vorläufig nicht rechtskräftig

Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Bestimmung des landwirtschaftlichen Wirtschaftsjahres als Wirtschaftsjahres-Zeitraum des Gewerbebetriebes

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Die Versagung der Zustimmung zur Bestimmung eines vom Kj abweichenden Wj ist eine Ermessensentscheidung des FA.
  2. Diese Ermessensentscheidung spricht das FA durch einen selbstständig anfechtbaren VA aus; dieser ist Grundlagenbescheid für das Veranlagungsverfahren i. S. des § 171 Abs. 10 AO.
  3. Die Zustimmung zur Bestimmung eines abweichenden Wj ist nicht an eine bestimmte Form gebunden.
 

Normenkette

EStG § 4a Abs. 1 S. 2 Nr. 3

 

Streitjahr(e)

2000, 2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 07.11.2013; Aktenzeichen IV R 13/10)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch darauf hat, dass der Beklagte (das Finanzamt – FA –) der Bestimmung eines dem Wirtschaftsjahr seines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entsprechenden Zeitraums als Wirtschaftsjahr seines gewerblichen Betriebs zustimmt.

Der Kläger wurde für die Jahre 2000 und 2001 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt. Er ist Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, dessen Gewinn er für das Regelwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis zum 30. Juni durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt. Seit dem Wirtschaftsjahr 2000/2001 übersteigt der Tierbestand die sich aus § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ergebenden Grenzen und hat insgesamt gewerblichen Charakter. Mit der für das Jahr 2001 abgegebenen Einkommensteuererklärung erklärte der Kläger neben den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft erstmals auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Den Gewinn des land- und forstwirtschaftlichen und des gewerblichen Betriebs hatte er in einer einheitlichen Gewinnermittlung ermittelt. Dabei hatte sich ein Betrag von 2xx.xxx,xx DM ergeben. Dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb ordnete der Kläger einen Teilbetrag von 6x.xxx DM zu. Dies entsprach dem kalkulatorischen Gewinn, der sich nach den von der Landwirtschaftskammer mitgeteilten Vergleichszahlen durchschnittlicher Ackerbaubetriebe für die von ihm bewirtschaftete landwirtschaftliche Fläche ergab. Den verbleibenden Betrag von 1xx.xxx DM ordnete der Kläger dem gewerblichen Betrieb zu. Für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 ermittelte der Kläger nach demselben Prinzip einen kalkulatorischen Verlust aus Land- und Forstwirtschaft in Höhe von 7x.xxx DM. Den für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 ermittelten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft erfasste der Kläger in den Einkommensteuererklärungen der Jahre 2000 und 2001 je zur Hälfte. In der Einkommensteuererklärung für 2001 erfasste er darüber hinaus den für das Wirtschaftsjahr 2001/2002 ermittelten Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft zur Hälfte und den für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 ermittelten Gewinn aus Gewerbebetrieb in voller Höhe.

In der Zeit vom 24. Januar 2005 bis zum 28. Juni 2005 führte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) bei dem Kläger eine Außenprüfung durch, die sich auch auf die Jahre 2000 und 2001 bezog. Dabei legte der Kläger getrennte Jahresabschlüsse für den land- und forstwirtschaftlichen und den Gewerbebetrieb vor, die jeweils für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. Juni erstellt worden waren. Danach ergaben sich für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Gewinne in Höhe von 1xx.xxx,xx DM (Wirtschaftsjahr 2000/2001) bzw. von ./. 4x.xxx,xx DM (Wirtschaftsjahr 2001/2002) und für den Gewerbebetrieb Gewinne in Höhe von 8x.xxx,xx (Wirtschaftsjahr 2000/2001) bzw. 1xx.xxx,xx DM (Wirtschaftsjahr 2001/2002). Demgegenüber vertrat der Prüfer die Ansicht, dass die Gewinnermittlung für den Gewerbebetrieb für ein dem Kalenderjahr entsprechendes Wirtschaftsjahr erfolgen müsse. Auf dieser Grundlage ermittelte er für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb Gewinne in Höhe von 1xx.xxx DM für das Wirtschaftsjahr 2000/2001 und von ./. 2x.xxx DM für das Wirtschaftsjahr 2001/2002. Für den Gewerbebetrieb ergab sich ein Gewinn in Höhe von 4x.xxx DM für das Rumpfwirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 31. Dezember 2000 und von 1xx.xxx DM für das Wirtschaftsjahr 2001. Durch Bescheide vom 1. August 2005 änderte das FA die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerfestsetzungen der Jahre 2000 und 2001 gemäß diesen Prüfungsfeststellungen.

Mit den dagegen eingelegten Einsprüche vom 19. August 2005 begehrten die Kläger, die Gewinne für die beiden Betriebe entsprechend den von dem Kläger während der Außenprüfung vorgelegten Jahresabschlüssen anzusetzen. Zur Begründung führten sie aus: Nach § 4a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 EStG könnten Gewerbetreibende, die gleichzeitig buchführende Land- und Forstwirte seien, mit Zustimmung des FA den nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG maßgebenden Zeitraum als Wirtschaftsjahr für den Gewerbebetrieb bestimmen, wenn sie für den Gewerbebetrieb Bücher führten und für diesen Zeitraum regelmäßig Abschlüsse machten. Diese Voraussetzungen seien erfüllt, weil zwei getrennte Buchführ...

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