vorläufig nicht rechtskräftig

Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH [X R 30/14)]

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Versteuerung von Renteneinkünften – Progressionsvorbehalt für Krankengeld

 

Leitsatz (redaktionell)

  1. Leistungen aus einer Krankenversicherung und damit auch Krankengeld sind zwar nach § 3 Nr. 1a EStG steuerbefreit, sie unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
  2. Werden zunächst als Krankengeld gezahlte Beträge nachträglich als Rente behandelt, ist dies steuerlich rückwirkend zu beachten.
  3. An der Beurteilung des BFH, den von der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs. 1 SGB X umfassten Betrag der Besteuerung zu unterwerfen (§ 22 EStG), hat sich durch das Alterseinkünftegesetzes nichts geändert.
 

Normenkette

EStG §§ 22, 32b

 

Streitjahr(e)

2010

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger im Streitjahr (2010) Einkünfte aus einer Rente zu versteuern hat und in welcher Höhe Krankengeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt.

Die Kläger werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Beide erzielten Einkünfte aus Versicherungsvertretungen. Der Kläger erklärte für das Streitjahr den Erhalt für Lohnersatzleistungen (Krankengeld) für den Zeitraum vom 1.1.2010 bis zum 10.11.2010 in Höhe von 13.981 €. Der vom Kläger bei der Deutschen Rentenversicherung gestellte Antrag auf Zahlung einer Rente wurde zunächst abgelehnt. Auf den Widerspruch des Klägers erteilte die Deutsche Rentenversicherung unter dem 27.1.2011 einen Rentenbescheid und entschied, dass der Kläger für den Zeitraum vom 1.5.2010 bis 28.2.2011 eine Nachzahlung in Höhe von 6.880,30 € beanspruchen könne (…). Die Anspruchsvoraussetzungen auf Erhalt einer Rente wegen voller Erwerbsminderung seien bereits ab dem 6.4.2010 erfüllt gewesen. Durch Schreiben vom 3.3.2011 teilte die Deutsche Rentenversicherung dem Kläger mit, dass hinsichtlich des Rentennachzahlungsanspruches in Höhe von 6.880,30 € ein Betrag in Höhe von 2.519,86 € an den Kläger ausgezahlt werde. In Höhe von 4.360,44 € habe die Betriebskrankenkasse… einen Erstattungsanspruch geltend gemacht, der verrechnet werde (…). Die Rentenversicherung übermittelte an das Finanzamt für das Streitjahr Rentenzahlungen in Höhe von 4.836 €.

Die gezahlten Lohnersatzleistungen betragen nach dem Schreiben der Betriebskrankenkasse vom 18.6.2013 insgesamt 9.621,16 € (13.981,60 € abzüglich des Erstattungsanspruch an die Deutsche Rentenversicherung in Höhe von 4.360,44 €).

Der Kläger erklärte in der am 17.8.2011 beim Beklagten eingegangenen Einkommensteuererklärung (Anlage N) Lohnersatzleistungen in Höhe von 13.981 EUR (…). Das Finanzamt unterwarf im Steuerbescheid vom 20.10.2011 zunächst einen Rentenbetrag in Höhe von 4.836,83 € bei einem zugrunde gelegten Rentenbeginn 1.5.2010 der Besteuerung und setzte eine Betrag in erklärter Höhe von 13.981 € (Krankengeld) als dem Progressionsvorbehalt unterliegend an.

Der hiergegen erhobene Einspruch, mit dem die Kläger geltend machten, der Kläger habe im Streitjahr keine Rente erhalten und auf den Rentenbescheid vom 17.3.2011 verwiesen (…), blieb erfolglos. Das Finanzamt wies den Einspruch als unbegründet zurück, da die Rente mit dem für das Jahr 2010 (Streitjahr) ermittelten Rentenbetrag anzusetzen sei. Die Rentenversicherung habe für das Streitjahr eine gezahlte Rente in Höhe von 4.836,83 € übermittelt (4.360,44 € zzgl. 382,09 € für Krankenversicherung sowie 94,30 € für Pflegeversicherung). Der Ansatz von Lohnersatzleistungen blieb der Höhe nach bestehen.

Hiergegen richtet sich die Klage, mit der die Kläger geltend machen, dass der Kläger im Streitjahr keine Rente erhalten habe. Eine erste Zahlung sei erst im März 2011 erfolgt. Im Streitjahr habe der Kläger lediglich Lohnersatzleistungen in Höhe von 13.981 € erhalten. Es sei nicht zulässig und widerspreche den Wortlaut des § 11 EStG, eine genau bestimmte und im Streitjahr geleistete Zahlung nachträglich zu Lasten der Kläger um zu qualifizieren. Im Übrigen sei (hilfsweise) die Revision zuzulassen.

Die Kläger beantragen,

den Steuerbescheid für das Streitjahr vom …2013 dahingehend zu ändern, dass lediglich Krankengeld mit Progressionsvorbehalt nach dem Splittingtarif zu versteuern ist und keine Rente als sonstige Einkünfte.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt ist nach wie vor der Auffassung, dass die Festsetzung zutreffend erfolgt sei. Die dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Lohnersatzleistungen betragen nach Auffassung des Finanzamts und dem Schreiben der … Betriebskrankenkasse vom …2013 9.621,16 € (…).

Das Finanzamt hat dementsprechend im Laufe des Klageverfahrens den Einkommensteuerbescheid durch Bescheid vom …2013 geändert und Leistungen, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen (Krankengeld), lediglich noch in Höhe von 9.621,16 € angesetzt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten sowie die Steuerakten verwiesen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.

 

Entscheid...

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