vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 32/11)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zum Begriff Zum Begriff der regelmäßigen Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG.
  2. Die Beurteilung des Betriebssitzes des Arbeitgebers als regelmäßige Arbeitsstätte ist nicht von der Intensität und der Dauer der dort ausgeübten beruflichen Tätigkeit abhängig. Entscheidend ist vielmehr, ob der Betriebssitz durch das wiederholte Anfahren des Arbeitnehmers eine hinreichend zentrale Bedeutung gegenüber den weiteren Tätigkeitsorten erlangt.
  3. Sucht ein Bezirksleiter regelmäßig bestimmte Filialen auf zur Erfüllung seiner Aufgaben, so handelt es sich bei diesen Filialen grundsätzlich um regelmäßige Arbeitsstätten.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2007

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 19.01.2012; Aktenzeichen VI R 32/11)

BFH (Urteil vom 19.01.2012; Aktenzeichen VI R 32/11)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger Verpflegungsmehraufwendungen im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit und ob er (weitere) Reisekosten einkünftemindernd im Streitjahr (2007) geltend machen kann.

Der Kläger war Bezirksleiter bei der Firma Z. Er betreute in dieser Eigenschaft diverse Verkaufsstellen. Laut einer Bestätigung des Arbeitgebers war der Kläger für die Verkaufsstellen in W, H, B, A, S, G, R, T, U und D zuständig. Weiterhin wurde der Kläger mit Urlaubsvertretungen in anderen Bereichen beauftragt. Er suchte die jeweiligen Verkaufsstellen mehrfach im Jahr mit einem von seinem Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Dienstwagen auf, u.a. die Verkaufsstelle in W 59 mal, die in B 42 mal, andere Verkaufsstellen aber auch deutlich seltener. Die Besuche in den einzelnen Verkaufsstellen erfolgten nach der Arbeitgeberbescheinigung aufgrund der betrieblichen Erfordernisse und wurden eigenständig vom Kläger entschieden.

Der Arbeitgeber hat die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit 2.639,40 EUR als geldwerten Vorteil beim Kläger angesetzt.

Der Kläger machte Verpflegungsmehraufwendungen für das Streitjahr i.H.v. 2.028 EUR geltend, da die durch ihn jeweils aufgesuchten Filialen nach seiner Ansicht keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellten. Das Finanzamt versagte eine Anerkennung von Verpflegungsmehraufwendungen mit der Begründung, dass eine Einsatzwechseltätigkeit nicht vorliege. Vielmehr stellten die Verkaufsstellen regelmäßige Arbeitsstätten dar. Der Beklagte entschied durch Teileinspruchsentscheidung über den vom Kläger erhobenen Einspruch und versagte einen Abzug der geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der der Kläger weiterhin den Ansatz von Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 2.028 EUR geltend macht. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht auf einen festen Bezirk bezogen gewesen. Während im Streitjahr die überwiegende Tätigkeit für die Filialstandorte H, B, A, T, D, W, R, G und U erbracht worden sei, erstrecke sich zur Zeit der Einsatzbereich überwiegend auf die Filialstandorte E, X, V, W, X, Y und Z. Auch insoweit liege kein fest zugewiesener Bezirk vor. Die Zuständigkeit für die jeweilige Filiale sei nicht nur temporär unbestimmt, sondern auch lokal. Inhalte der Bezirksleitertätigkeit lägen in Sonderaufgaben, wie z.B. der Marktbeobachtung mit entsprechender Analyse. Hier werden u.a. neugegründete Filialen der Konkurrenzunternehmen wie…in ihrem Entwicklungsstand, ihrer Frequentierung, ihrem Sortiment und ihrer Preisgestaltung beobachtet, analysiert und in eigene Entwicklungen einbezogen. Urlaubsvertretungen, Einzelaufträge, Noteinsätze etc. führten zudem über den Normalbetrieb hinaus zu weiteren Einsatzwechseln. Dies werde auch durch die neuere Rechtsprechung (z.B. das Bundesfinanzhof -BFH- Urteil vom 10. Juli 2008 - VI R 21/07) bestätigt.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Einkommensteuerfestsetzung vom 7. April 2009 in der Fassung der Einspruchsentscheidung dergestalt zu ändern, dass die Verpflegungsmehraufwendungen i.H.v. 2.028 EUR anerkannt werden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen

und ist weiterhin der Auffassung, Verpflegungsmehraufwendungen seien nicht anzuerkennen. Die jeweiligen Verkaufsstellen seien als regelmäßige Arbeitsstätten des Klägers zu betrachten. Insoweit scheide daher eine Anerkennung als Einsatzwechseltätigkeit aus.

Der Berichterstatter hat im Verlauf des Klageverfahrens darauf hingewiesen, dass die Filialen, denen der Kläger als Bezirksleiter zugeordnet war, grundsätzlich als regelmäßige Arbeitsstätten im Sinne des § 9 Abs.1 S. 3 Nr. 4 EStG zu bewerten sein dürften, da der Kläger diese zur Wahrnehmung seiner Aufgaben nachhaltig aufgesucht habe Der Berichterstatter schlug vor, (lediglich) die Filialen nicht als regelmäßige Arbeitstätten anzusehen, die nur bis zu 10 mal im Streitjahr aufgesucht wurden.

Die Kläger begehrten im Anschluss daran den Abzug weitere Aufwendungen in Höhe von...

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