vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [V R 23/08)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerfreiheit von Ausfuhrlieferungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Ausfuhrlieferung nach § 6 Abs. 1 UStG.
  2. Der Unternehmer muss die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 UStG nachweisen.
  3. Über den Ausfuhrnachweis hinaus muss der Unternehmer die Voraussetzungen der Steuerbefreiung buchmäßig nachweisen. Die Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein.
  4. Der Buchnachweis kann auch nachträglich geführt werden.
 

Normenkette

UStG § 6; UStDV § 13

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 28.05.2009; Aktenzeichen V R 23/08)

 

Tatbestand

Die Kläger sind Gesamtrechtsnachfolger nach dem am 27. April 2004 verstorbenen MD. Dieser war als Ingenieur und im Im- und Export tätig.

In der Umsatzsteuererklärung 2001 erklärte MD steuerfreie Ausfuhrlieferungen in Höhe von 615.919 DM. Der Beklagte stimmte der Erklärung zunächst zu.

In der Zeit vom 31. Januar 2005 bis zum 25. Mai 2005 fand beim Unternehmen des MD eine Umsatzsteuersonderprüfung statt. Für das Jahr 2001 ermittelte er die bislang als steuerfrei behandelten Ausfuhrlieferungen mit einem geringeren Betrag von brutto 461.702,08 DM, was darauf beruhte, dass er einzelne Umsätze dem Jahr 2000 zuordnete und einen weiteren Umsatz als nicht steuerbar ansah. Im Gegenzuge wurden bislang nicht gebuchte Umsätze in geringerer Höhe zusätzlich erfasst. Diese Umsätze sah er insgesamt als steuerpflichtig an, weil MD nicht den Buchnachweis erbracht habe.

Der Beklagte erließ am 13. Juni 2005 einen Umsatzsteuerbescheid für 2001, in dem er zusätzliche steuerpflichtige Umsätze in Höhe von netto 398.019,03 DM in Ansatz brachte. Gegen diesen Bescheid haben die Kläger Einspruch eingelegt, mit dem sie u.a. rügten, dass der Bescheid nicht zutreffend bekanntgegeben worden sei. Aufgrund dieses Einwands hat der Beklagte mit Schreiben vom 14. Dezember 2005 die Nichtigkeit des Bescheides festgestellt. Im Anschluss daran erging am 22. Dezember 2005 ein inhaltsgleicher Umsatzsteuerbescheid, adressiert nunmehr an „Frau AD als Miterbin nach MD, zugleich mit Wirkung für und gegen die Miterben MD und JD”.

Die Kläger haben gegen diesen Bescheid wiederum Einspruch eingelegt. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

Die Kläger wenden sich mit ihrer Klage gegen die Annahme des Beklagten, dass die Umsätze mangels Buchnachweises steuerpflichtig seien. Der Beklagte überspanne die Anforderungen an den Buchnachweis.

Unter Buchnachweis sei ein Nachweis durch Bücher oder Aufzeichnungen in Verbindung mit Belegen zu verstehen. Belege würden durch entsprechende Hinweise und Bezugnahmen in den stets notwendigen Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises, so dass beide eine Einheit bildeten. Der Buchnachweis müsse aber nicht im Rahmen der Buchführung erbracht werden, sondern könne auch Gegenstand besonderer Aufzeichnungen sein. Da vom Unternehmer nichts Unmögliches verlangt werden dürfe, müsse es für den Nachweis der Steuerbefreiung von Ausfuhrlieferungen ausreichen, dass der Unternehmer den Buchnachweis jeweils soweit wie möglich erstellt. Der Buchnachweis dürfe gegebenenfalls nachträglich durch den Ausfuhrnachweis vervollständigt werden.

§ 13 UStDV stelle lediglich eine Sollvorschrift dar. Deshalb sei der Unternehmer nicht gehindert, den Buchnachweis in anderer als der dort genannten Form zu erbringen. Die Kläger hätten den Buchnachweis durch handschriftliche Aufzeichnungen, Aufzeichnungen über die Ausfuhrlieferungen und entsprechende Ausfuhrnachweise nebst Rechnungen erbracht. Die Kläger haben im Klageverfahren eine Aufstellung über die Ausfuhrlieferungen des Unternehmens in tabellarischer Form eingereicht, in denen das Rechnungsdatum, der Tag der Ausfuhr, der Ort der Ausfuhr, der Name des Empfängers, seine Branche, der Name des Abnehmers sowie als Beleg über die erfolgte Ausfuhr alternativ die Ausfuhrbestätigen der Ausfuhrstelle, ein Luftfrachtbrief, ein Schiffsfrachtbrief sowie die Ausfuhrbescheinigung aufgeführt sind. Dahinter sind die einzelnen Ausfuhrnachweise abgeheftet.

Die Kläger beantragen,

den Umsatzsteuerbescheid für das Kalenderjahr 2001 vom 22. Dezember 2005 und die Einspruchsentscheidung vom 24. Februar 2006 dahingehend zu ändern, dass die Nettoumsätze um einen Betrag von 398.019,03 DM gemindert werden und die Umsatzsteuer 2001 dementsprechend herabgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte bleibt bei seiner Auffassung, dass die Umsätze mangels Buchnachweises nicht steuerfrei seien. Der Buchnachweis sei materiell-rechtliche Voraussetzung für die Steuerfreiheit. Der Buchnachweis sei ein Nachweis durch Aufzeichnungen und Bücher in Verbindung mit Belegen; die Rechnungen und Ausfuhrnachweise für sich würden nicht ausreichen. Es sei eine Verzahnung zwischen Buchführung und Nachweis erforderlich; es genüge nicht, dass die zum Ausfuhrvorgang gehörenden Belege zusammengesucht...

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