vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VIII R 12/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Schuldzinsen in 2009?

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Auslegung der Übergangsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG.
  2. Für nachträgliche WK kommt § 20 Abs. 9 EStG wegen § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG nicht zur Anwendung.
 

Normenkette

EStG § 20 Abs. 9, § 52a Abs. 10 S. 10

 

Streitjahr(e)

2009

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 09.06.2015; Aktenzeichen VIII R 12/14)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob der Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen im Veranlagungszeitraum 2009 auch dann ausgeschlossen ist, wenn sich die Werbungskosten auf Einnahmen eines vorangehenden Veranlagungszeitraums beziehen.

Die Kläger sind verheiratet und werden zur Einkommensteuer zusammen veranlagt.

Im Veranlagungszeitraum 2007 erzielte der Kläger Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 14.541,- €, die Klägerin in Höhe von 524,- €. Werbungskosten machten die Kläger in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 in Höhe von 900,- € geltend; dabei handelt es sich um Depotgebühren. Die Einkommensteuererklärung 2007 reichten die Kläger am 6. Januar 2009 beim Beklagten ein.

Im Streitjahr 2009 erzielte der Ehemann Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 15.985,- € und die Ehefrau in Höhe von 870,- €.

Mit ihrer Einkommensteuererklärung 2009 reichten die Kläger eine Rechnung ihres steuerlichen Bevollmächtigten vom 20. März 2009 ein, wonach dieser ihnen für Leistungen im Zusammenhang mit der Erstellung der Steuererklärung 2007 einen Betrag in Höhe von 1.291,15 € in Rechnung stellte. Von diesem Betrag entfällt ein Teilbetrag in Höhe von 809,20 € auf die Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen, der Rest auf die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. In Abzug gebracht wird eine Abschlagszahlung in Höhe von 1.000,- €, die der Kläger bereits am 13. Januar 2009 über-wiesen hat.

Für die Erstellung des Mantelbogens und die nichteinkunftsartbezogenen Aufwendungen hat der Bevollmächtigte den Klägern ebenfalls unter dem Datum des 20. März 2009 eine weitere Rechnung über einen Betrag in Höhe von 107,34 € erteilt.

Die Steuerberatungskosten, soweit sie sich auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen beziehen, machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.

Der Beklagte berücksichtigte diese Aufwendungen in dem unter dem Vorbehalt der Nach-prüfung ergangenen Einkommensteuerbescheid 2009 vom 26. Mai 2011 nicht, sondern verwies auf das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl. II 2010, 94. Der Beklagte hob den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 4. Juli 2011 auf.

Das nachfolgende Einspruchsverfahren blieb ohne Erfolg.

Die Kläger meinen, dass die Anwendungsvorschrift des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG eine Durchbrechung des Zu- und Abflussprinzips bewirke. Werbungskosten, die im Zusammenhang mit Kapitalerträgen stünden, die bis zum 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, seien auch ab dem Veranlagungszeitraum 2009 weiterhin als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abzugsfähig. Die gegenteilige Verwaltungsauffassung stehe nicht im Einklang mit der Regelung des § 52a Abs. 10 Satz 10 EStG. Die Kläger verweisen auf die Entscheidung des FG Köln vom 17. April 2013 7 K 244/12.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2009 in der Fassung vom 4. Juli 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 1. Oktober 2013 zusätzliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 809,20 € zu berücksichtigen und die Einkommensteuer entsprechend herabzusetzen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte sieht sich an das BMF-Schreiben vom 22. Dezember 2009, BStBl. I 2010, 94, gebunden, wonach ab 2009 über den Sparer-Pauschbetrag hinaus ein Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht in Betracht kommt. Die Werbungskosten seien mit dem Sparer-Pauschbetrag in Höhe von 1.602,- € abgegolten. Der Beklagte hat zunächst darauf hingewiesen, dass die Kläger ein Ruhen des Einspruchsverfahrens nach § 363 Abs. 2 AO nicht begehrt hätten und dieses auch nicht in Betracht käme, weil die tatsächlich geltend gemachten Werbungskosten den Sparer-Pauschbetrag nicht übersteigen würden und der Fall von daher nicht mit der Entscheidung des FG Köln Urteil vom 17. April 2013 7 K 244/12, EFG 2013, Rev VIII R 34/13 vergleichbar sei. Im weiteren Verlauf machte der Beklagte auf ein Klageverfahren beim FG Köln unter dem Aktenzeichen 8 K 1937/11 aufmerksam und regte an, das Klageverfahren bis zu dessen Entscheidung auszusetzen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Kläger können die Aufwendungen für Steuerberatungskosten, die ihnen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen 2007 entstanden sind, im Veranlagungszeitraum 2009 als Werbungskosten in Abzug bringen.

§ 20 Abs. 4 EStG in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I 2002, 4210) lautete: „Bei der Ermittlung ...

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