vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [III R 40/07)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Verpachtung des Kundenstamms eines Einzelunternehmens als ruhender Gewerbebetrieb

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Veräußerung bzw. zur Aufgabe eines ganzen Gewerbebetriebs.
  2. Die Veräußerung unterscheidet sich von der Betriebsaufgabe dadurch, dass bei Ersterer alle wesentlichen Betriebsgrundlagen an einen einzigen Erwerber veräußert werden.
  3. Wird ein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva an eine zuvor vom Einzelunternehmer gegründete GmbH veräußert, so geht auch der Geschäftswert des Einzelunternehmens auf die GmbH über.
  4. Ausnahmsweise kann der Firmenwert dann alleiniger Gegenstand einer separaten Nutzung sein, wenn er an die Person des Einzelunternehmers geknüpft ist. Dann muss der Firmenwert aber unternehmer- und nicht unternehmensbezogen sein. Bei einem Handelsunternehmen ist das nicht der Fall.
  5. Geht der Firmenwert mit über, so ist er als Entnahme in die Ermittlung des Veräußerungs- bzw. Aufgabegewinns einzubeziehen und mit dem gemeinen Wert zu bewerten.
 

Normenkette

EStG § 16

 

Streitjahr(e)

1997

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 26.11.2009; Aktenzeichen III R 40/07)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um steuerliche Bedeutung eines Vertrages über die Nutzung des Kundenstammes und des Know-hows zwischen dem Kläger W. und der W. GmbH.

Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Beide erzielten Einkünfte aus verschiedenen Einkunftsarten. Der Kläger betrieb unter anderem einen Großhandel mit L.-Produkten, der insbesondere... zum Gegenstand hatte. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr beruhte hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus Gewerbebetrieb (Verlust 32.057 DM) auf den Angaben in der Steuererklärung und stand unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

In der Zeit vom…bis…führte der Beklagte (das Finanzamt – FA –) bei dem Kläger eine Außenprüfung für die Kalenderjahre 1995 bis 1997 durch. Der Betriebsprüfer traf u.a. folgende Feststellungen:

Mit Vertrag vom…1997 gründete der Kläger mit einer von ihm geleisteten Bareinlage von 100.000 DM die W. GmbH (GmbH), deren alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Kläger ist. Zweck der GmbH ist der Import, Export und Großhandel mit A.-Produkten aller Art sowie die Vornahme aller damit in Zusammenhang stehender Geschäfte. Zum 1. April 1997 veräußerte der Kläger die bilanzierten Anlagegüter und den Warenbestand seines bisherigen Einzelunternehmens zu Buchwerten an die GmbH mit Ausnahme des Pkw BMW, den die GmbH für 40.000 DM erwarb. Er erteilte der GmbH unter dem 30. März 1997 eine Rechnung über den Verkauf des Sachanlagevermögens über 86.403 DM netto; den Warenbestand veräußerte er für 196.678,60 DM (Buchwert am 31. Dezember 1996). Eine Betriebsaufgabe erklärte der Kläger nicht, das Gewerbe meldete er bei der Stadt D. ab. Nach Übergang des Anlagevermögens und des Warenbestandes auf die GmbH erzielte das Einzelunternehmen keine wirtschaftlichen Umsätze mehr. Erlöse wurden nur aus der Abwicklung des Einzelunternehmens erzielt (z.B. Auflösung von Rückstellungen und Wertberichtigungsposten).

Die Kunden und Lieferanten des Einzelunternehmens führten ihre Geschäfte mit der GmbH fort, zum Teil wurden die bestehenden Verträge wegen des Wechsels der Rechtsträger neu ausgehandelt. Die GmbH hat im Kalenderjahr 1997 (1. April bis 31. Dezember 1997) mehr als 5,7 Mio. DM an Umsätzen erzielt.

Im Rahmen der Betriebsprüfung trug der Kläger vor, er habe den in sein Privatvermögen übergegangenen Firmenwert und damit die wesentliche Betriebsgrundlage des Einzelunternehmens an die GmbH verpachtet, und legte die Kopie eines Nutzungsüberlassungsvertrages zwischen dem Kläger und der GmbH vom 30. März 1997 über die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Kundenstamms und des Know-hows im Hinblick auf die Lieferanten der Firma W. vor. Nach § 2 des Vertrages begann die Nutzungsüberlassung am 1. April 1997 und endet am 30. September 2012. Der Nutzungsüberlassungsvertrag sollte sich jeweils um weitere fünf Jahre verlängern, wenn nicht mindestens sechs Monate vor Vertragsablauf gekündigt wird. In § 3 des Vertrages war die Nutzungsvergütung vereinbart. Diese betrug halbjährlich 35.470,80 DM zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer in Höhe von 5.320,62 DM und war bis spätestens zum dritten Werktag eines jeden Halbjahres im Voraus auf ein näher zu bezeichnendes Konto zu zahlen. Die Nutzungsvergütung sollte erstmalig zum 1. Oktober 2000 zu zahlen sein. Im Einzelnen wird auf den Nutzungsüberlassungsvertrag vom 30. März 1997 Bezug genommen.

Der Betriebsprüfer vertrat die Auffassung, dass der Nutzungsüberlassungsvertrag einem Fremdvergleich nicht standhalte. Somit sei der originär geschaffene Firmenwert als einzige wesentliche Betriebsgrundlage unentgeltlich auf die GmbH übertragen worden (verdeckte Einlage). Das Einzelunternehmen sei zum 1. April 1997 aufgegeben worden, weil die wesentliche Betriebsgrundlage auf die GmbH übergegangen sei. Die s...

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