rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Erlass von Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2008

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Das Risiko, dass eine Zahlung zu spät bewirkt wird und entspr. Säumniszuschläge verwirkt sein können, trägt der Stpfl. Das gilt insbesondere dann, wenn er eine Zahlungsweise wählt, die mit dem Risiko der Verzögerung behaftet ist, wie z. B. bei der Übersendung eines Schecks.
  2. Bei Scheckhingabe oder -übersendung kommt es für die Bestimmung des Tages der Zahlungsentrichtung auf den Eingang des Schecks bei der Finanzkasse am nächsten Werktag ein.
  3. Bei nur sehr geringen Säumniszuschlägen (im Streitfall: € 6,50) kommt ein Erlass nicht in Betracht.
 

Normenkette

AO §§ 224, 227

 

Streitjahr(e)

2008

 

Tatbestand

Streitig ist, ob das beklagte Finanzamt (FA) verpflichtet ist, Säumniszuschläge zur Umsatzsteuer in Höhe von € 6,50 zu erlassen.

Der Kläger erzielte im Streitjahr Umsätze aus der Tätigkeit als Handelsvertreter. Mangels Abgabe der Umsatzsteuererklärung setzte das FA die Umsatzsteuer zunächst anhand geschätzter Besteuerungsgrundlagen fest. Nach Eingang der Umsatzsteuererklärung setzte das FA die Umsatzsteuer mit Bescheid vom … fest. Hieraus ergab sich eine spätestens am 22. Dezember 2010 (einem Mittwoch) zu zahlende Umsatzsteuernachzahlung in Höhe von € … . Aus dem gleichzeitig geänderten Einkommensteuerbescheid für den Kläger und seine Ehefrau ergab sich eine Zahlungsverpflichtung in Höhe von gesamt € … .

Beim FA ging – nach dessen Mitteilung am 23. Dezember 2010 – ein Scheck über € … ein; dieser Betrag setzt sich zusammen aus den gemäß den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden vom … zu leistenden Nachzahlungen. Der Scheck wurde mit Wertstellung 27. Dezember 2010 gutgeschrieben. Aufgrund der Zahlung nach Fälligkeit wurden Säumniszuschläge verwirkt in Höhe von gesamt € …. Aus den vorliegenden Steuerakten ist ersichtlich, dass bezüglich der Steuerschulden des Klägers auch in anderen Fällen Säumniszuschläge verwirkt worden sind.

Nach Erhalt einer Mahnung des FA vom … beantragte der Kläger mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom … den Erlass der geforderten Säumniszuschläge in Höhe von gesamt € … . Der Scheck über € … sei von ihm am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben worden. Die normale Postlaufzeit betrage einen Tag. Es sei unverständlich, warum der Scheck erst am 27. Dezember 2010 gutgeschrieben worden sei.

Mit Bescheid vom … lehnte das FA den Antrag ab. Ein Erlass aus persönlichen (wirtschaftlichen) Gründen käme nur in Betracht, wenn die Einziehung der Säumniszuschläge zu einer Existenzgefährdung führen würde. Hierfür ergäben sich keine Anhaltspunkte. Zudem habe der Kläger persönliche Billigkeitsgründe für einen Erlass nicht geltend gemacht. Ein Erlass von Säumniszuschlägen komme bei einem bisher pünktlichen Steuerzahler in Betracht, dem ein offenbares Versehen unterlaufen sei. Dieses liege aber nicht vor. Es könne dahingestellt bleiben, ob ein offenbares Versehen unterlaufen sei, weil es sich beim dem Kläger nicht um einen pünktlichen Steuerzahler handele. Es könne vom FA nicht nachvollzogen werden, ob und warum der Scheck länger als üblich mit der Post unterwegs gewesen sei. Dies sei nicht vom FA zu vertreten. Maßgeblich für die Wertstellung der Zahlung sei der tatsächliche Tag des Eingangs beim FA.

Mit dem Einspruch hiergegen verwies der Prozessbevollmächtigte des Klägers erneut darauf, dass der Scheck am 17. Dezember 2010 zur Post gegeben worden sei. Nach Rücksprache mit dem Postzusteller sei aufgrund der Witterungslage in … durch Schneeverwehungen und Glatteis eine normale Postzustellung nicht möglich gewesen. Da der Kläger und seine Ehefrau nicht unerheblich für die Finanzen des Staates sorgten und ihren Zahlungsverpflichtungen in der Regel pünktlich nachkämen, – die Schecks für Steuerzahlungen würden durch das Büro des Prozessbevollmächtigten ausgeführt, bisher immer termingerecht, das bedeute, dass das Büro für die Säumniszuschlag hafte – bitte er nochmals um Erlass der Säumniszuschläge.

Mit Bescheid vom … wies das FA den Einspruch zurück. Der Vortrag des Klägers, an der verspäteten Zustellung des Schecks durch die Post kein Verschulden zu tragen, rechtfertige nicht den Erlass der Säumniszuschläge, denn Säumniszuschläge entstünden bei verspäteter Zahlung der Steuern per Gesetz und ohne Rücksicht auf ein Verschulden des Steuerpflichtigen.

Es könne dahinstehen, ob es sich um ein entschuldbares Versehen handele, denn dieses Versehen wäre nicht dem Kläger unterlaufen, sondern einem Dritten. Darüber hinaus sei der Kläger auch kein pünktlicher Steuerzahler, denn gemäß dem Akteninhalt seien laufend fällig werdende Steuern in den letzten Jahren des Öfteren nicht pünktlich entrichtet worden, so z.B. die …steuer …, die …steuer … und etliche mehr.

Mit seiner Klage macht der Kläger sein bisheriges Vorbringen weiterhin geltend. Der Prozessbevollmächtigte hat telefonisch erklärt, dass in seinem Büro kein Postausgangsbuch geführt wird. Üblicherweise bringe er die Schecks direkt (persönlich oder durch seine ...

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