Antragsberechtigt sind Soloselbständige, die zum 29. Februar 2020 oder zum 30. Juni 2021 (vor dem Start des Gesamtförderzeitraums) weniger als eine Angestellte oder einen Angestellten (Vollzeit-Äquivalent) beschäftigten. Die Anzahl der Beschäftigten ist auf Basis von Vollzeitäquivalenten zu ermitteln (Basis: 40 Arbeitsstunden je Woche). Bei der Bestimmung der Vollzeitäquivalente auf Basis der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit werden Beschäftigte wie folgt berücksichtigt:

  • Beschäftigte bis 20 Stunden = Faktor 0,5
  • Beschäftigte bis 30 Stunden = Faktor 0,75
  • Beschäftigte über 30 Stunden = Faktor 1
  • Beschäftigte auf 450 Euro-Basis = Faktor 0,3
  • Beschäftigte werden nur berücksichtigt, wenn sie am Stichtag nicht in Mutterschutz oder Elternzeit waren oder wenn das Beschäftigungsverhältnis am Stichtag nicht aus einem anderen Grund ruhte.

Auszubildende werden nicht berücksichtigt.

Zudem sind folgende Arbeitszeiten bei der Bestimmung der Beschäftigten nicht zu berücksichtigen:

  • Bei einem Antrag durch eine natürliche Person ist die von der/dem Antragstellenden erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.

    Bei einer Ein-Personen-Kapitalgesellschaft ist die von der Gesellschafterin/dem Gesellschafter erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen.

    Bei Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften ist die Arbeitszeit der Gesellschafter/innen, die 25% oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft halten, nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch, wenn die/der Gesellschafter/in als Geschäftsführer/in für die Gesellschaft arbeitet.

    Bei einer Genossenschaft ist die von den Mitgliedern erbrachte Arbeitszeit nicht zu berücksichtigen (weiterhin gilt: Genossenschaften dürften für Antragsberechtigung insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, siehe 2.1).

 
Praxis-Beispiel

1. Ein/e Soloselbständige/r hat am Stichtag zwei Mitarbeiter/innen beschäftigt, die jeweils 15 Stunden für sie/ihn arbeiten. 15 Stunden entsprechen dem Faktor 0,5 des Vollzeitäquivalentes. Somit entsprechen zwei Mitarbeiter/innen mit jeweils 15 Stunden einem Vollzeitäquivalent (2 x 0,5 = 1). Die/der Soloselbständige ist somit nicht antragsberechtigt.

 
Praxis-Beispiel

2. Ein/e Selbständige/r arbeitet 30 Stunden für ihre/seine GmbH, deren einzige/r Gesellschafter/in sie/er ist. Die GmbH beschäftigt neben der/dem Selbständigen noch eine/n Mitarbeiter/in, die/der 15 Stunden für sie arbeitet. 15 Stunden entsprechen dem Faktor 0,5 des Vollzeitäquivalents. Die Stunden der Gesellschafterin/des Gesellschafters werden nicht berücksichtigt. Somit ist die GmbH antragsberechtigt.

 
Praxis-Beispiel

3. Ein/e Soloselbständige/r hat eine Mitarbeiterin mit 20,4 Stunden beschäftigt. Dies entspricht 0,75 Vollzeitäquivalenten, da die Grenze von 20 Wochenstunden überschritten worden ist. Die/der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt.

 
Praxis-Beispiel

4. Hat ein/e Soloselbständige eine/n Beschäftigte/n mit 15 Stunden (Faktor 0,5) und eine/n Beschäftigte/n auf 450-Euro-Basis (Faktor 0,3), entspricht dies 0,8 Vollzeitäquivalenten und die/der Soloselbständige ist damit antragsberechtigt.

 
Praxis-Beispiel

5. Soloselbständige, die eine Arbeitskraft mit über 30 Stunden beschäftigen (Faktor 1), gelten nicht als antragsberechtigt.

 
Praxis-Beispiel

6. Eine GmbH hat drei Gesellschafter: Herr Meyer und Herr Müller halten jeweils 40% an der GmbH und arbeiten jeweils 35 Stunden pro Woche für sie. Frau Peter hält 20% der Anteile und arbeitet 15 Stunden pro Woche für die GmbH. Für die Ermittlung der Anzahl der Beschäftigten der GmbH werden die Stunden von Herrn Meyer und Herrn Müller nicht berücksichtigt, weil Herr Meyer und Herr Müller jeweils mehr als 25% der Anteile an der GmbH halten. Frau Peters Arbeitszeit hingegen wird berücksichtigt, weil sie weniger als 25% der Anteile an der GmbH hält. 15 Arbeitsstunden pro Woche von Frau Peter entsprechen dem Faktor 0,3. Die GmbH hat damit weniger als eine Angestellte in Vollzeit und ist antragsberechtigt.

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