Entscheidungsstichwort (Thema)

Rabattfreibetrag für verbilligte Abgabe von Medikamenten durch das Krankenhaus an Krankenhausbedienstete

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bei den Preisvorteilen, die Krankenhausbediensteten durch die Weitergabe der Apothekenprodukte zum Selbstkostenpreis durch das Krankenhaus eingeräumt werden, handelt es sich um Arbeitslohn i.S.d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG.
  2. Es nicht erforderlich, dass der Annahme eine konkrete Dienstleistung des Arbeitnehmer zugeordnet werden kann.
  3. Der Freibetrag nach § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG gilt auch für die verbilligte Abgabe von Medikamenten durch das Krankenhaus an Krankenhausbedienstete. Dabei genügt es, dass es sich bei den Medikamenten der Art nach um Waren handelt, wie sie regelmäßig im Klinikbetrieb benötigt werden.
 

Normenkette

EStG § 8 Abs. 3 S. 2, § 19 Abs. 1 Nr. 1

 

Streitjahr(e)

1991, 1992, 1993, 1994

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 27.08.2002; Aktenzeichen VI R 158/98)

 

Tatbestand

Verfahrensgegenstand ist der Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 10.04.1995 (Bl. 327 der Lohnsteuerkarte), bestätigt durch Einspruchsbescheid vom 01.06.1995 (Bl. 339-345 der Lohnsteuerakte).

Streitig ist, ob die verbilligte Abgabe von Medikamenten an Krankenhausbeschäftigte in den Jahren 1991-1994 als steuerpflichtiger Arbeitslohn anzusehen ist.

Der Kläger betreibt eine Fachklinik für Orthopädie. Er bezieht sämtliche Medikamente für den Krankenhausbedarf sowie auch solche für den Bedarf seiner Beschäftigten von einer Krankenhausapotheke in . . . . Die für seine Beschäftigten bestellten Waren gab der Kläger gegen Erstattung der Selbstkosten an sie weiter. Zum großen Teil handelte es sich dabei um Waren, die im Betrieb des Klägers selbst nicht benötigt wurden (z.B. Antibabypillen, Windeln).

Der Beklagte (das Finanzamt . . . – FA –) sah nach einer früheren Lohnsteuer-Außenprüfung in diesem Vorgang einen steuerpflichtigen geldwerten Vorteil in Form eines Arbeitnehmerrabatts und forderte vom Kläger erstmals durch Lohnsteuer-Haftungsbescheid vom 20.07.1983 für die Zeit vom 01.06.1979 bis zum 31.05.1983 Lohnsteuer nach. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Kläger Klage, der das Finanzgericht durch Urteil vom 30.06.1989 XI 404/84 (Bl. 49-70 der Gerichtsakte), in dem Revision nicht zugelassen wurde, stattgab.

Für den Zeitraum vom 01.02.1988 bis zum 28.02.1991 fand eine weitere Lohnsteuer-Außenprüfung statt. Wegen des Warenbezugs durch Beschäftigte erging wiederum ein Lohnsteuer-Haftungsbescheid, dessen Aufhebung der Kläger nach erfolglosem Einspruch durch Gerichtsbescheid des Finanzgerichts vom 14.07.1994 XI 453/93 (Bl. 43-48 der Gerichtsakte) erreichte. Die gegen den Gerichtsbescheid vom Finanzamt eingelegte Revision wurde zurückgenommen.

Das Finanzamt führte für den Zeitraum vom 01.03.1991 bis zum 31.12.1994 erneut eine Lohnsteuer-Außenprüfung durch. Weiterhin sah es die Abgabe von Medikamenten an die Beschäftigten des Klägers als geldwerten Vorteil an. Dessen Höhe für den gesamten Prüfungszeitraum ermittelte das Finanzamt mit DM 3.264,40. Die Nachversteuerung erfolgte mit einem durchschnittlichen Bruttosteuersatz von 30 v.H. Auf Textziff. 2 des Berichts über die Lohnsteuer-Außenprüfung vom 21.02.1995 (Bl. 321, 323 der Lohnsteuer-Akte) wird insoweit verwiesen.

Gegen die den Lohnsteuer-Haftungsbescheid bestätigende Einspruchsentscheidung hat der Kläger Klage erhoben. Er begründet die Klage im wesentlichen mit den Ausführungen im Urteil des Finanzgerichts vom 30.06.1989.

Hilfsweise macht er geltend, daß die etwaigen geldwerten Vorteile der einzelnen Beschäftigten den Freibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht überschritten hätten.

Der Kläger beantragt,

den Lohnsteuer-Haftungs- und -Nachforderungsbescheid vom 10.04.1995 im Haftungsteil ersatzlos aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die vom Finanzgericht in den früheren Urteilen vertretene Ansicht, nicht der Arbeitgeber, sondern § 14 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über das Apothekenwesen (ApoG) räume die Preisnachlässe ein, verkenne die Bedeutung der Vorschrift. Eine Bindung für die Preisgestaltung sei ihr nicht zu entnehmen. Eine Steuerbefreiung ergebe sich auch weder auf § 8 Abs. 3 EStG noch aus Abschn. 53 Abs. 3 Satz 5 der Lohnsteuer-Richtlinien 1987 (LStR 1987). Zwar bestehe Einvernehmen darüber, daß im vorliegenden Fall keiner der Arbeitnehmer die Höhe des Freibetrages von DM 2.400 pro Kalenderjahr überschritten habe. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Freibetrages lägen aber nicht vor. Insbesondere sei für die Anwendung der Freibetragsregelung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG erforderlich, daß die verbilligt abgegebenen Waren nicht überwiegend für den Bedarf der Arbeitnehmer bezogen worden seien. Dies sei hier jedoch der Fall, da die von den Beschäftigten bezogenen Produkte für den Klinikbetrieb überwiegend nicht benötigt würden.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die zwischen ihnen im Einspruchs- und Klageverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entschei...

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