vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [IX R 40/06)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Besteuerung von Stillhalterprämien für Optionsgeschäfte

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Auch nach Einführung des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 unterfallen an den Stillhalter gezahlte Optionsprämien der Besteuerung nach § 22 Nr. 3 EStG.
  2. Verfassungsrechtliche Gründe stehen der Erfassung der Optionsprämien gemäß § 22 Nr. 3 EStG nicht entgegen.
  3. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst den Erwerb einer Option und die anschließende Beendigung des Rechts durch Verfall, Ausübung und Glattstellung, nicht indessen die Vereinnahmung einer Stillhalterprämie wegen Einräumung der Option.
 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 4

 

Streitjahr(e)

1999

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 17.04.2007; Aktenzeichen IX R 40/06)

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Stillhalterprämien für Optionsgeschäfte gemäß § 22 Nr. 3 EStG oder gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu besteuern sind.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Einkünfte aus der Vermietung und Verpachtung erzielte. Im Rahmen einer Außenprüfung wurde ermittelt, dass die Klägerin Options- und Devisentermingeschäfte getätigt hatte. Im Einzelnen wurden folgende Geschäfte festgestellt:

Optionsgeschäfte Nr. 4531141155 und Nr. 4531164172

Die Klägerin veräußerte am 4. Juni 1999 an die Kreissparkasse N eine Verkaufsoption (Put) auf Euro (875.912,41 €). Die Call-Währung waren japanische Yen (120.000.000 JPY) zu einem Basispreis von 137.000. Der Ausübungstag war der 15. November 1999, der Valutatag war der 17. November 1999 (Referenznummer 4531141155). Hierfür erhielt die Klägerin eine Optionsprämie in Höhe von 91.094,89 € (= 178.166,12 DM).

Als Gegengeschäft erwarb die Klägerin am 21. Juni 1999 von der Kreissparkasse N eine Verkaufsoption (Put) auf Euro zu denselben Bedingungen wie das Optionsgeschäft mit der Nummer 4531141155. Sie zahlte hierfür eine Optionsprämie in Höhe von 85.839,42 € (= 167.887,31 DM) (Referenznummer 4531164172). Das Geschäft diente ausdrücklich der Schließung des Optionsgeschäfts Nr. 4531141155.

Der Beklagte erfasste die erhaltene Optionsprämie als Einnahme und die gezahlte Optionsprämie aus dem Glattstellungsgeschäft als Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG (178.166,12 DM ./. 167.887,31 DM = 10.278,81 DM).

Optionsgeschäft Nr. 4281169182

Die Klägerin veräußerte außerdem am 1. Juli 1999 an die Kreissparkasse N eine Verkaufsoption (Put) auf Euro (875.912,41 €). Die Call-Währung waren wiederum japanische Yen (120.000.000 JPY) zu einem Basispreis von 137.000. Der Ausübungstag war ebenfalls der 15. November 1999, der Valutatag war der 17. November 1999 (Referenznummer 4281169182). Hierfür erhielt die Klägerin eine Optionsprämie in Höhe von 97.664,23 € (= 191.014,63 DM). Ein Glattstellungsgeschäft erfolgte nicht.

Vielmehr übte die Sparkasse die Option am 15. November 1999 durch ein Devisen-Kassa Geschäft aus und erwarb die 120.000.000 JPY für 875.912,41 € (= 1.713.135,77 DM).

Vorab hatte die Klägerin am 23. Juli 1999 im Rahmen eines Devisentermingeschäfts zum 17. November 1999 120.000.000 JPY für 991.162,14 € (1.938.544,64 DM) erworben (Referenznummer 2283615204).

Der Beklagte erfasste die erhaltene Optionsprämie in Höhe von 191.014,63 DM als Einnahme bei den Einkünften gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Den Verlust aus dem An- und Verkauf der japanischen Yen in Höhe von ./. 225.408,87 DM (1.713.135,77 DM ./. 1.938.544,64 DM) erfasste der Beklagte als Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG.

Aus weiteren Devisentermingeschäften sind der Klägerin unstreitige Verluste in folgender Höhe entstanden:

Referenznummern 2283697229 und 2143814298

./.

138,039,62 DM

Referenznummern 2533043050 und 2283795284

./.

305.858,01 DM

Der Beklagte erfasste daher folgende Beträge:

§ 22 Nr. 3 EStG

Optionsgeschäfte Nr. 4531141155 und Nr. 4531164172

10.278,81 DM

Optionsgeschäft Nr. 4281169182

191.014,63 DM

Summe

201.293,44 DM

§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG

Optionsgeschäft Nr. 4281169182

und Termingeschäft Nr. 2283615204

./.

225.408,87 DM

Termingeschäfte Nr. 2283697229 und 2143814298

./.

138.039,62 DM

Termingeschäfte Nr. 2533043050 und 2283795284

./.

305.858,01 DM

Summe

./.

669.306,50 DM

Dementsprechend erging am 17. Januar 2002 ein nach § 164 Abs. 2 AO geänderter Feststellungsbescheid.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, dass die Optionsprämien nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG zu versteuern seien, so dass nach entsprechender Verrechnung ein Verlust in Höhe von ./. 468.013,50 DM festzustellen sei. Mit Einspruchsbescheid vom 25. Oktober 2002 wurde der Einspruch zurückgewiesen. Die Klägerin habe die Optionsprämien als sog. Stillhalterin für ihre Bindung und die Risiken, die sie durch die Einräumung des Optionsrechts während der Optionsfrist eingegangen sei, erhalten. Deshalb handele es sich um ein Entgelt für eine sonstige Leistung. Die Überschüsse aus § 22 Nr. 3 ESt...

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