rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Kapitalrückzahlungen anlässlich Liquidation

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG kommt nicht in Betracht, sofern keine Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen entfallen. Entspr. kommt dann auch § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung.
  2. Danach greift in Liquidationsfällen, in denen Liquidationserlöse (egal welcher Art) ausgekehrt werden, das Halbabzugsverbot des § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG.
  3. Im Ergebnis ist damit in Liquidationsfällen genauso zu verfahren wie in Veräußerungsfällen, in denen der Veräußerungspreis als steuerpflichtig i. S. des § 3 Nr. 40 Buchst. c EStG zu behandeln ist.
 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 S. 1, § 17

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Auflösungsverlust nach § 17 Einkommensteuergesetz (EStG) in voller Höhe oder nur zu 60% abzugsfähig ist.

Die Kläger sind verheiratet. Der Kläger wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Er erwarb mit notariellem Vertrag vom 13. September 2005 einen Anteil von 10.000 € (10%) am Stammkapital der X GmbH (zukünftig: GmbH). Der Kaufpreis betrug 230.000 €.

Die Gesellschafter beschlossen am 20. August 2007 die Auflösung der GmbH. Am 28. September 2007 leistete der Kläger eine zusätzliche Einlage (Nachschuss nach § 26 GmbH-Gesetz) in Höhe von 120.000 €. Am 30. November 2007 begann bei der GmbH die Liquidation. Sie endete am 25. September 2009. Im Rahmen der Liquidation erhielt der Kläger am 1. Juli 2009 eine Liquidationszahlung in Höhe von 48.600 €.

Der Kläger macht in der Einkommensteuererklärung 2009 folgenden Auflösungsverlust nach § 17 EStG geltend:

Liquidationszahlung

48.600 €

./. Anschaffungskosten GmbH-Anteile

./.230.000 €

./. Nachschuss am 28.09.2007

./.120.000 €

verbleibt Auflösungsverlust

301.400 €  

Das beklagte Finanzamt übernahm den Auflösungsverlust in der erklärten Höhe, setzte hiervon unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens jedoch nur 60% an. Dementsprechend wurden im Einkommensteuerbescheid 2009 vom 2. September 2010 insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./.180.840 € berücksichtigt.

Allein der Kläger legte Einspruch ein. Daraufhin änderte der Beklagte die Steuerfestsetzung wegen anderer Einwendungen mit Bescheid vom 14. Oktober 2010, mit dem sich der Einspruch nicht erledigte. Der Einspruch wurde im Streitpunkt Auflösungsverlust mit Bescheid vom 10. November 2010 als unbegründet zurückgewiesen. Dagegen erhoben die Kläger Klage.

Die Kläger tragen vor, dass der Auflösungsverlust in voller Höhe bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte zu berücksichtigen sei. Der Veräußerungsgewinn im Sinne des § 17 Abs. 4 EStG unterliege zwar grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2009 dem so genannten Teileinkünfteverfahren in der Weise, dass nach § 3 Nr. 40 Buchstabe c EStG 40% des Veräußerungspreises steuerfrei bleibe, während andererseits nach § 3 c Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 EStG nur 60% der Anschaffungskosten zu berücksichtigen seien. Bei verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Zielsetzung des Teileinkünfteverfahrens seien die Kläger jedoch der Auffassung, dass das Teilabzugsverbot im Falle von Veräußerungsverlusten generell nicht greifen könne.

Dieser Standpunkt werde auch durch ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 10. Mai 2007 (11 K 2363/05 E, EFG 2007, 1239) bestätigt, in dem das Finanzgericht festgestellt habe, nur eine volle steuerliche Berücksichtigung eines Veräußerungs- oder Aufgabeverlustes werde den verfassungsrechtlichen Geboten der Besteuerung nach der finanziellen Leistungsfähigkeit (objektives Nettoprinzip) und der Folgerichtigkeit gerecht. Dieser Standpunkt des Finanzgerichts Düsseldorf sei auch vom Bundesfinanzhof (BFH) bisher nicht höchstrichterlich aufgehoben oder eingeschränkt worden. Der BFH habe es im Revisionsurteil vom 20. Januar 2009 (IX R 98/07, BFH/NV 2009, 1248) vielmehr ausdrücklich offen gelassen, ob der Veräußerungsverlust nach § 3 c Abs. 2 EStG gegebenenfalls zu halbieren wäre. Für den Streitfall bleibe festzuhalten, dass im Falle von Veräußerungs- und Auflösungsverlusten die vom BFH erkannte Begünstigung der Steuerpflichtigen durch typisierende Berücksichtigung einer Vorbelastung auf der Ebene der Kapitalgesellschaft gerade nicht gegeben sei.

In diesen Fällen sei folglich die unzweifelhaft gegebene Durchbrechung des objektiven Nettoprinzips nicht gerechtfertigt. Sie begünstige nämlich den Steuerpflichtigen nicht, sondern benachteilige ihn gegenüber dem Anrechnungsverfahren durch ein teilweises Abzugsverbot. Die nur teilweise Berücksichtigung des Veräußerungsverlustes sei deshalb verfassungswidrig.

Sie sei aber im Streitfall darüber hinaus auch aus anderen Gründen ausgeschlossen. So habe der BFH entschieden, dass in den Fällen, in denen keinerlei Einnahmen durch die Beteiligung erzielt worden seien, das Halbabzugsverbot des § 3 c Abs. 2 Satz 1 EStG nicht zur Anwendung komme. Der BFH h...

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