Ist der Gläubiger der Kapitalerträge eine von der Körperschaftsteuer befreite inländische Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, z.  B. steuerbefreiter Verein, Pensionskasse usw. oder eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts, z.  B. Städte, Gemeinden, Kirchen, wird für Zinsen, Investmenterträge, ausländische Dividenden, Stillhalter- und Termingeschäfte und Veräußerungsgewinne bei Vorlage einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 4 EStG durch die inländische Bank keine Kapitalertragsteuer einbehalten. Auch auf Erträge aus Lebensversicherungen erfolgt kein Abzug.[1] Das gilt auch für Gewinnausschüttungen u.  ä., die von anderen steuerbefreiten Körperschaften bezogen werden.

Die Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Erträge in einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.[2] Entsprechendes muss auf dem Antragsvordruck versichert werden.

Für sonstige Kapitalerträge kommt ggf. eine Steuerfreistellung nach § 44a Abs. 7 oder 8 EStG (vgl. nachfolgende Ausführungen) in Betracht.

 
Hinweis

Kopie des Freistellungsbescheids anstatt Bescheinigung

Es wird nicht beanstandet, wenn der auszahlenden Stelle statt der Bescheinigung eine Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheids (der max. 5 Jahre alt sein darf) bzw. der vorläufigen Bescheinigung über die Gemeinnützigkeit überlassen wird.[3] An der früher erforderlichen amtlichen Beglaubigung[4] hält die Finanzverwaltung nicht mehr fest. Auch hier dürfen die Kapitalerträge nicht zu ­einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb/steuerpflichtigen Betrieb gewerblicher Art gehören.

 
Wichtig

Verhältnis von § 44a Abs. 4 EStG zu § 44a Abs. 7 oder 8 EStG

Gläubiger i. S. d. § 44a Abs. 7 Satz 1 EStG oder Gläubiger i. S. d. § 44a Abs. 8 Satz 1 EStG erfüllen stets auch die Voraussetzungen eines Gläubigers i. S. d. § 44a Abs. 4 Satz 1 EStG. Bei Vorlage einer NV-Bescheinigung nach § 44a Abs. 7 Satz 2 EStG (NV-Art 35-37) oder nach § 44a Abs. 8 Satz 2 EStG (NV-Art 04) ist daher auch nach § 44a Abs. 4 EStG vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand zu nehmen.[5]

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