vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Studium am Bankkolleg nach abgeschlossener Banklehre als Teil der Erstausbildung

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der Erstausbildung zu qualifizieren sein. Abzustellen ist dabei darauf, ob die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinanderstehen (z.B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden (Anschluss an BFH-Urteil vom 22. Juni 2016 V R 32/15, BFH/NV 2016, 1554, m. w., N.; ebenso Abschn. A 20.2.4 Abs. 2 DA-KG 2017, BStBl I 2017, 1005).
  2. Zwei Ausbildungsabschnitte werden auch dann im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt, wenn das Kind die weitere Berufsausbildung zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnimmt. Dem steht eine Berufstätigkeit nicht entgegen, es sei denn, der zweite Ausbildungsabschnitt setzt eine Berufstätigkeit voraus oder das Kind nimmt vor Beginn der zweiten Ausbildung eine Berufstätigkeit auf, die nicht nur der zeitlichen Überbrückung bis zum Beginn der nächsten Ausbildung dient.
  3. Wird der Wille des Kindes, die Ausbildung fortzusetzen, später als einen Monat nach Abschluss des ersten Ausbildungsabschnitts objektiv erkennbar (hier: durch eine Bewerbung um einen Studienplatz), ist der enge zeitliche Zusammenhang nicht allein deshalb zu verneinen.
 

Normenkette

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2, S. 2

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 21.03.2019; Aktenzeichen III R 17/18)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die Tochter T der Klägerin, geb. … 1993, ihre erstmalige Berufsausbildung mit der Ausbildung zur Bankkauffrau abgeschlossen hatte oder ein Bankfachwirt-Studium am Bankkolleg der Genossenschaftsakademie … noch Teil der Erstausbildung war.

Die Klägerin bezog für T von Geburt an Kindergeld. T begann im Anschluss an das Abitur am 1. August 2012 eine Ausbildung zur Bankkauffrau bei der Volksbank X. Die Ausbildung endete am 25. Juni 2015. Die Beklagte (die Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung ab Juli 2015 auf.

Unter dem 16. September 2015 meldete sich T für ein berufsbegleitendes Studium zum Bankfachwirt bei der Akademie an. Die Akademie bot hierfür 2015 Studiengänge in Y - Beginn 1. Juni 2015 - und in Z - Beginn 1. November 2015 - an. T nahm ihr Studium am 1. November 2015 in Z auf. Es ist in vier Semester aufgeteilt und vermittelt - so die Akademie - ein breites übergreifendes Wissen in den Bereichen Bankwirtschaft, Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Rechtsgrundlagen des Bankgeschäfts, Privatkundengeschäft und Firmenkundengeschäft. Es beinhaltete pro Semester 84 bis 105 Präsenzstunden an Samstagen, mehrere Webinare sowie 2 bis 4 Semesterprüfungen, während des ganzen Studiums insgesamt 385 Präsenzstunden, 16 Webinare und 14 Semesterprüfungen. Es dient zur Vorbereitung auf den beruflichen Fortbildungsabschluss „Bankfachwirt BankColleg&” sowie zum „Bankfachwirt IHK&”. Voraussetzung für die Anmeldung zum Studium ist eine abgeschlossene Bankausbildung oder eine dreijährige Berufstätigkeit in der Bank. Das Studium ist kostenpflichtig. Neben dem Studium arbeitete T in Vollzeit als Bankkauffrau bei der Volksbank. Die Akademie bescheinigte mit Schreiben vom 3. April 2017, T habe an allen bis dahin angefallenen Semesterprüfungen teilgenommen.

Die Klägerin beantragte im August 2016, Kindergeld für T ab Juli 2015 festzusetzen. Die Familienkasse lehnte dies mit Bescheid vom 26. Januar 2017 mit der Begründung ab, eine Schulausbildung könne regelmäßig erst ab 10 Unterrichtsstunden pro Woche als ausreichende Ausbildung anerkannt werden. Diese Stundenzahl erreiche T nicht.

Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos (Einspruchsbescheid vom 13. April 2017). Die Familienkasse vertrat nunmehr die Auffassung, die Ausbildung zur Bankkauffrau stelle eine abgeschlossene Erstausbildung dar. Die Klägerin habe nicht nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, dass das angestrebte Berufsziel mit dem Abschluss Bankkauffrau noch nicht erreicht gewesen sei und es sich im Fall der T um eine mehraktige Berufsausbildung handele. Es fehle an einem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen den beiden Ausbildungen. T habe sich nicht innerhalb eines Monats nach Abschluss des vorausgegangenen Ausbildungsabschnitts für das BankColleg beworben oder der Familienkasse eine diesbezügliche Absicht mitgeteilt. Sie habe sich auch während ihrer Berufstätigkeit um das Studium beworben. Es fehle an objektiven Beweisanzeichen, dass T vor Abschluss ihrer Ausbildung im Juni 2015 noch eine weiterführende Ausbildung als Teil einer Erstausbildung angestrebt habe (BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 14/15, BFHE 253, 145, BStBl II 2016 II, 615). Wegen ihrer Erwerbstätigkeit könne T nach der abgeschlossenen Erstausbildung zur Bankkauffrau nicht mehr als Kind in Berufsau...

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