Die Neustarthilfe Plus kann beantragt werden durch

Soloselbständige, die

  • ihre Umsätze als Freiberufler/in als auch Gewerbetreibende/r oder

    ihre anteiligen Umsätze aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG), an der sie beteiligt sind, oder

    sowohl ihre Umsätze als Freiberufler/in oder als Gewerbetreibende/r als auch (anteilig) Umsätze aus einer Personengesellschaft (z. B. GbR, OHG, KG) erzielen, an der sie beteiligt sind

für die Berechnung der Neustarthilfe Plus zugrunde legen möchten.

Antragstellende/r für die Neustarthilfe Plus sind Sie als natürliche Person. Die Neustarthilfe Plus wird immer an Sie als natürliche Person und nicht an die Personengesellschaft ausgezahlt. Sie geben bei der Antragstellung gegebenenfalls den anteiligen Umsatz der Personengesellschaft als Ihren Umsatz an. Der Anteil der Umsätze, den Sie als Antragstellende/r berücksichtigen können, wird nach dem für die Personengesellschaft für die Verteilung von Gewinnen geltenden Schlüssel berechnet. Sind Sie Gesellschafter/in mehrerer Personengesellschaften, können Sie die (anteiligen) Umsätze aus allen Personengesellschaften geltend machen, deren Gesellschafter/in Sie sind. Die maximale Auszahlung beträgt im dritten und vierten Quartal jeweils 4.500 Euro. Wenn die Neustarthilfe Plus für beide Quartale beantragt wird, beträgt die maximale Auszahlung 9.000 Euro.

Zur Antragstellung siehe Ziffer 4.1.

  • (Ein-Personen-)Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA), die

    1) eine/n Gesellschafter/in haben, die/der 100 % der Anteile an der Gesellschaft hält und in einem Umfang von mindestens 20 vertraglich vereinbarten Arbeitsstunden pro Woche von der Gesellschaft beschäftigt wird, und

    2) den überwiegenden Teil (mind. 51 %) ihrer Einkünfte als Einkünfte erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.

    Wird die Neustarthilfe Plus durch eine Ein-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Ein-Personen-Kapitalgesellschaft antragstellend. Die Neustarthilfe Plus wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die/den Gesellschafter/in ausgezahlt. Die maximale Auszahlung beträgt im dritten und vierten Quartal jeweils 4.500 Euro.

    Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe Ziffer 4.1.

  • (Mehr-Personen-)Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH, KGaA), die

    1) mehr als eine Gesellschafterin/einen Gesellschafter haben, von denen mindestens eine/r 25 % oder mehr der Anteile an der Kapitalgesellschaft hält und mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Kapitalgesellschaft beschäftigt wird, und

    2) die den überwiegenden Teil (mind. 51 %) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – als gewerbliche oder freiberufliche Einkünfte gelten würden.

    Die Höhe der Beteiligung muss durch geeignete Unterlagen (z. B. Handelsregisterauszug oder Gesellschaftsvertrag) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden vom prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.

    Wird die Neustarthilfe Plus durch eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft beantragt, ist die Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft antragstellend. Die Neustarthilfe Plus wird dann auch an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter/innen ausgezahlt.

    Zur maximalen Auszahlung an eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft siehe Ziffer 3.2. Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Kapitalgesellschaft siehe Ziffer 4.1.

  • Genossenschaften,

    1) von deren Mitgliedern mindestens ein Mitglied mindestens 20 vertraglich vereinbarte Arbeitsstunden pro Woche von der Genossenschaft beschäftigt wird,

    2) die den überwiegenden Teil (mind. 51 %) ihrer Einkünfte aus Tätigkeiten erzielen, die – wenn sie von einer natürlichen Person erzielt würden – zu gewerblichen oder freiberuflichen Einkünften führen würden, und

    3) die insgesamt nicht mehr als zehn Angestellte (Vollzeit-Äquivalent; Mitglieder und Nicht-Mitglieder) beschäftigen, wobei Angestellte, die nicht Mitglieder sind, insgesamt weniger als ein Vollzeit-Äquivalent ausmachen dürfen.

    Die erbrachte Arbeitszeit muss durch geeignete Unterlagen (z. B. Satzung der Genossenschaft) nachgewiesen werden können. Die Unterlagen werden von prüfenden Dritten eingesehen und müssen für eine mögliche Nachprüfung durch die Bewilligungsstelle vorgehalten werden.

    Wird die Neustarthilfe Plus durch eine Genossenschaft beantragt, ist die Genossenschaft antragstellend. Die Neustarthilfe Plus wird an die Genossenschaft und nicht an die Mitglieder ausgezahlt.

    Zur maximalen Auszahlung an eine Genossenschaft siehe Ziffer 3.2. Zu den Besonderheiten hinsichtlich der Antragstellung für eine Genossenschaft siehe Ziffer 4.1.

Wichtige Hinweise für Soloselbständige mit anteiligen Umsätzen aus einer Personengesellschaft; bitte beachten Sie auch die Hinweise unter Tz. 2.1::

  • Es ist nur ein Antrag auf Neustarthilfe Plus pro Förderzeitraum möglic...

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