rechtskräftig

Revision zugelassen durch das FG

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsaufgabe durch Erbteilung verpachteter Flächen

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Ein LuF, der seinen bisher selbst bewirtschafteten Betrieb verpachtet, kann wählen, ob der die Betriebsverpachtung als Betriebsaufgabe behandeln oder sein BV während der Zeit der Verpachtung als sog. ruhenden Betrieb fortführen will.
  2. Diese Möglichkeit besteht auch, wenn nicht der Gesamtbetrieb, sondern nur dessen wesentliche Betriebsgrundlagen verpachtet werden.
  3. In der Verpachtung eines vollständigen Betriebes ist grds. eine Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne zu sehen.
  4. Wird landwirtschaftliches Betriebsvermögen eines Verpachtungsbetriebs im Wege der Erbauseinandersetzung auf mehrere Miterben zu Alleineigentum übertragen, führt dies jedenfalls dann nicht zu einer Betriebsaufgabe, wenn jeder Erbe Flächen erhält, die die für einen landwirtschaftlichen Betrieb erforderliche Mindestgröße übersteigen.
 

Normenkette

EStG §§ 14, 16 Abs. 3

 

Streitjahr(e)

2009

 

Tatbestand

Streitig ist, ob ein landwirtschaftlicher Betrieb im Streitjahr 2009 aufgegeben wurde.

Der Kläger und die Beigeladene sind Geschwister und Erben ihrer 2009 verstorbenen Mutter (M). Deren 2002 verstorbener Ehemann (V) hatte einen landwirtschaftlichen Betrieb bis zum Jahr 1992 selbst bewirtschaftet und ab dem 1. Juli 1992 verpachtet. M war nach dem Tod ihres Mannes dessen Alleinerbin.

Gegenstand des Pachtvertrags, der am 19. August 1992 - rückwirkend zum 1. Juli 1992 - geschlossen wurde, waren die Grundstücke A (0,5003 ha), B (1,4777 ha) und C (1,6670 ha).

Der jährliche Pachtzins betrug 136 DM je Viertelhektar und war mit Teilbeträgen zu jeweils 68 DM am 1. April und am 1. Oktober zu zahlen (§ 3 des Pachtvertrags).

Der Pachtvertrag wurde für 9 Pachtjahre vom 1. Juli 1992 bis zum 30. September 2001 geschlossen. Das Pachtverhältnis verlängerte sich auf unbestimmte Zeit, wenn eine schriftliche Anfrage nach Maßgabe von § 2 des Pachtvertrags nicht abgelehnt werde.

Mit Ergänzungspachtvertrag vom 12. November 1996 vereinbarten V und der Pächter eine Verlängerung des Pachtverhältnisses bis zum 30. September 2006. Der Pachtpreis wurde auf 544 DM je Hektar (= 4 x 136 DM) jährlich festgelegt.

Nach Ablauf des schriftlichen Pachtvertrags wurde das Pachtverhältnis aufgrund mündlicher Absprachen unbefristet zu gleichen Pachtbedingungen fortgeführt.

Nicht Gegenstand des Pachtvertrags war das Betriebsgrundstück D (0,5186 ha), auf dem sich u.a. die Hofstelle befand. Von diesem Grundstück wurde im Jahr 1995 eine Teilfläche von 694 m², die mit einem Wohnhaus bebaut war, entnommen. Im Übrigen wurde das Grundstück für Eigenbedarf genutzt.

Anlässlich der Verpachtung des landwirtschaftlichen Betriebs erklärte V in einem Fragebogen vom 24. August 1995, der Betrieb solle vorerst nicht aufgegeben werden; er sei im Ganzen an einen Pächter verpachtet. Nicht mitverpachtet seien die Wirtschaftsgebäude.

In einem am 16. Oktober 1992 errichteten notariellen Testament hatten sich die Eheleute V und M gegenseitig zu alleinigen Erben eingesetzt. Der Kläger und die Beigeladene wurden als Erben nach dem Tod des zuletzt Versterbenden bestimmt.

Hinsichtlich des Grundbesitzes wurde in dem notariellen Testament folgende Teilungsanordnung getroffen: Die Beigeladene sollte die Grundstücke B (1,4777 ha) und C (1,6617 ha), der Kläger die Grundstücke D (0,5186 ha) und A (0,5003 ha) erhalten.

Die Einkünfte aus der Betriebsverpachtung wurden von den Eltern des Klägers und der Beigeladenen als Einkünfte aus Land und Forstwirtschaft erklärt. Eine Betriebsaufgabeerklärung wurde nicht abgegeben. Zuletzt wurde eine entsprechende Erklärung für das Jahr 2009 nach dem Tod der M im Jahr 2010 durch den Kläger und die Beigeladene abgegeben.

Mit notariellem Vertrag vom 2. Oktober 2009 setzten der Kläger und die Beigeladene die Erbengemeinschaft entsprechend der Teilungsanordnung in dem Testament vom 16. Oktober 1992 auseinander, indem die Beigeladene die Grundstücke B und C zu Alleineigentum erhielt; der Kläger erhielt die Grundstücke A und D ebenfalls zu Alleineigentum. In § 4 Abs. 1 des Vertrags vereinbarten der Kläger und die Beigeladene, die Übergabe des übertragenen Grundbesitzes gelte als am 19. Juni 2009 erfolgt. Auch vorhandene Haushaltsgegenstände wurden zwischen dem Kläger und seiner Schwester zeitnah nach dem Tod ihrer Mutter aufgeteilt.

Im Jahr 2009 zahlte der Pächter den Pachtzins in 2 Teilbeträgen im April und im Oktober 2009. Die Zahlung im April 2009 erfolgte dabei noch an die Mutter des Klägers, die Zahlung im Oktober 2009 an die Beigeladene. Seit dem Jahr 2010 erfolgt jeweils ein Teil der Pachtzahlung an den Kläger und an die Beigeladene entsprechend der Größe der im jeweiligen Eigentum befindlichen Pachtgrundstücke. Nach Abschluss der Erbauseinandersetzung baten der Kläger und die Beigeladene den Pächter im Jahr 2010 jeweils um entsprechende Überweisungen.

Der Kläger und die Beigeladene benannten die Beigeladene gegenüber dem Beklagten als Empfang...

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