Auch Verwalter von Trusts (Trustees) treffen Einholungs-, Aufbewahrungs-, Aktualisierungs- und Meldepflichten. Sie sind an anderer Stelle geregelt (§ 21 GwG), decken sich aber im Wesentlichen mit den Pflichten der juristischen Personen des Privatrechts und den eingetragenen Personengesellschaften.

Der Trust ist gegenüber dem Transparenzregister eindeutig zu bezeichnen. Anzugeben ist

  • eine vertraglich festgelegte Bezeichnung für den Trust,
  • eine Rechtsträger-Kennung (Legal Entity Identifier), ansonsten
  • Vor- und Nachname des Treugebers (Settlor) und
  • der Begriff "Trust".

Mit der Mitteilungspflicht des Trustees korrespondiert keine Angabepflicht. Entweder der Trustee kennt alle Informationen oder er muss sie selbst ermitteln.

Trusts können nach deutschem Recht nicht errichtet werden. An dieser Tatsache ändern auch die Mitteilungspflichten nichts. Sie gelten für Trusts nach ausländischem Recht, die ihren Sitz in Deutschland haben. Die Funktion eines Trusts, Vermögen des Begründers durch einen Treuhänder auf Dauer zugunsten von Dritten zu verwalten, wird hierzulande regelmäßig von Stiftungen des bürgerlichen Rechts erfüllt. Eine Ähnlichkeit zu Trusts besteht bei

  • nicht-rechtsfähigen Stiftungen mit einem aus Sicht des Stifters eigennützigen Stiftungszweck und
  • Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen.

Daher gilt die Mitteilungspflicht entsprechend für derartige Treuhänder mit (Wohn-)Sitz in Deutschland (§ 21 Abs. 2 GwG).

Zusätzlich besteht die Meldepflicht für Trustees, die außerhalb der EU ihren Sitz oder Wohnsitz haben, wenn sie eine Geschäftsbeziehung mit einem deutschen Geschäftspartner aufnehmen oder Immobilien in Deutschland erwerben wollen (§ 21 Abs. 1 S. 2 GwG).

Mit der am 1.1.2020 in Kraft getretenen Gesetzesnovelle wurde das Bundesministerium für Finanzen ermächtigt zu bestimmen, welche Trusts und trustähnlichen Rechtsgestaltungen von § 21 Abs. 1, 2 GwG erfasst sind und durch welche Merkmale sich diese auszeichnen (§ 21 Abs. 4 GwG).

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