vorläufig nicht rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Ansatz pauschaler Kilometersätze nach R 38 Abs. 1 LStR bei dienstlicher Nutzung des Kraftfahrzeugs durch den Arbeitnehmer

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Wird einem Stpfl. vom ArbG zur privaten und beruflichen Nutzung ein Pkw zur Verfügung gestellt, kann im Bekanntwerden dieser Umstände eine Tatsache i. S. des § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO liegen.
  2. Der Ansatz der pauschalen Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR 2001 ist nur zulässig, wenn die materiellen Voraussetzungen für eine sog. Vollkostenrechnung vorliegen, diese aber unterbleibt, weil sie dem ArbN zu aufwändig ist oder er dafür erforderliche Belege nicht aufbewahrt hat.
  3. Für den Ansatz der pauschalen Km-Sätze ist eine Belastung des ArbN mit allen mit der Nutzung des Fahrzeugs verbundenen Kosten unverzichtbar.
  4. Eine solche Belastung ist nur gegeben, wenn der ArbN zivilrechtlich oder wirtschaftlicher Eigentümer des Fahrzeugs ist oder wenn ihm diese Kosten aufgrund eines Vertrags mit einem Dritten, der ihm das Fahrzeug überlässt, auferlegt werden.
 

Normenkette

AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 9 Abs. 1 S. 1; LStR 2001 R 38

 

Streitjahr(e)

2001, 2002, 2003

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 11.03.2010; Aktenzeichen VI B 151/09)

BFH (Beschluss vom 11.03.2010; Aktenzeichen VI B 151/09)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte (das Finanzamt – FA –) in Bestandskraft erwachsene Einkommensteuerbescheide durch Kürzung von Werbungskosten (Aufwendungen für Dienstreisen) ändern durfte.

Der Kläger war in den Jahren 2001, 2002 und 2003 (Streitjahre) als Außendienstmitarbeiter eines Handelsunternehmens beschäftigt. Aufgrund dieser Tätigkeit erzielte er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Kläger wurde vom Arbeitgeber ein PKW vom Typ A zur Verfügung gestellt, den er auch privat nutzen durfte. Der Kläger hatte dem Arbeitgeber hierfür eine monatliche Nutzungsentschädigung zu zahlen; in den Jahren 2002 und 2003 belief sich die Entschädigung auf 261,00 € pro Monat. Für die gefahrenen Kilometer (Dienst-Kilometer und 6.000 Privat-Kilometer pro Jahr) erhielt der Kläger eine Benzinkostenerstattung in Höhe eines monatlichen Grundbetrages von 50,00 € zuzüglich 0,10 € pro Kilometer für Dienstfahrten.

Ausweislich eines Hinweisschreibens Arbeitgebers hatte dieser für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung mit unbegrenzter Deckungssumme sowie eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 332,00 € und 150,00 € bei Teilkaskoschäden, die bei Dienstfahrten im Schadensfall vom Arbeitgeber getragen werden sollte, abgeschlossen. Nach diesem Schreiben hatte der Arbeitnehmer die Kosten für Wagenreinigung, Nachfüllöle und Kleinteile selbst zu tragen. Er konnte jedoch Quittungen für Wagenwäsche, Nachfüllöle und Kleinteile in Höhe von bis zu 25,00 € monatlich beim Arbeitgeber einreichen.

Auf der jeweiligen Anlage N der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre machte der Kläger jeweils Aufwendungen für Dienstreisen als Werbungskosten geltend. Dabei brachte er für jeden gefahrenen Kilometer eine Pauschale von 0,58 DM (2001) bzw. von 0,30 € (2002 und 2003) in Ansatz. Die geltend gemachten Aufwendungen wurden vom FA jeweils um die vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzten Beträge gekürzt. (…)

Der Kläger fügte den Einkommensteuererklärungen jeweils eine vom Arbeitgeber ausgestellte „Bestätigung über durchgeführte Dienstreisen zur Vorlage beim Finanzamt” bei. Aus diesen Bestätigungen gehen u. a. die jährliche dienstlich veranlasste Kilometerleistung (2001: 14.130 km, 2002: 22.455 km, 2003: 8.975 km) und das vom Arbeitgeber gezahlte Kilometergeld hervor. Dieses betrug im Jahre 2001 durchschnittlich 0,1836 DM / km … (= 2.593,69 DM / 14.130 km); in den Jahren 2002 und 2003 belief sich das Kilometergeld auf 0,10 € / km. Dagegen ist von der Überlassung eines Dienstfahrzeugs in den Bescheinigungen keine Rede.

Die für die Streitjahre erteilten Einkommensteuerbescheide wurden nicht angefochten.

Das Finanzamt X teilte dem FA mit, beim Arbeitgeber des Klägers eine Lohnsteuer-Außenprüfung durchgeführt zu haben. Dabei sei festgestellt worden, dass der Arbeitgeber dem Kläger einen firmeneigenen Kraftwagen zur Verfügung gestellt habe. Das Fahrzeug habe auch privat genutzt werden können. Im Rahmen der Prüfung sei festgestellt worden, dass der Arbeitgeber irrtümlich am Jahresende Bescheinigungen zur Vorlage beim FA ausgestellt habe. Hierin sei ohne Hinweis auf die Überlassung des Dienstfahrzeugs bescheinigt worden, dass für gefahrene Kilometer Erstattungen in Höhe von 0,10 € gezahlt worden seien. Da es sich um einen Dienstwagen handele, dürfe der Arbeitnehmer keine Werbungskosten für dienstliche Fahrten geltend machen.

Das FA erteilte unter Hinweis auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) geänderte Einkommensteuerbescheide. Dadurch wurden die bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zunächst in Ansatz gebrachten Werbungskosten gekürzt, (…)

Gegen die geänderten Bescheide legte der Kläger Einspruch ein. Zur Begründung machte...

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