Das Transparenzregister wird in bundeseigener Verwaltung betrieben. Damit wird sichergestellt, dass alle im Transparenzregister vorgehaltenen Daten zentral an einer Stelle abrufbar zur Verfügung stehen. Die Bundesanzeiger Verlag GmbH ist seit Juli 2017 mit der Registerführung beauftragt. Deren Beleihung ist bis 31.12.2024 befristet (§ 1 Transparenzregisterbeleihungsverordnung = TBelV).

Das Transparenzregister wird auf dem Online-Portal www.transparenzregister.de geführt. Sowohl die Übermittlung sämtlicher Angaben als auch die Einsichtnahme erfolgen über ein Onlineformular auf dieser Webseite.

Zu den Aufgaben der registerführenden Stelle gehören neben

  • der Eintragung der Daten auch
  • die Erteilung von Ausdrucken von im Transparenzregister gespeicherten Daten und
  • Negativmitteilungen, d. h. Bestätigungen, dass es keine aktuelle Eintragung gibt.
  • Sie nimmt sog. Unstimmigkeitsmeldungen entgegen und übergibt sie der zuständigen Ordnungsbehörde.
  • Sie gibt Auskunft darüber, wer Einsicht genommen hat.
  • Darüber hinaus beglaubigt sie, dass die übermittelten Daten mit dem Transparenzregister übereinstimmen, ohne eine Gewähr für die inhaltliche Richtigkeit der Eintragung (§ 18 Abs. 4 GwG).
  • Neben der bloßen Einsichtnahme in das und Auskunft aus dem Transparenzregister können die einsichtsfähigen Daten auch an die Anfragenden übermittelt werden (§ 23 Abs. 2 Satz 1 GwG);

    für Behörden und Verpflichtete, denen gegenüber keine Einsichtsbeschränkung gilt, wurde eine elektronische Schnittstelle eingerichtet, sodass die Daten darüber automatisiert abgerufen werden können (§ 23 Abs. 3 GwG).

Das alles geschieht jeweils auf Antrag bzw. Anfrage.

Was nicht vorgesehen ist, ist eine inhaltliche Prüfung der Daten. Allerdings kann die Registerstelle Informationen nachgebessert verlangen, wenn eine Mitteilung unvollständig oder unklar ist oder wenn zweifelhaft ist, welcher Vereinigung oder sonstiger Rechtsgestaltung die Angaben des wirtschaftlich Berechtigten zuzuordnen sind (§ 18 Abs. 3 GwG). Gleichzeitig kann sie die Ungereimtheiten an die zuständige Ordnungsbehörde, das Bundesverwaltungsamt weiterleiten (§ 18 Abs. 3a GwG ).

Rechts- und Fachaufsichtsbehörde der Bundesanzeiger Verlag GmbH in ihrer Funktion als Registerstelle ist ebenfalls das Bundesverwaltungsamt.

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