Wird die nebenberufliche Tätigkeit im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeübt, bleibt der Arbeitslohn bis zum Höchstbetrag von 2.400 EUR lohnsteuer- und auch sozialversicherungsfrei.[1] der Der Freibetrag ist ein Jahresbetrag, er kann pro Jahr nur einmal geltend gemacht werden. Der Freibetrag wird auch dann nur einmal im Jahr gewährt, wenn mehrere begünstigte Tätigkeiten ausgeübt werden.[2]  Er ist nicht zeitanteilig aufzuteilen, wenn die begünstigte Tätigkeit lediglich wenige Monate ausgeübt wird.[3]

Eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) liegt nur vor, wenn der Arbeitslohn monatlich maximal 450 EUR beträgt. Bei der Prüfung dieser Höchstgrenze werden die steuerfreien Einnahmen von 2.400 EUR nicht mitgerechnet. Wird der Arbeitslohn z.  B. pauschal besteuert, kann der Arbeitgeber den nach § 3 Nr. 26 EStG begünstigten Betrag zusätzlich zum pauschalierten Arbeitslohn steuerfrei auszahlen.

 
Praxis-Beispiel

Freibetrag und Minijob

Frau B übt 2020 eine begünstigte Nebentätigkeit aus, für die sie monatlich 650 EUR erhält. Von den 650 EUR sind 200 EUR (2.400 EUR/12) steuerfrei nach § 3 Nr. 26 EStG und somit auch beitragsfrei in der Sozialversicherung. Der maßgebende Arbeitslohn beträgt 450 EUR und kann somit pauschal mit 2 % versteuert werden.

 
Hinweis

Anmerkung der Redaktion: Erhöhung des Übungsleiterfreibetrags und der Ehrenamtspauschale

Mit dem Jahressteuergesetz 2020 wird ab dem VZ 2021 der Übungsleiterfreibetrag von 2.400 EUR auf 3.000 EUR erhöht (§ 3 Nr. 26 Satz 1 EStG). Der Ehrenamtsfreibetrag erhöht sich von 720 EUR auf 840 EUR (§ 3 Nr. 26a Satz 1 EStG).

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