Nach § 3 Nr. 26 EStG sind bestimmte nebenberufliche Tätigkeiten im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich durch eine spezielle Steuervergünstigung privilegiert. Die Steuervergünstigung besteht in einer Freibetragsregelung: Einnahmen bis zu 2.400 EUR im Jahr bleiben steuerfrei – das ist der sog. Übungsleiterfreibetrag. Für vor allem im Nebenberuf bei Vereinen und Verbänden engagierte Mitglieder und Vereinshelfer gibt es außerdem einen speziellen Steuerfreibetrag von 720 EUR – das ist die sog. Ehrenamtspauschale gem. § 3 Nr. 26a EStG. Des Weiteren enthält § 3 Nr. 26b EStG eine Steuerbefreiung für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB eines ehrenamtlichen Vormunds, eines ehrenamtlichen rechtlichen Betreuers oder ehrenamtlichen Pflegers, soweit sie zusammen mit den steuerfreien Einnahmen i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 2.400 EUR nicht übersteigen.
Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale:
Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).
Gesetzliche Regelungen finden sich in § 3 Nr. 26, 26a und 26b EStG. Verwaltungsseitige Erläuterungen sind u. a. in R 3.26 LStR 2015 und H 3.26 und H 3.26a LStH 2019 sowie in R 3.26a EStR 2012, H 3.26, H 3.26a und H 3.26b EStH 2018 enthalten.
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