Leitsatz

Nachträgliche Schuldzinsen können bei Vermietung und Verpachtung (VuV) auch nach Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten mit dem Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Das gilt auch für eine nach Ablauf der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 EStG erfolgte Veräußerung.

 

Sachverhalt

Im Streitfall hatte das Finanzamt die Berücksichtigung von Schuldzinsen, die nach der Veräußerung des Vermietungsobjekts angefallen sind, nicht als Werbungskosten anerkannt, da ein wirtschaftlicher Zusammenhang der Schuldzinsen mit den Einkünften aus VuV zu verneinen sei, weil die Zinsen eine Gegenleistung für die Überlassung von Kapital, dass nicht der Einkünfteerzielung diene, darstellen würde. Da im Streitfall die Immobilie außerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden sei, könnten daher auch die nachträglichen Schuldzinsen nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus VuV berücksichtigt werden. Mit ihrer Klage machen die Steuerpflichtigen geltend, der BFH habe mit Urteil v. 20.6.2012 (BStBl 2013 II S. 275) keinen Zusammenhang zwischen dem Schuldzinsenabzug und einer Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG hergestellt. Somit seien Schuldzinsen für ein Darlehen, dass bei der Veräußerung des Vermietungsobjekts nicht abgelöst werden konnte, auch dann als Werbungskosten zu berücksichtigten, wenn sie außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 EStG entstanden sind.

 

Entscheidung

Nach neuerer Rechtsprechung des BFH (BFH, Urteil v. 20.6.2012, BStBl 2013 II S. 275), der sich das FG anschließt, können nachträgliche Schuldzinsen auch nach Veräußerung des Vermietungsobjekts abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Dies führt nicht nur dazu, dass nachträgliche Schuldzinsen bei den Gewinn- und bei den Überschusseinkünften gleichbehandelt werden, sondern entspricht auch den Grundsätzen des Werbungskostenabzugs. Danach besteht ein ursprünglich gesetzter Veranlassungszusammenhang zwischen einem Darlehen, das der Finanzierung von Anschaffungskosten eines zur Erzielung von Mieteinkünften erworbenen Immobilienobjekts diente, und den Einkünften aus VuV grundsätzlich auch dann weiter fort, wenn der Veräußerungserlös nicht ausreicht, um das ursprünglich zur Anschaffung des Grundstücks aufgenommene Darlehen abzulösen.

 

Hinweis

Die vom FG zugelassene Revision wurde eingelegt und wird beim BFH unter dem Az. IX R 45/13 geführt. In vergleichbaren Fällen sollten Betroffene unter Hinweis auf dieses Verfahren Einspruch einlegen und das Ruhen des Verfahrens nach § 363 Abs. 2 AO beantragen.

 

Link zur Entscheidung

Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.08.2013, 11 K 31/13

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