Leitsatz

Das FG Rheinland-Pfalz entschied, dass Zahlungen der NATO, die ein Berater ("International Civilian Consultant") für seine Tätigkeit bei der ISAF in Afghanistan erhält, in Deutschland in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig sind.

 

Sachverhalt

Ein in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtiger Soldat war nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst als "International Civilian Consultant" bei der ISAF in Afghanistan tätig und hatte hierfür Zahlungen von der NATO erhalten (2012: 66.588 EUR; 2013: 41.172 EUR), die er in seinen Einkommensteuerfestsetzungen 2012 und 2013 steuerfrei gestellt wissen wollte. Das Finanzamt ging hingegen von der inländischen Steuerpflicht der Gehaltszahlungen aus und erfasste sie in den Einkommensteuerbescheiden.

 

Entscheidung

Das FG urteilte, dass das Amt die Einkünfte aus der ISAF-Tätigkeit zu Recht der inländischen Besteuerung unterworfen hatte. Der Kläger war nach Gerichtsmeinung aufgrund seines inländischen Wohnsitzes unbeschränkt einkommensteuerpflichtig; die Bezüge bei der ISAF waren als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nach § 19 Abs. 1 EStG zu erfassen.

Nach Auffassung des Gerichts war die Besteuerung nicht durch internationale Vereinbarungen ausgeschlossen. Keine Anwendung fanden demnach das NATO-Truppenstatut, das Ottawa-Übereinkommen, das Übereinkommen über die Vorrechte und Immunitäten der Vereinten Nationen, das Abkommen über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen sowie das Military Technical Agreement.

 

Hinweis

Da die steuerliche Behandlung von ISAF-Tätigkeiten in Afghanistan bislang noch nicht höchstrichterlich geklärt ist, ließ das FG die Revision zu.

 

Link zur Entscheidung

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.07.2019, 5 K 1077/17

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