Ob eine Tätigkeit nebenberuflich i.  S.  v. § 3 Nr. 26 EStG ist, richtet sich ausschließlich nach dem zeitlichen Umfang.[1] Eine Tätigkeit ist nebenberuflich, wenn sie vom zeitlichen Umfang her – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ⅓ der Tätigkeit ausmacht, die ein denselben Beruf ausübender Vollerwerbstätiger zu erbringen hat.[2] Es kommt nicht darauf an, dass außer der Nebentätigkeit auch ein Hauptberuf ausgeübt wird.[3] Die Voraussetzungen für die Gewährung des Freibetrags erfüllen daher auch Personen, die im steuerrechtlichen Sinne keinen Hauptberuf ausüben, z.  B. Hausfrauen, Vermieter, Studenten, Rentner oder Arbeitslose.[4] Schwankt die wöchentliche Arbeitszeit oder dauert die Nebenbeschäftigung nur einige Wochen oder Monate, wird die erreichte Stundenzahl auf das Kalenderjahr bezogen.[5] Übt ein Steuerpflichtiger z.  B. für 1 Monat ganztägig eine begünstigte Tätigkeit aus, beträgt der zeitliche Umfang auf das Kalenderjahr bezogen nicht mehr als 1/3 einer vollen Erwerbstätigkeit (das wären 4 Monate). Folge: Die Tätigkeit ist eindeutig nebenberuflich.

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