rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Entfernungspauschale und Sammelbeförderung bei Einsatzwechseltätigkeit

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Übt ein Stpfl. als Bauhandwerker auf wechselnden Baustellen eine Einsatzwechseltätigkeit aus, kann er die Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG in Anspruch nehmen.
  2. Für die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale im Falle der Einsatzwechseltätigkeit kommt es auf die Entfernung zwischen der Wohnung und der jeweiligen Einsatzstelle nicht an.
  3. Da die Entfernungspauschale verkehrsmittelunabhängig ist, kann sie auch für mit Sammeltransporten zurückgelegte Strecken beansprucht werden. Das gilt selbst dann, wenn durch den Sammeltransport keine Aufwendungen entstanden sind.
 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

2001

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 64/03)

BFH (Urteil vom 11.05.2005; Aktenzeichen VI R 64/03)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger im Streitjahr 2001 für einen Sammeltransport von dem Betriebssitz seines Arbeitgebers zu wechselnden Einsatzstellen die Entfernungspauschale in Anspruch nehmen kann.

Die Kläger sind im Streitjahr 2001 zusammen veranlagte Ehegatten. Der Kläger arbeitete als Bauhandwerker auf wechselnden Baustellen, seine Ehefrau als Verkäuferin.

Der Kläger fuhr im Streitjahr an 201 Tagen mit seinem eigenen PKW von seiner Wohnung zum Betriebssitz seines Arbeitgebers. Die einfache Entfernung betrug 45 km. Von dort aus brachte ihn sein Arbeitgeber mit einem Sammeltransport (Arbeiterbus) auf die jeweilige Baustelle. Der Kläger wechselte im Streitjahr die jeweilige Einsatzstelle spätestens nach 14 Tagen.

In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr beantragten die Kläger die Berücksichtigung einer Entfernungspauschale in Höhe von 13.982 DM als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbstständiger Arbeit. Der Beklagte setzte im Einkommensteuerbescheid die Entfernungspauschale nur für die Strecke von der Wohnung des Klägers bis zum Betriebssitz des Arbeitgebers an. Es ergab sich folgende Berechnung:

Pauschale

für die ersten

10 km x 0,70 DM/km

= 7 DM x 201 Tage

= 1.407 DM

für die weiteren

35 km x 0,80 DM/km

=28 DM x 201 Tage

=

5.628 DM

7.035 DM

Hiergegen richtet sich nach erfolglosem Vorverfahren die Klage. Die Kläger sind der Auffassung, die Entfernungspauschale stehe dem Kläger für die gesamte Strecke von seiner Wohnung bis zur jeweiligen Baustelle zu. Wie der Kläger diese Strecke im Einzelnen zurück gelegt habe, sei für die Höhe der Entfernungspauschale unerheblich.

Die Kläger beantragen,

wie erkannt zu entscheiden.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hält an seiner Auffassung fest, eine Entfernungspauschale stehe dem Kläger nur für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und dem Sitz des Arbeitgebers zu. Die darüber hinaus gehende Strecke, die er mit dem Sammeltransport zurück lege, müsse als innerbetriebliche Fahrt außer Betracht bleiben. Weiterhin gelte die Entfernungspauschale bei einer Einsatzwechseltätigkeit, wie sie der Kläger ausübe, nicht, da die Entfernung der jeweiligen Einsatzstelle von der Wohnung des Klägers 30 km übersteige. Der Kläger könne insoweit nur die tatsächlichen Kosten geltend machen.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet. Der Beklagte hat zu Unrecht die mit dem Sammeltransport zurückgelegte Strecke nicht in die Entfernungspauschale einbezogen.

Der Kläger kann im Streitjahr 2001 eine Entfernungspauschale in der von ihm zutreffend ermittelten Höhe von 13.982 DM im Kalenderjahr als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehen. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG 2001 sind Werbungskosten auch Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,70 DM für die ersten 10 Kilometer und 0,80 DM für jeden weiteren Kilometer, höchstens jedoch 10.000 DM anzusetzen; ein höherer Betrag als 10.000 DM im Kalenderjahr ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.

Bei der Ermittlung der Höhe der Entfernungspauschale ist die gesamte Strecke von der Wohnung des Klägers bis zu der jeweiligen Baustelle, auf der der Kläger tätig war, zugrunde zu legen. Der Kläger übte zwar im Streitjahr als Bauhandwerker auf wechselnden Baustellen eine Einsatzwechseltätigkeit aus und hatte mithin keine regelmäßige Arbeitsstätte. Insbesondere hatte er nicht etwa deshalb am Betriebssitz seines Arbeitgebers eine regelmäßige Arbeitsstätte, weil er an jedem Arbeitstag zunächst dorthin fahren musste, um in den Sammeltransport umzusteigen. Eine regelmäßige Arbeitsstätte am Betriebssitz des Arbeitgebers ergibt sich nämlich nur dann, wenn sich aus der Häufigkeit des Aufenthalts am Betriebssitz und dem Umfang der dortigen Verrichtungen ergibt, dass der Betriebssi...

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