vorläufig nicht rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Tauschähnlicher Vorgang bei Einbringung eines Wirtschaftsguts gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft bei deren Gründung ein Wirtschaftsgut seines Privatvermögens in die Personengesellschaft gegen die Gewährung eines Mitunternehmeranteils ein, handelt es sich um einen tauschähnlichen Vorgang, bei dem eine Minderung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten nach § 7 Abs. 1 Satz 4 (jetzt Satz 5) EStG a.F. entfällt.
  2. Nämliche Grundsätze gelten auch dann, wenn die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und ein weiteres Entgelt erfolgt.
  3. Haben die Gesellschafter als Gegenleistung für ihre Einlage (hier: Grundstück) nur zum Teil tatsächlich Gesellschaftsrechte erhalten, liegt nur zum Teil ein tauschähnlicher Vorgang vor.
  4. Soweit ein tauschähnlicher Vorgang zu verneinen ist, haben die Gesellschafter mit den Grundstücksübertragungen eine Einlage ohne Gegenleistung erbracht, sodass die AfA nach den fortgeführten Anschaffungs- und Herstellungskosten der Gebäude zu bemessen ist.
 

Normenkette

EStG § 7 Abs. 1 S. 4

 

Streitjahr(e)

2000

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 24.01.2008; Aktenzeichen IV R 37/06)

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Bemessungsgrundlage der Absetzungen für Abnutzung (AfA).

Die Klägerin, eine Kommanditgesellschaft, wurde mit notariellem Vertrag vom 5. September 2000 gegründet. Sie ist auf dem Immobiliensektor gewerblich tätig.

Nach § 3 des Vertrags beträgt das Gesellschaftskapital 100.000 EUR. Die persönlich haftende Gesellschafterin, die X Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH, ist von der Leistung einer Geschäftseinlage befreit und hat keinen Kapitalanteil. Kommanditisten mit einer Kommanditeinlage von je 50.000 EUR sind A und B. Die Kommanditisten erbringen ihre Kapitalanteile durch Übertragung näher bezeichneten Grundbesitzes. Die Kapitalanteile der Kommanditisten sind als ihre Haftsummen in das Handelsregister einzutragen. Im Handelsregister sind die Kommanditisten mit einer Einlage von je 50.000 EUR verzeichnet.

§ 4 des Gesellschaftsvertrags sieht als Gesellschafterkonten das Einlagenkonto (Kapitalkonto I), das als Festkonto zu führen ist, das Verrechnungskonto (Kapitalkonto II), auf dem Gewinnanteile und Entnahmen zu buchen sind, und das Verlustsonderkonto (Kapitalkonto III) vor. Auf dem Einlagenkonto wird die Einlage des Kommanditisten gebucht. Weitere Bestimmungen, wo Einlagen zu verbuchen sind, trifft der Gesellschaftsvertrag nicht.

Die Stimmrechte in der Gesellschafterversammlung sind den Kommanditisten vorbehalten. Beschlüsse werden grundsätzlich mit Stimmenmehrheit der Kapitalanteile gefasst, wobei je 500 EUR Kommanditanteil eine Stimme gewähren (§ 7). § 12 erwähnt „Sonderkonten (Darlehenskonten der Gesellschafter)”, die zu verzinsen sein können. Der nach Maßgabe des § 12 verbleibende Gewinn oder Verlust steht den Kommanditisten entsprechend der von ihnen „bedungenen Einlage” zu. § 13 sieht Entnahmen grundsätzlich nur von Gewinnen vor und verbietet Entnahmen zu Lasten des Kapitalkontos.

Die Kommanditisten hatten 1998 in Erbengemeinschaft drei bebaute Grundstücke von C geerbt, die schon von ihm zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt worden waren. Den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags entsprechend übertrugen die Kommanditisten den ererbten Grundbesitz ebenfalls in der notariellen Urkunde vom 5. September 2000 auf die Klägerin.

Die Klägerin ermittelt ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Einkommensteuergesetz - EStG). Sie wies in ihrer Eröffnungsbilanz als Aktiva den Bestand der Finanzkonten mit 100.000 EUR sowie die Grundstücke und Gebäude mit folgenden Verkehrswerten aus (Angaben in EUR):

Grundstücke

3.462.223,19

(33,1 v. H.)

Gebäude

7.007.500,66

(66,9 v. H.)

Summe

10.469.723,85

(100,0 v. H.)

Als Passiva sind die Kapitalkonten I der Kommanditisten mit je 50.000 EUR sowie Kapitalkonten II der Kommanditisten aufgeführt.

Mit Beschluss vom 10. Januar 2001 vereinbarten die Gesellschafter der Klägerin, dass die Kommanditeinlagen im Wege der Sacheinlage durch Übertragung des Grundbesitzes erbracht werden sollten, die danach verbleibenden Werte einer gesamthänderisch gebundenen Kapitalrücklage zugeführt werden und § 4 des Gesellschaftsvertrags entsprechend geändert wird.

In ihrer Feststellungserklärung 2000 minderte die Klägerin ihre gewerblichen Einkünfte um (zeitanteilig) lineare AfA in Höhe von 2 v. H. (91.374 DM) auf die Gebäude, wobei der – der Höhe nach unstreitige – Teilwert der Gebäude als Bemessungsgrundlage angesetzt wurde. Der Beklagte (das Finanzamt) folgte dem zunächst in einem unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Bescheid.

In dem Bescheid vom 12. Dezember 2002 erkannte das Finanzamt jedoch nur noch den Restwert der Gebäude in Höhe von 2.447.680 DM (Anschaffungs- und Herstellungskosten des Erblassers C abzüglich bei den Überschusseinkünften bereits in Ansp...

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