vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [VI R 19/13)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastungen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Zur Zwangsläufigkeit von Aufwendungen gemäß § 33 EStG.
  2. Nach neuerer BFH-Rechtsprechung erwachsen Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Rechtsstreits aus rechtlichen Gründen zwangsläufig.
 

Normenkette

EStG § 33

 

Streitjahr(e)

2011

 

Tatbestand

Streitig ist der Abzug Rechtsanwaltsgebühren als außergewöhnliche Belastungen.

Der Kläger wurde von F. X. durch Urteil des Amtsgerichts (AG) A. vom 10.03.2009 (51197/07) geschieden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 10.03.2009 traf er mit F. X. folgenden Vergleich:

„1. …

2. Der Antragsgegner [der Kläger] verzichtet auf einen Gesamtschuldnerausgleich bezüglich des Hausabtrags einschließlich der Zinsen.

3. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bausparvertrag, der auf beide Eheleute lautet, entweder zur Rückzahlung der Hausverbindlichkeiten dient oder alternativ hälftig geteilt wird. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Bausparvertrag, der allein auf dem Namen der Antragsgegnerin lautet, nicht zur Rückzahlung der Hausverbindlichkeiten verwendet werden wird, sondern ihr alleine zusteht. Beides gilt für den Verkauf des Hauses.

4. Die Parteien verzichten wechselseitig auf Unterhalt.

5. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin vom Schuldendienst bezüglich des Hausanwesens frei.

6. …”

In der Folge zahlte der Kläger mehrere Raten eines LBS-Bauspardarlehens über insgesamt 2.938 € nicht. Das Darlehen wurde gekündigt. F. X. beantragte daraufhin beim AG A., den Kläger zur Zahlung der gesamten Darlehensschuld von 83.309 € an die LBS zu verpflichten. Das AG gab dem Antrag durch Beschluss vom 21.12.2010 (5 F 246/10) in vollem Umfang statt.

Hiergegen wandte sich der Kläger mit einer Beschwerde an das Oberlandesgericht (OLG) O.. Das Beschwerdeverfahren erledigte sich dadurch, dass das im gemeinsamen Eigentum stehende Grundstück verkauft, die Darlehensverbindlichkeit gegenüber der LBS durch einen Teil des Kaufpreises getilgt wurde und die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärten. Das OLG O. legte die Kosten des Beschwerdeverfahrens durch Beschluss vom 04.03.2011 (13 UF 28/11) dem Kläger zu 4/100 und F. X. zu 96/100 auf. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss (Bl. 43 - 46 Rb) Bezug genommen.

Die Rechtsanwälte R., die Prozessbevollmächtigten des Klägers in den Verfahren 5 F 246/10 und 13 UF 28/11, rechneten gegenüber dem Kläger insgesamt 9.818 € ab. Der Gesamtbetrag entfiel auf folgende Rechnungen:

Rechnung 10 R 000246 vom 05.08.2010 über einen Vorschuss von 1.543,43 € (Bl. 10 Rb),

Rechnung 10 R 000246 vom 14.04.2011 wegen „M. X./F. X., Verfahren 1. O. 283/10/AG A. 5 F 246/10” - unter Abzug eines Vorschusses i. H. v. 1.543 € von 7.818 € - über 6.274,73 € (Bl. 9 Rb),

Rechnung 11 R 000089 vom 14.04.2011 „X. ./., Aufteilung Hinterlegungssumme” über 1.999,32 € (Bl. 11 Rb).

Vom Kläger als außergewöhnliche Belastung erklärte Zivilprozesskosten i. H. v. 9.989 € berücksichtigte das FA in dem Einkommensteuerbescheid vom 05.04.2012 nicht.

Mit seinem Einspruch hiergegen begehrte der Kläger den Abzug von Prozesskosten i. H. v. 9.123 € als außergewöhnliche Belastungen. Die Aufwendungen seien unter Anwendung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12.05.2011 VI R 42/10 abzugsfähig. Seine geschiedene Ehefrau habe einen Prozess gegen ihn angestrengt und er habe wegen des für Familiensachen geltenden Anwaltszwangs einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung der Prozessführung beauftragen müssen. Da er in erster Instanz unterlegen sei, habe er Beschwerde beim OLG O. unter Beauftragung eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten einlegen müssen. Auch diese Prozesskosten seien zwangsläufig entstanden.

Durch Einspruchsbescheid vom 24.05.2012 wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Kosten von familienrechtlicher und sonstiger Regelungen im Zusammenhang mit einer Ehescheidung seien nach bisheriger Rechtsprechung grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Dies gelte für alle Regelungen, die außerhalb des sogenannten Zweckverbandes durch das Familiengericht oder außergerichtlich getroffen würden. Bei den Kosten eines Zivilprozesses spreche nach der ständigen Rechtsprechung des BFH eine Vermutung gegen deren Zwangsläufigkeit. Seit dem Eherechtsreformgesetz (EheRG) könnten Eheleute die Entscheidungen, die in Familiensachen bei einer Scheidung notwendig würden, weitgehend ohne Beteiligung des Familiengerichts treffen. Die übrigen Folgesachen könnten ohne Mitwirkung des Familiengerichts geregelt werden. Würden sie auf Antrag durch das Familiengericht entschieden, seien dadurch entstehende Prozesskosten somit nicht zwangsläufig. Soweit der BFH durch Urteil vom 12.05.2011 VI R 42/10 seine Rechtsprechung zur Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten geändert habe, sei diese Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus von der F...

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