Für jeden anderen, der das Transparenzregister einsehen möchte, wird es schwierig, dieses einzusehen. Zwischen dem 1.8.2021 und dem 22.11.2022 war dies zwar – sogar ohne Nachweis eines "berechtigten Interesses" – möglich (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 GwG). Dem hat der EuGH aber mit seiner Entscheidung aus November 2022 aus Gründen des Schutzes persönlicher Daten einen Riegel vorgeschoben.[1] Auch wenn § 23 Abs. 1 Nr. 1 GwG noch anders lautet, muss dieser unionsrechtskonform beschränkt und mindestens ein berechtigtes Interesse für die Einsicht nachgewiesen werden. So soll sichergestellt werden, dass Rechte Dritter nicht verletzt werden. Ein solches berechtigtes Interesse liegt wohl insbesondere vor, wenn

  • die eignen Angaben der Eintragung überprüft werden sollen (Selbstauskunft) oder
  • bei Journalisten und Nichtregierungsorganisationen (NGOs) bei Recherchen mit Bezug zu Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung.[2]

Inwieweit Mitgliedern der Öffentlichkeit in der Praxis Einsicht gegeben wird, ist Einzelfallentscheidung und im Zweifel schwer durchsetzbar. Die seit März 2023 gültige Fassung der Transparenzeinsichtsverordnung, die der EuGH-Entscheidung nachging, enthält Einsichtsvorschriften für Behörden (§ 6 TrEinV) und für Verpflichtete (§ 7 TrEinV), aber nicht für sonstige Personen. Insbesondere hat man davon abgesehen, die frühere Fassung (vor dem 1.8.2021), die ein Einsichtsrecht der Öffentlichkeit bei berechtigtem Interesse gewährte, nicht wieder aufleben lassen (§ 8 TrEinV a. F.).

[2] FAQs Transparenzregister (https://www.transparenzregister.de/treg/de/hilfe?4).

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