Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 68/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zulässiger Werbungskostenabzug für Bewirtungsaufwendungen eines Behördenleiters für eine Betriebsfeier (rundes Jubiläum)

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist eine Feier objektiv und subjektiv beruflich veranlasst, so können die dadurch veranlassten Aufwendungen als Werbungskosten abgezogen werden.
  2. Besteht der Teilnehmerkreis ausschließlich aus Bediensteten des dem Kläger unterstellten Amtes, spricht das für die berufliche Veranlassung der Feier. Dem widerstreitet nicht, dass mit Rücksicht auf diese Feier gemäß Absprache mit dem Personalrat auf eine (Amts)-Weihnachtsfeier verzichtet wird.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 1, § 12 Nr. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen VI R 68/06)

BFH (Urteil vom 06.03.2008; Aktenzeichen VI R 68/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Feier mit seinen Mitarbeitern anlässlich des fünfjährigen Bestehens der von ihm geleiteten Behörde als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzuziehen sind.

Die Kläger sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammenveranlagt werden. Der Kläger ist Leiter der X-Behörde. Anlässlich des 5-jährigen Bestehens der Behörde lud er zum 20.12.2000 im Anschluss an eine Mitarbeiterbesprechung alle Mitarbeiter zu einer Feier in den Sozialraum des Amtes ein. Die Mitarbeiterbesprechung dauerte von 12,30 bis 14,30 Uhr, die anschließende Feier (mit Mittagessen und Kuchen) dauerte über die Dienstzeit (17,00 Uhr) hinaus bis ca. 19,00 Uhr. An der gesamten Veranstaltung, für die ein Budget im Haushaltsplan des Amtes nicht vorhanden war, nahmen 80 Personen, bei denen es sich ausschließlich um Mitarbeiter/innen handelte, teil. Auf eine Weihnachtsfeier wurde im Einvernehmen mit dem Personalrat verzichtet.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000 machten die Kläger u.a. die Gesamtaufwendungen für die Feier in Höhe von 2.003 DM als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit des Klägers vergeblich geltend. Der Einspruch blieb erfolglos.

Dagegen richtet sich die Klage.

Während des Klageverfahrens änderte der Beklagte den angefochtenen Bescheid aus hier nicht relevanten Gründen.

Zur Begründung der Klage wurde vorgetragen: Der Beklagte habe den Werbungskostenabzug zu Unrecht versagt. Gemäß § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG gehörten zu den Werbungskosten auch beruflich veranlasste Bewirtungskosten. Anlass für die Feier sei gewesen, dass die vor fünf Jahren erfolgte problematische Zusammenführung der beiden (...)-Ämter in A und B zu einem (...)-Amt in B erfolgreich abgeschlossen worden sei. Bei der Mitarbeiterbesprechung und der anschließenden Feier habe es sich um eine einheitliche Berufsveranstaltung gehandelt. Der Kläger habe die Mitarbeiterbesprechung in Verbindung mit der ausgelobten Feier angeordnet. Die Veranstaltung habe innerhalb der Dienstzeit stattgefunden. Aus der Tatsache, dass die Mitarbeiterbesprechung mit einer zeitlichen Inanspruchnahme von ca. zwei Stunden zeitlich gesehen gegenüber der Feier nicht überwogen habe, könne nicht geschlossen werden, dass die Mitarbeiterbesprechung nur von untergeordneter Bedeutung gewesen sei. Eine untergeordnete Rolle habe vielmehr die anschließende Feier gespielt. Von einer privaten Mitveranlassung der Veranstaltung könne keine Rede sein. Der Kläger pflege keine private Kontakte zu den Mitarbeitern. Ein Indiz dafür sei auch, dass er nicht in B, sondern in A wohne und sich mit keiner Mitarbeiterin und keinem Mitarbeiter duze.

Der Kläger beantragen,

den Einkommensteuer-Änderungsbescheid vom 19.08.2005 dahingehend zu ändern, dass unter Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 1.582 DM bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit die Einkommensteuer für das Jahr 2000 anderweitig festgesetzt wird.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Aufteilungs- und Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 EStG stehe dem Klagebegehren entgegen. Danach dürften weder bei den einzelnen Einkunftsarten noch vom Gesamtbetrag der Einkünfte Aufwendungen für die Lebensführung abgezogen werden. Dazu gehörten auch solche Aufwendungen, die die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringen, auch wenn sie zur Förderung seines Berufs oder seiner Tätigkeit erfolgen. Von diesem Grundsatz ausgenommen seien bei Steuerpflichtigen mit festen Bezügen lediglich Bewirtungskosten, die ausschließlich beruflichen Zwecken dienen. Im vorliegenden Fall habe ein beruflicher Anlass nur für die Jahresabschlussbesprechung bestanden. Die anschließende Feier sei eine rein gesellschaftliche Veranstaltung gewesen, die im Einvernehmen mit dem Personalrat zu einem Verzicht auf die Weihnachtsfeier geführt habe. Aufwendungen für gesellschaftliche Veranstaltungen könnten nur dann als Werbungskosten in Betracht kommen, wenn die Teilnahme daran eine besondere Belohnung für den Teil der Mitarbeiter...

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