Die begünstigten Tätigkeiten lassen sich in 3 Gruppen unterteilen, und zwar in die

  • nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit,
  • nebenberufliche künstlerische Tätigkeit,
  • nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.

1.2.1 Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbare Tätigkeit

Gemeinsames Merkmal der Tätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder eine vergleichbare Tätigkeit ist eine pädagogische Ausrichtung.[1] In diese Gruppe fällt z.  B. die Tätigkeit von Sporttrainern, Sport- und Jugendwarten, Mannschaftsbetreuern in Sportvereinen, Kinderbetreuern, Jugendleitern, Schulweghelfern, Chorleitern, Orchesterdirigenten, die Lehr- und Vortragstätigkeit im Rahmen der allgemeinen Bildung und Ausbildung, z. B. Kurse und Vorträge an Schulen und Volkshochschulen, Mütterberatung, Erste-Hilfe-Kurse, Schwimm-Unterricht oder Tätigkeiten im Rahmen der beruflichen Aus- und Fortbildung, nicht dagegen die Ausbildung von Tieren.

1.2.2 Künstlerische Tätigkeit

Künstlerisch ist tätig, wer eine eigenschöpferische Leistung vollbringt, in der seine individuelle Anschauungsweise und Gestaltungskraft zum Ausdruck kommt und die über eine hinreichende Beherrschung der Technik hinaus eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht.[1] Für die Steuervergünstigung für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten kommen z.  B. in Betracht: Nebenberufliche Kirchenorganisten, Komparsen/Statisten an einer Oper[2] und nebenberufliche Darsteller am Stadttheater.

 
Hinweis

Künstlerische Tätigkeit

Im Bereich der nebenberuflichen Tätigkeit sind an den Begriff der "künstlerischen Tätigkeit" dieselben strengen Anforderungen zu stellen wie an die hauptberufliche künstlerische Tätigkeit i. S. d. § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG.

Aus Gründen der Praktikabilität und der Verwaltungsvereinfachung ist bei den in Kirchengemeinden eingesetzten Organisten grundsätzlich davon auszugehen, dass deren Tätigkeit eine gewisse Gestaltungshöhe erreicht und somit die Voraussetzungen einer künstlerischen Tätigkeit i. S. d. § 3 Nr. 26 EStG vorliegen.[3]

1.2.3 Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

Begünstigt ist die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Dazu zählen außer der nebenberuflichen Dauerpflege in Krankenhäusern, Alten- oder Pflegeheimen, z.  B. Nachtwachen, auch nebenberufliche Hilfsdienste bei der häuslichen Betreuung durch ambulante Pflegedienste, z.  B. Unterstützung bei der Grund- und Behandlungspflege, bei häuslichen Verrichtungen und Einkäufen, beim Schriftverkehr.[1]

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