Ab 2011 gibt es einen Freibetrag für Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB aus ehrenamtlichen Tätigkeiten als Vormund, rechtlicher Betreuer oder Pfleger. Diese Personen üben ihre Tätigkeit zwar ehrenamtlich aus, jedoch haben sie Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. Diese Erstattung kann durch Einzelabrechnung oder eine pauschale Aufwandsentschädigung nach § 1835a BGB erfolgen.[1]

Derartige Aufwandsentschädigungen sind nach § 3 Nr. 26b Satz 1 EStG steuerfrei, soweit sie zusammen mit steuerfreien Einnahmen i.  S.  d. § 3 Nr. 26 EStG den Freibetrag von 2.400 EUR nicht übersteigen.

 
Hinweis

Aufwandsentschädigungen fallen ausschließlich unter § 3 Nr. 26b EStG

Aufwandsentschädigungen nach § 1835a BGB an ehrenamtlich tätige Betreuer[2] , Vormünder[3] und Pfleger[4]  fallen ausschließlich unter die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 26b EStG. Eine Anwendung des § 3 Nr. 26a EStG ist ausgeschlossen[5] .[6]

[1] Nacke in: KKB, 4. Aufl. 2019, § 3 Nr. 26b EStG, Rn. 211.
[2] § 1896 Abs. 1 Satz 1, § 1908i Abs. 1 BGB.
[4] §§ 1909 ff., § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB.

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