genehmigungsurkunde vom 15.02.1999 in der Bundesrepublik anerkannt. Während der Studienzeit wohnte die Tochter des Klägers in einer Wohngemeinschaft. Die Eltern besuchte sie jeweils nur in den Ferien.

Mit Bescheid vom 3. Juli 1996 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26. September 1996 entzog der Beklagte dem Kläger den Anspruch auf Kindergeld für M. zunächst ab August und anschließend durch Bescheid vom 26. August 1997 ab September 1996. Dies hat der Beklagte im wesentlichen damitbegründet, daß M. weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland habe. Den Einspruch des Antragstellers wies der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 2. Oktober 1996 zurück.

Mit seiner hiergegen erhobenen Klage begehrt der Kläger die Weitergewährung des Kindergeldes für die Zeit des Studiums seiner Tochter. Er ist der Ansicht, ihm stehe ein Kindergeldanspruch für seine Tochter M. zu. Subjektive und objektive Umstände sprächen für einen vorübergehenden Aufenthalt seiner Tochter in der Türkei. Das Studium sei zeitlich bis voraussichtlich Mitte 1997 begrenzt gewesen, so daß es auf die tatsächliche Ausbildungsdauer nicht ankommen könne. In seiner Wohnung habe jederzeit ein Zimmer für seine Tochter zur Verfügung gestanden. Er sei stets davon überzeugt gewesen, daßseine Tochter nach dem Studium wieder bei ihm und seiner Frau in Deutschland wohnen werde. Es sei nicht gerechtfertigt, ihn wegen seiner Herkunft anders zu behandeln als andere deutsche Staatsangehörige. Zudem widerspreche die Auffassung des Beklagten derjenigen des Bundessozialgerichts im Urteil vom 30.09.1996 (10 KG R 29/95). Hiernach könne ein ausländisches Kind von Migranten, wenn es sich nur zum Zweck einer zeitlich begrenzten Ausbildung im Heimatland seiner Eltern aufhalte, seinen Wohnsitz in Deutschland beibehalten. Hiernach sei der Anspruch auf Kindergeld gerechtfertigt. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf auf den Schriftsatz des Klägers vom 29.03.1999 (Bl. 22 ff. der Finanzgerichtsakte) Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 3. Juli 1996 bzw. 2. August 1996 und des Änderungsbescheids vom 26. September 1996 sowie vom 26. August 1997 zu verurteilen, dem Kläger ab September 1996 weiterhin Kindergeld für das Kind M für die Dauer ihres Studiums zu bewilligen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an der in der Einspruchsentscheidung vertretenen Rechtsauffassung fest. Die sehr lange Dauer des Auslandsaufenthaltes deute darauf hin, daß ein inländischer Wohnsitz im Jahre 1996 nicht mehr bestanden habe. Diese Auffassung entspreche dem Urteil des BFH vom 22.04.1994 (BStBl. II 1994, 887). Im vorliegenden Streitfall weiche der Sachverhalt zwar insoweit von der Entscheidung des BFH ab, als die Eltern und auch das Kind die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hätten. Hierauf komme es jedoch nicht entscheidend an. Entscheidener Gesichtspunkt sei die sprach...

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