Mit dem Freibetrag von 2.400 EUR im Jahr sind Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben bis zu dieser Höhe abgegolten.[1] Überschreiten die Einnahmen den Freibetrag, so können die damit in Zusammenhang stehenden Ausgaben nach § 3 Nr. 26 Satz 2 EStG abweichend von § 3c EStG nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie die steuerfreien Einnahmen übersteigen.[2]

 
Praxis-Tipp

Abzug von Aufwendungen bei Einnahmen unterhalb des Freibetrags

Der BFH[3] hat entschieden, dass Betriebsausgaben bei ehrenamtlich tätigen Übungsleitern auch geltend gemacht werden und zu einem Verlust aus selbstständiger Tätigkeit führen können, wenn die Einnahmen unterhalb des Pauschbetrags nach § 3 Nr. 26 EStG liegen, vorausgesetzt, es liegt keine Liebhaberei vor. Stehen also die Aufwendungen ausschließlich im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen und sind die Einnahmen (z. B. 3.000 EUR) niedriger als die Aufwendungen (z. B. 3.500 EUR), dann sind die Ausgaben von 3.500 EUR nur bis zur Höhe der steuerfreien Einnahmen von 2.400 EUR vom Abzug ausgeschlossen und der übersteigende Betrag (hier: 1.100 EUR) ist voll zu berücksichtigen, sodass sich im Beispielfall ein Verlust von 500 EUR ergibt (Einnahmen 3.000 EUR ./. Freibetrag 2.400 EUR ./. den Freibetrag übersteigende Ausgaben 1.100 EUR).

Übt ein Steuerpflichtiger seine begünstigte Nebentätigkeit nichtselbstständig aus, erhält er neben dem Einnahmen-Freibetrag von 2.400 EUR nach § 3 Nr. 26 EStG hierfür auch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG von 1.000 EUR, soweit er nicht in anderen Dienstverhältnissen verbraucht ist.[4]

 
Wichtig

Abzug von vergeblichen Betriebsausgaben

Entstehen Betriebsausgaben zur Vorbereitung einer nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Tätigkeit, z. B. als Kursleiterin bei der Volkshochschule, und wird diese Tätigkeit später nicht aufgenommen, kann der entstandene Verlust in voller Höhe, also ohne Kürzung um den Freibetrag, berücksichtigt werden. Der BFH hat entschieden, dass § 3c EStG insoweit nicht anwendbar ist.[5]

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge