vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 21/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Sanierung eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der agB nach § 33 Abs. 1 EStG.
  2. Aufwendungen zur Sanierung eines Fertighauses die erforderlich werden, weil Zwischenwände formaldehydartig und tragende Holzbauteile mit einem schädlichen Holzschutzmittel imprägniert sind, sind nicht als agB abzugsfähig, wenn die Aufwendungen weder krankheitsbedingt oder durch eine konkrete Gesundheitsgefährdung erforderlich werden.
  3. Eine etwaige konkrete Gesundheitsgefährdung muss durch ein vor Durchführung der Sanierung von einer zuständigen amtlichen technischen Stelle erstelltes Gutachten nachgewiesen werden.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2008

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 29.03.2012; Aktenzeichen VI R 21/11)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Aufwendungen für die Sanierung eines Fertighauses als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuermindernd berücksichtigt werden können.

Die Kläger sind verheiratet und werden vom beklagten Finanzamt (FA) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Mit Kaufvertrag vom 7. Dezember 2000 erwarben die Kläger das Wohngrundstück „X” in X, das 1973 mit einem Fertighaus der Marke Streif bebaut worden war. Die Außenfassade des Gebäudes war an der Nord-, Süd- und Ostseite mit asbesthaltigen Faserzementplatten verkleidet. Die Westseite des Hauses war mit einer Glasfront versehen. Hinter den Faserzementplatten waren als Zwischenwände Spanplatten angebracht, die formaldehydartig waren. Hinter diesen Zwischenwänden befand sich das Gefache mit den Holzständern. Diese tragenden Holzbauteile sind vom Hersteller des Fertighauses 1972 mit dem pentachlorphenolhaltigen Holzschutzmittel Xylamon/Holzbau des Herstellers Desowag-Bayer imprägniert worden.

Am …. ist die gemeinsame Tochter der Kläger, T, geboren worden. Seit 2006 befindet sich T wegen einer Erkrankung ihrer Atemwege (Asthma) regelmäßig in fachärztlicher Behandlung beim Facharzt für Pneumologie Dr. X aus X.

Im Streitjahr 2008 beauftragten die Kläger die Fa. X GmbH aus X mit der Fassadensanierung ihres Fertighauses. Die Fa. X GmbH baute unter anderem die Asbestzementplatten und die Spanplatten aus und entsorgte diese. Darüber hinaus säuberte sie die vorhandenen Gefache und versiegelte diese sodann mit Kalkmilch. Wegen der im Streitjahr durchgeführten Arbeiten im Einzelnen wird auf die Auftragsbestätigung der Fa. X GmbH vom ….. (vgl. Bl. 21 ff. der Gerichtsakte) sowie auf die von den Klägern vorgelegten Lichtbilder ihres Hauses verwiesen (vgl. Bl. 2 ff. des Halbhefters „EST 2008 …..”, die das FA für die Kläger unter der Steuernummer ….. führt). Für diese Arbeiten zahlten die Kläger im Streitjahr an die Fa. X GmbH insgesamt 32.653,60 €.

In ihrer gemeinsamen Einkommensteuererklärung für das Streitjahr machten die Kläger ihre Aufwendungen für die Sanierung der Fassade ihres Fertighauses in Höhe von 32.653,60 € als außergewöhnliche Belastung geltend. Mit Bescheid vom …. setzte das FA daraufhin gegenüber den Klägern die Einkommensteuer 2008 fest, ohne jedoch, wie beantragt, die Aufwendungen für die Fassadensanierung ihres Fertighauses als außergewöhnliche Belastung steuermindernd zu berücksichtigen. Das FA erkannte die Aufwendungen für die Fassadensanierung lediglich als Handwerkerleistungen im Privathaushalt an und gewährte dementsprechend eine Tarifermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35 a EStG in Höhe von 600 €. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger Einspruch ein. Während des Einspruchsverfahrens setzte das FA die Einkommensteuer 2008 gegenüber den Klägern auf …… € herab, ohne jedoch dem Einspruchsbegehren der Kläger hinsichtlich der Fassadensanierung zu entsprechen. Zur Begründung ihres Einspruchs machten die Kläger geltend, dass ausschließlich die Bewohner älterer Holz- und Fertighäuser durch sog. Chloranisole in besonderer Weise erheblichen Geruchsbelästigungen ausgesetzt seien, die an Kleidung, Haut und Haaren der Bewohner anhafteten und als intensiv schimmlig-modrig-muffig empfunden würden. Auch sie hätten bereits beim Einzug in ihr Fertighaus einen muffigen Geruch wahrgenommen, ohne jedoch die damit verbundene Problematik erkannt zu haben. Sie hätten ihr Fertighaus daher zwangsläufig sanieren müssen, wobei ein kleineres Teilstück im Bereich des Lichtbandes bisher allerdings noch nicht saniert worden sei. Es sei zudem heute allgemein bekannt, dass Asbest schädlich auf Menschen wirken könne. Ein Gutachten sei daher nicht erforderlich. Sollte dies tatsächlich noch erforderlich sein, könnten sie nachträglich ein Gutachten beibringen, wobei allerdings noch zu klären wäre, wer letztlich die Kosten der Begutachtung übernehme. Darüber hinaus legten die Kläger dem FA eine Bescheinigung des Facharztes für Pneumologie Dr. X aus X vor, nach der die Sanierung ihres Fertighauses wegen einer Belastung durch atemwegssc...

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