LfSt Rheinland-Pfalz, 17.8.2015, S 2255 A - St 32 3
Zur steuerlichen Behandlung einer Rentenerhöhung infolge der „Mütterrente” möchte ich auf folgendes hinweisen:
Die gesetzliche Rentenversicherung zahlt Müttern und Vätern, für Erziehungszeiten ihrer vor 1992 geborenen Kindern die sogenannte Mütterrente.
Die Erhöhung der Rente erfolgte zum 1.7.2014. Es handelt sich nicht um eine eigenständige Rente sondern um einen Teil der Leibrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (es wurde ein zusätzlicher Entgeltpunkt pro Kind gewährt)
Die Rentenerhöhung stellt keine regelmäßige Anpassung im Sinne des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 7 EStG dar. Es handelt sich vielmehr um einen Anwendungsfall des § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG. Der steuerfreie Teil der Rente ist deshalb neu zu berechnen.
Die Ermittlung des Rentenfreibetrags nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG ist auch in den Rz. 68 ff. des BMF-Schreibens vom 7.12.2011 (BStBl 2011 I S. 1223) dargestellt.
Wichtig ist:
- Der Besteuerungsanteil richtet sich nach wie vor nach dem Jahr des Rentenbeginns
- Der Mütterrentenzuschlag enthält auch regelmäßige Anpassungen der Vorjahre
Die aktuellen Rentenwerte (als Bestandteil der Rentenformel) haben sich in der Zeit von 2004 bis 2014 wie folgt entwickelt:
Rentenwerte | West | Ost | ||
---|---|---|---|---|
1.7.2014 | 28,61 EUR | 26,39 EUR | ||
1.7.2013 | 28,14 EUR | 25,74 EUR | ||
1.7.2012 | 28,07 EUR | 24,92 EUR | ||
1.7.2011 | 27,47 EUR | 24,37 EUR | ||
1.7.2010 | 27,20 EUR | 24,13 EUR | ||
1.7.2009 | 27,20 EUR | 24,13 EUR | ||
1.7.2008 | 26,56 EUR | 23,34 EUR | ||
1.7.2007 | 26,27 EUR | 23,09 EUR | ||
1.7.2006 | 26,13 EUR | 22,97 EUR | ||
1.7.2005 | 26,13 EUR | 22,97 EUR | ||
1.7.2004 | 26,13 EUR | 22,97 EUR | ||
Beispiel 1
Rentenbeginn 2004; | bisher 35 pers. Entgeltpunkte |
monatliche Rente 914,55 EUR | |
Jahresbetrag der Rente 2005 = 10.974,60 EUR | |
Steuerfreie Teil der Rente bisher 5.487,30 |
Die monatliche Rente im ersten Halbjahr 2014 beträgt 984,90 EUR und wird wegen der regelmäßigen Rentenanpassung zum 1.7.2014 auf 1.001,35 EUR erhöht. Zusätzlich wird die
Mütterrente für 3 „West-Kinder” gewährt (= weitere Erhöhung der Rente um mtl. 85,83 EUR).
Lösung:
Der steuerfreie Teil der Rente erhöht sich lediglich um 235,17 EUR (nicht 257,49 EUR).
Bezogen auf den einzelnen Entgeltpunkt sind in der Anpassung zum 1.7.2014 2,48 EUR regelmäßige Anpassungen der Vorjahre enthalten (28,61 – 26,13). Dies entspricht ab dem 1.7.2014 einem Prozentsatz i.H.v. 8,6683.
Der Anpassungsbetrag 2014 setzt sich in diesem Fall wie folgt zusammen:
984,90 EUR – 914,55 EUR = 70,35 EUR | 6 × 70,35 EUR | 422,10 EUR |
1.001,35 EUR – 914,55 EUR = 86,80 EUR | 6 × 86,80 EUR | 520,80 EUR |
3 × 28,61 EUR × 8,6683 % = 7,44 EUR | 6 × 7,44 EUR | 44,64 EUR |
Summe | 987,54 EUR |
Neuberechnung des Rentenfreibetrags VZ 2014
Jahresbetrag der Rente (incl. Mütterrente) | 12.432,48 EUR |
abzgl. Regelmäßige Anpassungen | - 987,54 EUR |
verbleiben | 11.444,94 EUR |
Besteuerungsanteil 50 % → neuer Rentenfreibetrag somit | 5.722,47 EUR |
Beispiel 2 (Abwandlung)
Rentenbeginn 1.7.2009; | bisher 35 pers. Entgeltpunkte |
monatliche Rente 952,00 EUR | |
Jahresbetrag der Rente 2010 = 11.424,00 EUR | |
Steuerfreie Teil der Rente bisher 4.798,08 EUR |
Die monatliche Rente im ersten Halbjahr 2014 beträgt 984,90 EUR und wird wegen der regelmäßigen Rentenanpassung zum 1.7.2014 auf 1.001,35 EUR erhöht. Zusätzlich wird die
Mütterrente für 3 „West-Kinder” gewährt (= weitere Erhöhung der Rente um mtl. 85,83 EUR).
Lösung:
Der steuerfreie Teil der Rente erhöht sich lediglich um 205,63 EUR (nicht 216,29 EUR).
Bezogen auf den einzelnen Entgeltpunkt sind in der Anpassung zum 1.7.2014 1,41 EUR regelmäßige Anpassungen der Vorjahre enthalten (28,61 – 27,20). Dies entspricht ab dem 1.7.2014 einem Prozentsatz i.H.v. 4,9283.
Der Anpassungsbetrag 2014 setzt sich in diesem Fall wie folgt zusammen:
984,90 EUR - 952,00 EUR = 32,90 EUR | 6 × 32,90 EUR | 197,40 EUR |
1.001,35 EUR - 952,00 EUR = 49,35 EUR | 6 × 49,35 EUR | 296,10 EUR |
3 × 28,61 EUR × 4,9283 % = 4,23 EUR | 6 × 4,23 EUR | 25,38 EUR |
Summe | 518,88 EUR |
Neuberechnung des Rentenfreibetrags VZ 2014
Jahresbetrag der Rente (incl. Mütterrente) | 12.432,48 EUR |
abzgl. Regelmäßige Anpassungen | 518,88 EUR |
verbleiben | 11.913,60 EUR |
Besteuerungsanteil 58 % → neuer Rentenfreibetrag somit | 5.003,71 EUR |
Diese Berechnungsweise wurde auf Bund-Länder-Ebene bereits vor Erstellung der Rentenbezugsmitteilungen abgestimmt. Die deutsche Rentenversicherung ist über das Ergebnis informiert worden. Die übermittelten Rentenbezugsmitteilungen enthalten somit zutreffende Anpassungsbeträge.
Das BMF hat ebenfalls über die steuerliche Behandlung informiert: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Weitere_Steuerthemen/Altersvorsorge/2014-09-05-Alterseinkuenfte-Altersvorsorge-Nuetzliche-Hinweise-des-BMF.html
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