Entscheidungsstichwort (Thema)

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Einkünften sowie Gewerbesteuer-Meßbetrag 1988

 

Leitsatz (redaktionell)

Vorlagebeschluß an das Bundesverfassungsgericht wegen Verfassungswidrigkeit der Gewerbeertragsteuer und der Abfärberegelung in § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 05.05.1998; Aktenzeichen 1 BvL 23/97)

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) über die Gewerbeertragsteuer (§§ 1, 2, 5 bis 8, 10, 11, 14, 16, und 18 GewStG) und § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils für den Veranlagungszeitraum 1988 geltenden Fassung (GewStG 1984 in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.5.1984, BGBl. I 1984, 657, geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984, BGBl. I 1984, 1493, das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2436, das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank vom 20.2.1986, BGBl. I 1986, 297, das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986, BGBl. I 1986, 2191 und das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17.12.1986, BGBl. I 1986, 2488 und EStG 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27.2.1987, BGBl. I 1987, 657, geändert durch das Steuersenkungs-Erweiterungsgesetz 1988 vom 14.7.1987, BGBl. I 1987, 1629 und das Achte Gesetz zur Änderung des Arbeitsförderungsgessetzes vom 14.12.1987, BGBl. I 1987, 2602) verfassungswidrig sind.

 

Tatbestand

I. Gegenstand der Vorlage

1. Vorlagefragen

Die Vorlage betrifft zwei Fragen: Ist es mit Artikel 3 Abs. 1 GG vereinbar, daß

  • • Gewerbebetriebe im Gegensatz zu den Betrieben der selbständig Tätigen im Sinne von § 18 EStG und der Land- und Forstwirte im Sinne von § 13 EStG der Gewerbeertragsteuer unterliegen und
  • • nichtgewerbliche Einkünfte von Gesellschaften bürgerlichen Rechts bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG im Gegensatz zur steuerlichen Behandlung solcher Einkünfte bei Einzelunternehmern als gewerbliche Einkünfte qualifiziert werden und in vollem Umfang der Gewerbesteuer unterliegen?

2. Zur Prüfung stehende Rechtsnormen

a) Vorschriften über den Gewerbeertrag

Die Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes über den Steuermeßbetrag nach dem Gewerbeertrag lauteten – auszugsweise – in der für das Streitjahr 1988 gültigen Fassung (Bekanntmachung des GewStG 1984 vom 14.5.1984, BGBl. I 1984, 657, geändert durch das Steuerbereinigungsgesetz 1985 vom 14.12.1984, BGBl. I 1984, 1493, das Steuerbereinigungsgesetz 1986 vom 19.12.1985, BGBl. I 1985, 2436, das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Lastenausgleichsbank vom 20.2.1986, BGBl. I 1986, 297, das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8.12.1986, BGBl. I 1986, 2191 und das Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften vom 17.12.1986, BGBl. I 1986, 2488):

§ 1

Die Gemeinden sind berechtigt, eine Gewerbesteuer als Gemeindesteuer zu erheben.

§ 2

(1) Der Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. …

(2) Als Gewerbebetrieb gilt stets und in vollem Umfang die Tätigkeit der Kapitalgesellschaften …

(3) Als Gewerbebetrieb gilt auch die Tätigkeit der sonstigen juristischen Personen des privaten Rechts und der nichtrechtsfähigen Vereine, soweit sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (ausgenommen Land- und Forstwirtschaft) unterhalten.

§ 5

(1) Steuerschuldner ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird. Ist die Tätigkeit einer Personengesellschaft Gewerbebetrieb, so ist Steuerschuldner die Gesellschaft.

§ 6

Besteuerungsgrundlagen für die Gewerbesteuer sind der Gewerbeertrag und das Gewerbekapital. …

§ 7

Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14 Abs. 2) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.

§ 8

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt sind:

1. Die Hälfte der Zinsen für Schulden, die wirtschaftlich mit der Gründung oder dem Erwerb des Betriebes (Teilbetriebes) oder eines Anteils am Betrieb oder mit einer Erweiterung oder Verbesserung des Betriebs zusammenhängen oder der nicht nur vorübergehenden Verstärkung des Betriebskapitals dienen;

§ 10

(1) Maßgebend ist der Gewerbeertrag, der in dem Erhebungszeitraum bezogen worden ist, für den der einheitliche Steuermeßbetrag (§ 14) festgesetzt wird.

§ 11

(1) Bei der Berechnung der Gewerbesteuer nach dem Gewerbeertrag ist von einem Steuermeßbetrag auszugehen. Dieser ist vorbehaltlich des Absatzes 4 durch Anw...

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