Leitsatz

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG in der für das Jahr 2010 geltenden Fassung findet beim Rückkauf einer Sterbegeldversicherung auch auf negative Unterschiedsbeträge zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge Anwendung.

 

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Kläger wurden im Streitjahr 2010 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Klägerin hatte im Jahr 2005 eine Sterbegeldversicherung abgeschlossen. Im Todesfall sollte ihr Ehemann, der Kläger, ein Sterbegeld i.H.v. 3.705 EUR zuzüglich einer nicht garantierten Bonusleistung i.H.v. 1.296 EUR erhalten. Ein Teil der Bonusleistung sollte durch Gewinnanteile aus den angelegten Monatsbeiträgen aufgebaut werden. Die Klägerin zahlte hierfür ab dem 1.6.2005 monatlich einen Betrag i.H.v. 16,36 EUR. Die Beitragspflicht endete am 31.5.2020. Der Kläger schloss im Jahr 2007 ebenfalls eine Sterbegeldversicherung ab.

Am 31.8.2010 kündigten die Kläger ihre Sterbegeldversicherungen. Das Versicherungsunternehmen bescheinigte die Differenz zwischen den eingezahlten Beiträgen (1.599,66 EUR bzw. 1.327,95 EUR) und den Rückkaufwerten (1.203,60 EUR bzw. 683,29 EUR) als Verluste aus Kapitalvermögen.

Das FA erkannte die Verluste wegen fehlender Überschusserzielungsabsicht nicht als negative Einkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG an. Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Das FG (FG Nürnberg, Urteil vom 11.2.2014, 1 K 1465/13, Haufe-Index 7183038, EFG 2014, 1671) gab der hiergegen gerichteten Klage der Klägerin statt und wies die Klage des Klägers ab.

 

Entscheidung

Der BFH hat die Revision des FA als unbegründet zurückgewiesen.

 

Hinweis

1. Der BFH ist der Auffassung des FG gefolgt, dass die Sterbegeldversicherung unter die Regelung des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG fällt. Es handelt sich zwar nicht um eine klassische Kapitalversicherung mit Sparanteil, da sie nur eine Zahlung im Todesfall vorsieht. Jedoch wurden mit den Beiträgen auch von der Versicherungsgesellschaft angelegte Sparanteile erworben. Dies reicht für die Qualifizierung als Kapitalversicherung mit Sparanteil aus.

2. Mit dem Rückkauf des Versicherungsvertrags nach der Kündigung der Klägerin war der Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 6 Satz 1 EStG erfüllt. Nach dem Gesetzeswortlaut wird auch ein negativer Unterschiedsbetrag bei dem Rückkauf steuerlich berücksichtigt.

3. Der steuerlichen Anerkennung des Verlustes steht auch nicht eine fehlende Einkunftserzielungsabsicht entgegen (s. hierzu auch BFH, Urteil vom 14.3.2017, VIII R 38/15, BFH/PR 2017, 349, BFH/NV 2017, 1366).

Zwar war beim Abschluss der Sterbegeldversicherung keine Zahlung zu Lebzeiten und damit auch keine Erzielung steuerpflichtiger Einkünfte geplant. Nach Auffassung des BFH stellt die den Rückkauf auslösende Kündigung der Sterbegeldversicherung jedoch eine Änderung der ursprünglichen Investitionsplanung dar. Es ist danach – entgegen der Auffassung des FA und FG – nicht auf die Verhältnisse beim Abschluss der Sterbegeldversicherung abzustellen.

Zudem ergibt sich aus der gesetzlichen Regelung, dass der Gesetzgeber den Rück- und Verkauf der Sterbegeldversicherungen auch bei einem negativen Unterschiedsbetrag erfassen wollte.

4. Da die Kläger keine Anschlussrevision bezüglich der Abweisung der Klage des Klägers eingelegt haben, hatte der BFH nicht darüber zu entscheiden, ob das FG-Urteil auch insoweit rechtswidrig war.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 14.3.2017 – VIII R 25/14

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