Überblick

Die umsatzsteuerrechtliche Organschaft steht seit Jahren wieder im Mittelpunkt des steuerrechtlichen Interesses. Nachdem der BFH sich in den vergangenen Jahren intensiver mit der finanziellen und der organisatorischen Eingliederung beschäftigt hatte, hat die Finanzverwaltung jetzt die Vo­raussetzungen für die organisatorische Eingliederung im UStAE neu geregelt. Damit die organisatorische Eingliederung vorliegt, reicht es nicht mehr aus, dass der Organträger ein Weisungsrecht gegenüber der Organgesellschaft hat oder eine Berichtspflicht durch die Or­gangesellschaft besteht. Der Organträger muss sicherstellen, dass sein Wille auch tatsächlich in der Organgesellschaft umgesetzt wird. Dies wird im Regelfall durch personelle Verflechtungen erreicht.

 

Kommentar

Die rechtliche Problematik

Eine juristische Person ist regelmäßig eigenständig Unternehmer und muss alle Rechte und Pflichten, die die Unternehmereigenschaft mit sich bringt, selber wahrnehmen. Ist die juris­tische Person aber in ein anderes Unternehmen weisungsgebunden eingegliedert, liegt eine Organschaft vor, sodass die juristische Person unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens des Organträgers wird. In diesem Fall übernimmt der Organträger alle Rechte und Pflichten des Umsatzsteuerrechts, die sich für das gesamte Unternehmen ergeben.

Wichtig

Organgesellschaft kann nur eine juristische Person des privaten Rechts (i. d. R. GmbH oder AG) sein. Beim EuGH ist aber ein Verfahren[1] anhängig, aus dem sich ggf. ergeben könnte, dass auch Personengesellschaften eingliederungsfähig sein können.

Die Organschaft setzt voraus, dass die Organgesellschaft 3 Voraussetzungen hinsichtlich der Eingliederung in das Unternehmen des Organträgers erfüllt:

  • Finanzielle Eingliederung: Der Organträger muss die Mehrheit der Stimmen in der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft haben. Dies kann auch bei einer Beteiligung von weniger als 50 % am Kapital der Organgesellschaft gegeben sein, wenn z. B. die Ge­sellschaft eigene Anteile hält oder Stimmrechtsbeschränkungen vorliegen. Die finanzielle Eingliederung ist zwingende Voraussetzung für die Organschaft. Die Anteile an der Organgesellschaft müssen sich aber direkt im Unternehmen des Organträgers oder einer zwi­schengeschalteten Gesellschaft befinden. Eine Begründung der finanziellen Eingliederung in den Fällen, in denen sich die Anteile einer Organgesellschaft im Sonderbetriebsvermögen von Gesellschaftern einer Personengesellschaft befinden, ist spätestens seit dem 1.1.2012 nicht mehr möglich[2].
  • Wirtschaftliche Eingliederung: Organträger und Organgesellschaft müssen sich wirtschaftlich fördern und ergänzen. Nicht erforderlich ist, dass die Organgesellschaft ausschließlich oder überwiegend für den Organträger tätig ist, die Organgesellschaft muss im Gefüge des übergeordneten Organträgers als dessen Bestandteil erscheinen[3]. Es ist ausreichend, wenn mehr als nur unerhebliche wirtschaftliche Beziehungen bestehen[4], diese müssen aber ent­geltlich sein.
  • Organisatorische Eingliederung: Der Organträger muss auch im täglichen Geschäft in der Lage sein, seinen Willen in der Organgesellschaft umzusetzen. Regelmäßige Voraussetzung dafür ist, dass eine personelle Verflechtung[5] zwischen dem Organträger und der Organgesellschaft besteht (sog. Personalunion). Der Organträger muss durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass in der Organgesellschaft sein Wille tatsächlich durchgeführt wird und keine abweichende Willensbildung in der Organgesellschaft stattfindet[6]. Die personelle Verflechtung kann sich aber auch daraus ergeben, dass leitende Mitarbeiter des Organträgers als Geschäftsführer der Organgesellschaft tätig sind, lediglich die Stellung als Prokurist ist aber nicht ausreichend[7]. In diesem Fall hat der Organträger über seine leiten­den Mitarbeiter dieselben Einflussmöglichkeiten auf die Geschäftsführung der Organgesellschaft, wie bei einer Personalunion in der Geschäftsführung von Organträger und Organgesellschaft[8].

Liegen die Voraussetzungen für die Organschaft vor, ist die Organgesellschaft unselbstständiger Bestandteil des Unternehmens des Organträgers – ein Wahlrecht besteht insoweit nicht. Die Organschaft führt aber zu erheblichen Konsequenzen für die Beteiligten:

  • Unternehmer ist nur der Organträger, er gibt Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Jahressteuererklärungen ab. Er hat aus allen Eingangsleistungen des Organkreises den Vorsteuerabzug und schuldet die Umsatzsteuer aus allen steuerbaren und steuerpflichtigen Ausgangsleistungen.
  • Die Organgesellschaft haftet nach § 73 AO für alle Umsatzsteuerschulden des gesamten Organkreises.
  • Leistungen innerhalb des Organkreises sind nicht steuerbare Innenumsätze, die zu keiner umsatzsteuerrechtlichen Konsequenz führen. Es kann daraus weder Umsatzsteuer entstehen noch ein Vorsteuerabzug begründet werden. Werden für einen nicht steuerbaren Innenumsatz Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Umsatzsteuer ausgestellt, sind dies lediglich unternehmensinterne Abrechnu...

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