vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Handel mit Zahlungsansprüchen nach GAP-Reform steuerbefreit nach § 4 Nr. 8c UStG

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff des landwirtschaftlichen Hilfsumsatzes.
  2. Die durch die EU-Agrarreform bewirkte Entkoppelung der landwirtschaftlichen Beihilfen von der Produktion und die Verknüpfung mit Standards des Umwelt- und Tierschutzes hat zur Folge, dass die Zahlungsansprüche, die aus der Agrarförderung der europäischen Union stammen, nicht mehr mit der landwirtschaftlichen Urproduktion in einem inneren Zusammenhang stehen.
  3. Der Handel mit solchen Zahlungsansprüchen stellt keinen der Urproduktion dienenden Umsatz dar; er ist indes nach § 4 Nr. 8c UStG steuerbefreit.
 

Normenkette

UStG § 4 Nr. 8c

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 30.03.2011; Aktenzeichen XI R 19/10)

 

Tatbestand

Streitig ist die Frage, ob die Veräußerung von Zahlungsansprüchen, die aus der Agrarförderung der Europäischen Union stammen, unter die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG fällt und – wenn nicht – nach § 4 Nr. 8 c) UStG steuerbefreit ist.

Der Kläger ist Landwirt und unterliegt mit seinen Umsätzen der Besteuerung nach Durchschnittsätzen gem. § 24 UStG. Nach der EU-Agrarreform stehen ihm in Abhängigkeit der von ihm bewirtschafteten Flächen Agrarsubventionen in Gestalt sog. Zahlungsansprüche zu.

Mit Vertrag vom 10. Mai 2007 veräußerte der Kläger 18,58 Zahlungsansprüche auf landwirtschaftliche Subventionen zu je 350,- €, d.h. insgesamt 6.503,- € an A. Den Nettobetrag daraus, 5.464,- €, gab der Kläger in seiner Umsatzsteuererklärung für 2007 an, die der Beklagte ohne Abweichung verarbeitete. Gegen die Steuerfestsetzung legte der Kläger sodann Einspruch ein, den der Beklagte mit Einspruchsbescheid vom 15. Oktober 2008 zurückwies.

Der Kläger vertritt die Auffassung, dass es sich bei der Veräußerung der Zahlungsansprüche um Hilfsgeschäfte des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes handele. Hilfsumsätze seien solche, die zur unternehmerischen Tätigkeit gehörten, nicht aber den eigentlichen Gegenstand des Unternehmens bildeten. Die Veräußerung der Zahlungsansprüche stelle einen Hilfsumsatz in diesem Sinne dar.

Darüber hinaus sei der Umsatz nach § 4 Nr. 8 c) UStG steuerbefreit. Es sei das Recht, eine aufschiebend bedingte Forderung geltend zu machen, veräußert worden. Aufschiebende Bedingung sei die Erfüllung der Auflagen im Zeitpunkt der Bewirtschaftung der Flächen und die fristgerechte Antragstellung bei der Behörde.

Zudem würden entsprechende Umsätze in Dänemark, den Niederlanden und Belgien nach Art. 135 1 d Mehrwertsteuersystemrichtlinie als steuerfrei beurteilt. Insoweit würden die deutschen Landwirte im Verhältnis zu ihren europäischen Kollegen diskriminiert.

Hilfsweise sei im Billigkeitsweg nach § 163 AO keine Steuer festzusetzen.

Der Kläger beantragt,

die Umsatzsteuerfestsetzung 2007 vom 17. April 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 15. Oktober 2008 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Erlöse aus der Veräußerung der Zahlungsansprüche der Regelbesteuerung unterliegen würden.

Die EU habe ab 2005 ihre Gemeinsamte Agrarpolitik (GAP) mit der Verordnung 1782/2003 dahingehend umgestellt, dass nicht mehr Preisausgleichszahlungen geleistet würden, sondern eine produktionsunabhängige Förderung der Landwirte stattfinde. Die Direktzahlungen der EU seien deshalb unabhängig von der landwirtschaftlichen Produktion und würden nur noch an die Einhaltung bestimmter Anforderungen an den Tierschutz, die Tiergesundheit, den Umweltschutz, sowie die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit gebunden. Die EU habe den Mitgliedsländern zur Umsetzung der Agrarreform das sog. Betriebsprämienmodell und das Regionalmodell zur Auswahl gestellt. Deutschland habe sich für ein Kombinationsmodell entschieden.

§ 24 UStG komme nur bei landwirtschaftlichen Umsätzen zur Anwendung, die durch die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens und die Verwertung der dadurch gewonnenen Erzeugnisse sowie die Tierzucht gekennzeichnet seien. Zu den ebenfalls unter § 24 UStG fallenden Hilfsgeschäften gehörten nur solche, die die Haupttätigkeit mit sich bringe, die sie unterstützten und abrundeten, selbst aber nicht nachhaltig ausgeführt würden.

Die Entkoppelung der landwirtschaftlichen Beihilfen von der Produktion und die Verknüpfung mit Standards des Umwelt- und Tierschutzes bringe es mit sich, dass die Zahlungsansprüche nicht mehr mit der landwirtschaftlichen Urproduktion in Zusammenhang stünden. Dies zeige sich auch daran, dass die Zahlungsansprüche getrennt handelbar seien.

Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Veräußerung der Zahlungsansprüche nicht als Hilfsumsatz beurteilt werden könnte, weil es sich weder um eine Lieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nach Anhang VII der Mehrwertsteuersystemrichtlinie handele, noch um eine landwirtschaftliche Dienstleistung nach Anhang VIIII Mehrwertsteuersystemrichtlin...

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