vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 31/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Werbungskostenabzug für Zivilprozesskosten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff der Werbungskosten i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG.
  2. War eine gegen den Veräußerer der zum Zeitpunkt der Klageerhebung vermieteten Immobilie gerichtete Klage im Wesentlichen auf Rückabwicklung des Grundstückskaufvertrags gerichtet, so sind die Zivilprozesskosten im Falle des Prozessverlustes nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV abzugsfähig. Die Aufwendungen betreffen allein die – außerhalb des § 23 EStG – irrelevante private Vermögensebene.
  3. Zur Abzugsfähigkeit von Zivilprozesskosten als agB nach neuerer BFH-Rechtsprechung.
  4. Weil die vom BFH insoweit gewählte Formulierung weitgehend mit den Tatbestandsvoraussetzungen der PKH übereinstimmt, sollten die Rechtsauslegungen des § 114 ZPO hinsichtlich der „hinreichenden Aussicht auf Erfolg” und der „Mutwilligkeit” für die einkommensteuerliche Betrachtung nutzbar gemacht werden.
  5. Ist eine zivilrechtliche Klage schlüssig und tritt das Gericht in die Beweisaufnahme ein, ist eine Klageerhebung nicht mutwillig.
 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Der Kläger ist ledig und wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr erzielte er aus einer Angestelltentätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und daneben aus der Vermietung einer Eigentumswohnung Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Mit Kaufvertrag vom 14. Dezember 2005 erwarb der Kläger eine Eigentumswohnung in M., D-Str.. Nach erstmaliger Besichtigung der Wohnung am 3. Januar 2006 rügte er mit Schreiben vom 4. Januar 2006 Mängel an dem erworbenen Objekt und verlangte vom Verkäufer Kaufpreisminderung bzw. Schadenersatz. Daraufhin räumte der Verkäufer ihm kurze Zeit später eine Kaufpreisminderung i.H.v. 26.175 € ein. Darüber hinaus erklärte sich der Verkäufer bereit, einen Renovierungskostenzuschuss i.H.v. 13.000 € zu leisten. Der Kläger erklärte sich damit einverstanden.

Ab dem 1. November 2008 gelang es dem Kläger erstmals, die Wohnung zu vermieten. Das Mietverhältnis wurde jedoch zum 31. Januar 2010 gekündigt. Grund war nach Angaben des Klägers der schlechte Zustand der Wohnung.

Mit der am …2009 am Landgericht Braunschweig eingereichten Klage, die dort unter dem Az. … geführt wurde, begehrte der Kläger vom Verkäufer die Rückabwicklung des Kaufvertrages und von der finanzierenden Bausparkasse Schadenersatz im Hinblick auf die Bankenhaftung in den sogenannten Schrottimmobilien-Fällen. In diesen Klageverfahren machte der Kläger u.a. geltend, dass der Vertrag mit dem Verkäufer sittenwidrig gewesen sei wegen eines um mehr als 100 % erhöhten Kaufpreises. Der Verkäufer habe die Unerfahrenheit des Klägers und dessen wirtschaftliche Zwangslage sowie die eigene wirtschaftliche und intellektuelle Überlegenheit ausgenutzt. Der Kläger war außerdem der Auffassung, dass das Rechtsgeschäft auch unter dem Aspekt sittenwidrig gewesen sei, als es aus Sicht des Verkäufers von vornherein auf Täuschung der Bank angelegt gewesen sei. Die Bausparkasse hätte, wenn ihr die tatsächlichen Verhältnisse des Klägers bekannt gewesen seien, den Darlehensvertrag mit dem Kläger nicht angenommen. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Klageverfahrens und der Begründung der Klageabweisung wird auf die mit Schriftsatz vom 11. Oktober 2012 eingereichte Abschrift des Urteils des Landgerichtes Braunschweig vom 10. Januar 2011 Bezug genommen.

In seiner am 11. April 2011 eingereichten Einkommensteuererklärung 2010 beantragte der Kläger die Berücksichtigung von Gerichts- und Anwaltskosten, die ihm wegen des Prozessverlustes entstanden waren, als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. 10.796,00 €.

Die erklärten Verluste aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. insgesamt 19.963 € erkannte das beklagte Finanzamt zunächst in voller Höhe nicht an, da dem Kläger infolge der begehrten Rückabwicklung des Kaufvertrages die Einkunftserzielungsabsicht fehle. Daraufhin legte der Kläger gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 vom 14. Juli 2011 Einspruch ein und wies darauf hin, dass das Landgericht Braunschweig seine Klage auf Rückabwicklung abgewiesen habe und der Rechtsstreit beendet sei. Die Wohnung sei bereits wieder an einen neuen Mieter vermietet worden. Im laufenden Einspruchsverfahren änderte der Beklagte schließlich daraufhin den Einkommensteuerbescheid 2010 und erkannte Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.H.v. ./. 9.167 € an. Das Finanzamt wies jedoch darauf hin, dass ein Abzug der Gerichts- und Anwaltskosten weder als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung noch als außergewöhnliche Belastungen möglich sei.

Gegen den entsprechend geänderten Einkommensteuerbescheid 2010 vom 24. November 2011 legte der Kläger deshalb erneut Einspruch am 28. November 2011 ein und beantragte weiterhin den Abzug der Zivilprozesskosten als außergewöhn...

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