vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IV R 42/12)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilwert für die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlagen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die unentgeltliche Abgabe von Wärme aus einer Biogasanlage ist steuerlich als Entnahme zu erfassen.
  2. Zum Begriff der Entnahme gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG.
  3. Entnahmen sind mit dem Teilwert anzusetzen. Es spricht vieles dafür, den Teilwert für die Entnahme von Wärme aus Biogasanlagen in Anlehnung an den Preis zu schätzen, den der Stpfl. Dritten in Rechnung stellt.
 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 1 S. 2

 

Streitjahr(e)

2006

 

Tatbestand

Streitig ist, ob und in welcher Höhe die unentgeltliche Abgabe von Wärme steuerlich als Entnahme im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu erfassen ist.

Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist die Errichtung und der Betrieb von Biogasanlagen sowie die Veräußerung von Energie. Komplementär der Klägerin ist die B GmbH. Sie leistete keine Einlage und ist am Gewinn und Verlust der Gesellschaft nicht beteiligt. Kommanditisten der Klägerin sind, jeweils mit einer Hafteinlage von 50.000 €, R, S und P. Am Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag der Gesellschaft sind die Kommanditisten im Verhältnis ihrer festen Kapitalkonten beteiligt. Auf dem Grund und Boden des Gesellschafters S errichtete die Klägerin die Biogasanlage B 1 (Standort: X), die im Jahr 2006 fertiggestellt wurde. Auf den Flächen des Gesellschafters R errichtete die Klägerin nach dem Streitjahr die Biogasanlage B 2 (Standort: Y). Die Biogasanlagen dienen der Erzeugung von Strom, der in das öffentliche Netz eingespeist wird. Bei der Stromerzeugung entsteht zugleich Wärme.

Am 5. Februar 2007 reichte die Klägerin die Feststellungserklärung für den Veranlagungszeitraum 2006 beim Finanzamt ein. Das Finanzamt erließ daraufhin am 5. April 2007 einen Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG. Die Feststellung erfolgte erklärungsgemäß und unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 AO).

In der Zeit vom 11. bis 28. August 2008 fand bei der Klägerin eine Außenprüfung für die Jahre 2005 bis 2006 statt. Nach den Feststellungen der Außenprüfung produzierte die Biogasanlage B 1 im Jahr 2006 Wärme, die unentgeltlich in die Wohnungen und Stallungen des Gesellschafters S sowie die Wohnung und die Stallungen von T, dem Vater des Gesellschafters S, geliefert wurde. Diese Lieferungen behandelte die Außenprüfung als Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG und setzte diese mit einem Teilwert (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 6 Nr. 1 Satz 3 EStG) in Höhe von 12.825 € an. Hierbei ging er von einer abgegebenen Brutto-Wärmemenge von 468.317 kWh - gekürzt um 3 % für Leitungsverluste - aus. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bericht über die Außenprüfung vom 6. Februar 2009 verwiesen.

Daraufhin erließ das Finanzamt am 3. Juni 2009 einen geänderten Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG, in dem es die Feststellungen der Außenprüfung umsetzte. Die Änderung erfolgte nach § 164 Abs. 2 AO. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben.

Hiergegen legte die Klägerin am 8. Juni 2009 Einspruch ein. Im Rahmen des Einspruchsverfahrens akzeptierte sie den Ansatz der Wärmelieferung an den Gesellschafter S als Entnahme. Streitig blieb die Behandlung der unentgeltlichen Wärmelieferung an den Vater des Gesellschafters S und die Höhe des anzusetzenden Entnahmewertes.

Am 19. April 2010 erließ das Finanzamt einen gemäß § 172 Abs. 1 Nr. 2 AO geänderten Bescheid für 2006 über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen und des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG. Darin setzte es unter Berücksichtigung eines pauschalen Wertes für die gelieferte Wärme von 2 ct/kWh (entsprechend der Verfügung des bayerischen Landesamtes für Steuern vom 01.12.2008, S 2170.2.1-8/1 St 33) den Entnahmewert für die unentgeltliche Lieferung von Wärme statt bisher mit 12.825 € nur noch mit 9.366,34 € an:

S

327.822 kWh x 2 ct/kWh

=

6.556,44 €

T

140.495 kWh x 2 ct/kWh

=

2.809,90 €

Gesamt

468.317 kWh x 2 ct/kWh

=

9.366,34 €

Sodann wies das Finanzamt den Einspruch mit Einspruchsbescheid vom 20. April 2010 als unbegründet zurück.

Hiergegen hat die Klägerin am 6. Mai 2010 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Zur Begründung führt sie aus:

Die unentgeltliche Abgabe von Wärme an T, den Vater des Gesellschafters S, sei schon nicht als Entnahme zu erfassen gewesen. Zweck der Entnahmeregelung sei es, eine nicht betrieblich veranlasste Minderung des Betriebsvermögens, zu der es durch eine Sach- oder eine Aufwandsentnahme gekommen sei, bei der Gewinnermittlung durch Hinzurechnung des Entnahmewertes wieder rückgängig zu machen. Durch die A...

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